{"id":4295,"date":"2021-01-13T09:42:00","date_gmt":"2021-01-13T08:42:00","guid":{"rendered":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/tf-4a-451-2020\/"},"modified":"2021-01-13T10:02:16","modified_gmt":"2021-01-13T09:02:16","slug":"bger-4a-451-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/bger-4a-451-2020\/","title":{"rendered":"Anspruch auf eine m\u00fcndliche Verhandlung im summarischen Verfahren: Grunds\u00e4tze, Ausnahmen und Rechtsfolgen"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"4295\" class=\"elementor elementor-4295 elementor-4287\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-section-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-b1d1bc5 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"b1d1bc5\" data-element_type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-row\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-e0eaa2f\" data-id=\"e0eaa2f\" data-element_type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-column-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-c527e72 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"c527e72\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-text-editor elementor-clearfