{"id":5470,"date":"2022-09-15T11:21:38","date_gmt":"2022-09-15T09:21:38","guid":{"rendered":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/tf-4a-127-2022\/"},"modified":"2022-09-15T11:32:25","modified_gmt":"2022-09-15T09:32:25","slug":"bger-4a-127-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/bger-4a-127-2022\/","title":{"rendered":"Kurzfristig gegen schwer identifizierbare notwendige Streitgenossen klagen \u2013 Eine gef\u00e4hrliche, aber nicht unl\u00f6sbare Aufgabe"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"5470\" class=\"elementor elementor-5470 elementor-5462\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-section-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-88d9ad7 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"88d9ad7\" data-element_type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-row\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-2004245\" data-id=\"2004245\" data-element_type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-column-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-949fccb elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"949fccb\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-text-editor elementor-clearfix\">\n\t\t\t\t(Gegen drei von vier Mitvermietern gerichtete Klage auf Anfechtung der K\u00fcndigung) <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Aufgrund besonderer Umst\u00e4nde<\/em><\/span> hat das BGer ausnahmsweise einen <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Rechtsmissbrauch <\/em><\/span>seitens <span style=\"color: #ff0000;\"><em>einer Vermieterpartei<\/em><\/span> anerkannt, <em><span style=\"color: #ff0000;\">die <\/span><\/em>eine fehlende Passivlegitimation <span style=\"color: #ff0000;\"><em>geltend gemacht hatte,<\/em><\/span> weil <span style=\"color: #ff0000;\"><em>nur einer der beiden notwendigen Streitgenossen im Verfahren beigezogen worden war<\/em><\/span> (BGer 4A_570\/2018 vom 31.7.2019 E. 3.5 n.v. in BGE 145 III 281; 4A_484\/2019 vom 29.4.2020 E. 4.4.2). (<strong>E. 5.2.2<\/strong>) <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Im vorliegenden Fall<\/em><\/span> l\u00e4sst das nach dem Vertrauensprinzip ausgelegte Mietvertrags-K\u00fcndigungsformular, obwohl es nur die Initialen der Mitvermieter enth\u00e4lt, erkennen, dass die K\u00fcndigung des Mietvertrags von vier verschiedenen Personen ausgeht. Somit h\u00e4tte die nur gegen drei der Vermieter gerichtete Klage normalerweise mangels Passivlegitimation abgewiesen werden m\u00fcssen, wobei <span style=\"color: #ff0000;\"><em>das Fehlen der Passivlegitimation grunds\u00e4tzlich nicht<\/em><\/span> [gem\u00e4ss Art. 132 ZPO, unter Annahme einer unrichtigen Bezeichnung der Beklagten] <span style=\"color: #ff0000;\"><em>h\u00e4tte berichtigt werden k\u00f6nnen<\/em><\/span>. (<strong>E. 5.2.3<\/strong>) Die ganz besonderen Umst\u00e4nde des vorliegenden Falles gebieten es jedoch, ausnahmsweise davon auszugehen, dass die <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Vermieter sich in casu missbr\u00e4uchlicherweise auf das Konzept der notwendigen Streitgenossenschaft sowie auf ihre fehlende Passivlegitimation berufen<\/em><\/span>: Sie haben die Mieter nie \u00fcber die Entwicklung der Inhaberschaft der Vermieterrechte nach der \u00dcbertragung des Eigentums an der betreffenden Liegenschaft informiert, und sie auch nicht \u00fcber das Vorliegen einer Nutzniessung [zugunsten des in der Klage nicht erw\u00e4hnten Streitgenossen] in Kenntnis gesetzt. Dar\u00fcber hinaus ist der Name der Nutzniesserin nicht im online frei zug\u00e4nglichen Grundbuchauszug enthalten. Die Angaben der Vermieterschaft auf dem K\u00fcndigungsformular waren zudem unvollst\u00e4ndig, da deren Vornamen nicht aufgef\u00fchrt waren. Die Vermieter k\u00f6nnen daher nicht von den <span style=\"color: #ff0000;\"><em>l\u00fcckenhaften Informationen<\/em><\/span> profitieren, <span style=\"color: #ff0000;\"><em>die sie den Mietern mitgeteilt haben<\/em><\/span>. Da ihnen das Vorliegen einer Nutzniessung in keiner Art und Weise mitgeteilt worden war, kann den Mietern nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich auf die Informationen aus dem online zug\u00e4nglichen Grundbuchauszug verlassen zu haben. Es ist daher von einem Rechtsmissbrauch der Vermieter auszugehen, wenn diese dem kantonalen Gericht vorwerfen, die Klage wegen fehlender Passivlegitimation nicht abgewiesen und die Berichtigung der beklagten Parteien vorgenommen zu haben.\r\n\r\n2022-N18\u00a0<strong>Kurzfristig gegen schwer identifizierbare notwendige Streitgenossen klagen \u2013 Eine gef\u00e4hrliche, aber nicht unl\u00f6sbare Aufgabe\r\nBem. F<em>. Bastons Bulletti<\/em><\/strong>\r\n\r\n<strong>1 <\/strong>Ein Mietvertrag wird zwischen zwei Mietern und einer Vermieterin abgeschlossen. Anschliessend verkauft diese die Liegenschaft. Nach weiteren Ver\u00e4usserungen wird der Mietvertrag schliesslich auf drei Miteigent\u00fcmer sowie auf die Nutzniesserin eines Miteigentumsanteils \u00fcbertragen (Art. 261 und 261a OR). Die vier Mitvermieter k\u00fcndigen in der Folge den Mietvertrag mit einem Formular, das nur ihre Initialen enth\u00e4lt. Die Mieter klagen daraufhin gegen die Vermieter, insb. auf Anfechtung der K\u00fcndigung. Sie richten ihre Klagen jedoch nur gegen die drei Miteigent\u00fcmer und \u00fcbergehen die Nutzniesserin. In Zwischenentscheiden (Art. 237 ZPO) bejaht das Kantonsgericht trotzdem die Zul\u00e4ssigkeit der Klagen: Die Kantonsrichter stellen fest, dass die vierte Mitvermieterin weder im K\u00fcndigungsformular klar erw\u00e4hnt wird noch im online frei zug\u00e4nglichen Grundbuchauszug erscheint, und gehen von einer unrichtigen Bezeichnung der Beklagten aus und berichtigen diese. In der Folge best\u00e4tigen sie in der Hauptsache die (erstinstanzliche) Gutheissung der Klagen weitgehend. Gegen diesen Endentscheid und die Zwischenentscheide reichen die Mitvermieter erfolglos Beschwerde beim BGer ein.\r\n\r\n<strong>2 <\/strong>Im Gegensatz zum Kantonsgericht anerkennt das BGer im vorliegenden Fall keinen Fall einer unrichtigen Bezeichnung der Beklagten, und folglich auch keine Berichtigung dieser Bezeichnung (E. 5.2.2 des Urteils; unten N 6 f.). Hingegen stellt es fest, dass sich die Beklagten rechtsmissbr\u00e4uchlich verhalten, wenn sie sich auf die Unterlassung der Kl\u00e4ger und damit auf deren fehlende Passivlegitimation berufen und dem kantonalen Gericht vorwerfen, die Bezeichnung der beklagten Parteien berichtigt zu haben (vgl. E. 5.2.3 des Urteils; unten N 8).\r\n\r\n<strong>3 <\/strong>Da es sich bei der K\u00fcndigungsanfechtungsklage um eine Gestaltungsklage handelt, sind die Vermieter <strong>notwendige Streitgenossen<\/strong>: Die Frage, ob das Rechtsverh\u00e4ltnis, das sie gemeinsam innehaben, aufrechterhalten werden soll, kann nur Gegenstand eines einzigen Urteils sein, das allen entgegengehalten werden kann (vgl. Anm. unter Art. 70, A., insb. BGer 4C.331\/1993 vom 20.6.1994 E. 5b, SJ 1995, 53, und BGE 140 III 598 E. 3.2). Dieser Punkt ist im vorliegenden Fall nicht bestritten. Daraus folgt, dass alle Streitgenossen gemeinsam klagen oder beklagt werden m\u00fcssen (Art. 70 Abs. 1 ZPO) oder zumindest \u2013 bei Klagen mit sozialer Schutzfunktion wie der K\u00fcndigungsanfechtung im Mietrecht \u2013 auf der einen oder anderen Seite der Gerichtsschranken Prozesspartei sein m\u00fcssen (zit. BGE 140 E. 3.2, Anm. unter Art. 70, B.a.a.). Sonst ist die Klage mangels <strong>Aktiv- oder Passivlegitimation<\/strong> jenes oder jener, der (die) ohne ihre(n) Streitgenosse(n) geklagt haben oder beklagt wurden, abzuweisen (BGE 138 III 737 E. 2, Anm. unter Art. 70, B.a.a.).\r\n\r\n<strong>4<\/strong> Diese <strong>L\u00f6sung <\/strong>kann sich f\u00fcr einen Kl\u00e4ger in jenen F\u00e4llen als <strong>streng <\/strong>erweisen, in denen es darum geht, gegen eine Personengemeinschaft zu prozessieren, deren Zusammensetzung nicht ohne weiteres festgestellt werden kann. Sie ist es noch mehr, wenn dar\u00fcber hinaus die Klage \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 unter Gefahr der Verwirkung des geltend gemachten Rechts (vgl. f\u00fcr die Klage auf Anfechtung der K\u00fcndigung Art. 273 Abs. 1 OR) innert kurzer Frist angehoben werden muss. In diesem Fall ist eine neue, diesmal durch alle aktivlegitimierten Personen eingereichte bzw. gegen alle passivlegitimierten Personen gerichtete Klage zwar durchaus zul\u00e4ssig; es handelt sich um den gleichen Streitgegenstand, nicht aber um die gleichen Parteien, sodass ihr die materielle Rechtskraft des abweisenden (ersten) Entscheids nicht entgegengehalten werden kann (vgl. Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e, 4.). Allerdings ist die <strong>Verwirkungsfrist <\/strong>zur Klageeinreichung in der Regel verstrichen, wenn die zweite Klage anh\u00e4ngig gemacht wird. \u00dcberdies kann die urspr\u00fcnglich geschaffene Rechtsh\u00e4ngigkeit nicht aufrechterhalten werden, da die Voraussetzungen von Art. 63 ZPO (unzust\u00e4ndiges Gericht oder falsche Verfahrensart) nicht gegeben sind. Folglich ist \u2013 im Falle eines Irrtums \u00fcber die Personen, denen Aktiv- bzw. (h\u00e4ufiger) Passivlegitimation zukommt \u2013 das materielle Recht verloren gegangen.\r\n\r\n<strong>5<\/strong> <strong>Um eine derartige Rechtsfolge zu vermeiden<\/strong>, wurde in der Rechtsprechung im Fall einer innert gesetzlicher Frist einzureichenden Klage gegen Erben als notwendige Streitgenossen davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger, dem es an der Zeit fehlt, um die Erben des Beklagten zu identifizieren, sein Schlichtungsgesuch gegen die Erbengemeinschaft richten und sich die M\u00f6glichkeit vorbehalten kann, die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft so bald als m\u00f6glich zu pr\u00e4zisieren (BGer 4A_482\/2015 vom 7.1.2016 E. 2.2, Anm. unter Art. 70, B.b.a.; auch BGer 5A_741\/2020 vom 12.4.2021 E. 5.2.3, Anm. unter Art. 66, A., aus dem folgt, dass der Kl\u00e4ger in diesem Fall die vergeblich unternommenen Schritte zur Identifizierung der Erben behaupten und beweisen muss). Doch selbst angenommen \u2013 wie wir meinen \u2013, dass diese Rechtsprechung generell f\u00fcr Klagen gegen notwendige Streitgenossen gelten soll, deren Identifizierung in casu Schwierigkeiten bereitet, wenn die Klage einer Verwirkungsfrist unterliegt, hatten die Kl\u00e4ger im vorliegenden Fall ihre Klage nicht gegen \u00abs\u00e4mtliche Vermieter\u00bb gerichtet und sich auch nicht die M\u00f6glichkeit vorbehalten, die Identit\u00e4t des vierten Vermieters genau anzugeben.\r\n\r\n<strong>6<\/strong> Vielleicht um den Mietern weitaus schwerwiegendere Folgen als ihren Irrtum zu ersparen, ging das Kantonsgericht im vorliegenden Fall davon aus, dass ein Fall von <strong>unrichtiger Parteibezeichnung<\/strong> \u2013 und nicht von fehlender Passivlegitimation \u2013 vorlag, und nahm eine Berichtigung dieser Bezeichnung vor, indem es die Nutzniesserin hinzuf\u00fcgte. Wie das BGer im vorliegenden Urteil kurz in Erinnerung ruft, ist die unrichtige Bezeichnung einer Partei jedoch vom Fehlen der Legitimation zu unterscheiden: Erstere betrifft eine rein formelle Unrichtigkeit, deren Berichtigung voraussetzt, dass f\u00fcr den Richter und die Parteien keine ernsthaften Zweifel an der wirklichen Identit\u00e4t der Partei bestehen (vgl. Anm. unter Art. 59 Abs. 2, D.c., insb. BGE 142 III 782 E. 3.2.1). Dies w\u00e4re vermutlich der Fall gewesen, wenn die Kl\u00e4ger im vorliegenden Fall erkl\u00e4rt h\u00e4tten, gegen \u00abs\u00e4mtliche Vermieter\u00bb zu klagen, und sich gleichzeitig die M\u00f6glichkeit vorbehalten h\u00e4tten, die Bezeichnung der Beklagten kurzfristig zu erg\u00e4nzen (vgl. zit. BGer 5A_741\/2020). Ist hingegen jener, der tats\u00e4chlich beklagt wurde, nicht der (oder der einzige) Verpflichtete aus dem angerufenen Recht, liegt ein Mangel bei der Passivlegitimation vor, der nicht behoben werden kann (zit. BGE 142, E. 3.2.2, Anm. ibid.; auch BGer 4A_527\/2011 vom 5.3.2012 E. 2.4 und 2.5 n.v. in BGE 138 III 213, ibid).\r\n\r\n<strong>7<\/strong> Im vorliegenden Fall h\u00e4lt das BGer fest, dass aus dem K\u00fcndigungsformular noch erkennbar hervorging, dass die K\u00fcndigung von vier Mitvermietern ausging, sodass die Klage, die sich nur gegen drei von ihnen richtete, normalerweise mangels Passivlegitimation abzuweisen gewesen w\u00e4re, ohne dass eine Berichtigung m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Dieser <strong>strikte Ansatz<\/strong> erscheint uns gerechtfertigt: Die Kl\u00e4ger hatten eindeutig nur gegen die drei Beklagten geklagt und wussten nichts von der Existenz einer Nutzniesserin; es war daher zumindest zweifelhaft und jedenfalls nicht erkennbar, dass letztere in Wirklichkeit von den Klagen betroffen war (vgl. auch zit. BGer 4A_527\/2011). Unklar ist zudem, ob die Nutzniesserin von den Klagen und Schlichtungsgesuchen, in denen sie nicht erw\u00e4hnt wurde, Kenntnis hatte. Ist dies nicht der Fall, war eine Berichtigung von vornherein ausgeschlossen, da nicht behauptet werden kann, sie h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass sie Prozesspartei war (vgl. zit. BGE 142, E. 3.2.1, Anm. unter Art. 59 Abs. 2, D.c.; BGer 4A_560\/2015 vom 20.5.2016 E. 4.2\u20134.3, Anm. ibid.; auch zit. BGer 5A_741\/2020, E. 5.2.2).\r\n\r\n<strong>8<\/strong> Das BGer gelangte zum gleichen Ergebnis wie das kantonale Gericht, jedoch mit einer anderen Begr\u00fcndung: Es ging davon aus, dass sich die Beklagten im vorliegenden Fall rechtsmissbr\u00e4uchlich auf ihre fehlende Passivlegitimation berufen und sich der Berichtigung der Parteibezeichnung in der Klageschrift widersetzt hatten. Diese L\u00f6sung \u00fcberzeugt, da im vorliegenden Fall die Vermieter selbst den Irrtum beg\u00fcnstigt und teilweise sogar verursacht hatten, indem sie die Mieter nicht \u00fcber die \u00c4nderungen bei der Inhaberschaft des Mietvertrags informiert, sie nicht auf das Bestehen einer Nutzniessung hingewiesen und ihnen ein unklares K\u00fcndigungsformular zugesandt hatten; die Tatsache, dass die Nutzniessung zudem nicht im online zug\u00e4nglichen Grundbuchauszug erw\u00e4hnt wurde, hatte die Irref\u00fchrung der Kl\u00e4ger vervollst\u00e4ndigt. Der <strong>Rechtsmissbrauch<\/strong>, sich aufgrund einer notwendigen Streitgenossenschaft auf das Fehlen der Aktiv- oder Passivlegitimation zu berufen, darf jedoch <strong>nur unter ganz aussergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden angenommen<\/strong> werden, da sonst der Begriff der notwendigen Streitgenossenschaft ausgeh\u00f6hlt w\u00fcrde (vgl. BGer 4A_484\/2019 vom 29.4.2020 E. 4.4.3, Anm. unter Art. 70, B.b.a.). Indem eine Klage von allen oder gegen alle Parteien des fraglichen Rechtsverh\u00e4ltnisses vorgeschrieben wird, soll dieser Begriff sicherstellen, dass alle Streitgenossen am Verfahren teilnehmen k\u00f6nnen und dass ein (einziger) Entscheid f\u00fcr alle ergeht und ihnen entgegengehalten werden kann. Die Tatsache, dass im vorliegenden Fall die urspr\u00fcnglich \u00fcbersehene Nutzniesserin durch die vom Kantonsgericht in Zwischenentscheiden vor der Pr\u00fcfung in der Sache vorgenommene Berichtigung formell in den Prozess einbezogen wurde (vgl. Sachverhalt des Urteils, B.a. und B.b.), stellte sicher, dass der Endentscheid ihr gegen\u00fcber wirksam sein w\u00fcrde, sodass dem Begriff der notwendigen Streitgenossenschaft Gen\u00fcge getan wurde. In einem anderen Fall einer K\u00fcndigungsanfechtung ging das BGer ebenfalls von einem Rechtsmissbrauch der beklagten Vermieterin aus, die die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin mit der Begr\u00fcndung bestritt, dass die Kl\u00e4gerin ihren Ehemann als Mitmieter und notwendigen Streitgenossen nicht in den Prozess einbezogen hatte. Die Umst\u00e4nde waren jedoch sehr speziell: Der Ehemann, der sich weigerte, zu klagen, und somit auf Seiten der Vermieterin h\u00e4tte eingeklagt werden m\u00fcssen (vgl. oben N 3 und BGE 140 III 598 E. 3.2), war der Sohn der Vermieterin, die den gemeinsamen Mietvertrag gerade deshalb gek\u00fcndigt hatte, um mit ihrem Sohn einen anderen Vertrag abzuschliessen, und zwar unter Missachtung eines Eheschutzmassnahmenentscheids, mit dem die fragliche Wohnung ausschliesslich der Kl\u00e4gerin zugewiesen worden war (BGer 4A_570\/2018 vom 31.7.2019 E. 3.5 n.v. in BGE 145 III 281). Uns sind keine weiteren F\u00e4lle bekannt, in denen das BGer einen Rechtsmissbrauch durch die Berufung auf eine notwendige Streitgenossenschaft und das Fehlen einer Aktiv- oder Passivlegitimation anerkannt hat. U.E. ist mit Ausnahme der oben genannten Sonderf\u00e4lle, in denen gew\u00e4hrleistet wird, dass der \u00fcbersehene Streitgenosse nicht (in gutem Glauben) einwenden k\u00f6nnen wird, dass das Urteil ihm nicht entgegengehalten werden k\u00f6nne, weder ein Rechtsmissbrauch des Beklagten, der sich auf das Fehlen der Aktiv- oder Passivlegitimation beruft, noch \u2013 abgesehen von offensichtlichen formellen Unrichtigkeiten \u2013 eine unrichtige Parteibezeichnung anzunehmen.\r\n\r\n<strong>9 <\/strong>Daher ist der Kl\u00e4ger, der trotz seiner Abkl\u00e4rungen nicht alle Zweifel \u00fcber die Identit\u00e4t der passiven Streitgenossen ausger\u00e4umt hat, w\u00e4hrend ihm nur eine kurze Frist zur Klageerhebung zur Verf\u00fcgung steht, gut beraten, in seiner verfahrenseinleitenden Eingabe klar anzugeben, dass er gegen s\u00e4mtliche notwendigen Streitgenossen klagen will, die Gr\u00fcnde f\u00fcr seine Zweifel, sowie die Schritte, die er unternommen hat, um diese Zweifel auszur\u00e4umen, darzutun und zu belegen, und die Ansetzung einer Frist zur Vervollst\u00e4ndigung dieser Eingabe mit der genauen und vollst\u00e4ndigen Angabe der Beklagten zu beantragen.\r\n\r\n<strong>Zitationsvorschlag:<\/strong>\r\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2022-N18, Rz&#8230;\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(Gegen drei von vier Mitvermietern gerichtete Klage auf Anfechtung der K\u00fcndigung) Aufgrund besonderer Umst\u00e4nde hat das BGer ausnahmsweise einen Rechtsmissbrauch seitens einer Vermieterpartei anerkannt, die eine fehlende Passivlegitimation geltend gemacht hatte, weil nur einer der beiden notwendigen Streitgenossen im Verfahren beigezogen worden war (BGer 4A_570\/2018 vom 31.7.2019 E. 3.5 n.v. in BGE 145 III 281; &hellip;<\/p>\n<p class=\"read-more\"> <a class=\"\" href=\"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/bger-4a-127-2022\/\"> <span class=\"screen-reader-text\">Kurzfristig gegen schwer identifizierbare notwendige Streitgenossen klagen \u2013 Eine gef\u00e4hrliche, aber nicht unl\u00f6sbare Aufgabe<\/span> Weiterlesen &raquo;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":3274,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"site-sidebar-layout":"default","site-content-layout":"default","ast-global-header-display":"","ast-banner-title-visibility":"","ast-main-header-display":"","ast-hfb-above-header-display":"","ast-hfb-below-header-display":"","ast-hfb-mobile-header-display":"","site-post-title":"","ast-breadcrumbs-content":"","ast-featured-img":"","footer-sml-layout":"","theme-transparent-header-meta":"","adv-header-id-meta":"","stick-header-meta":"","header-above-stick-meta":"","header-main-stick-meta":"","header-below-stick-meta":""},"categories":[990],"tags":[1552,1472,1490],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5470"}],"collection":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5470"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5470\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5473,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5470\/revisions\/5473"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3274"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5470"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5470"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5470"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}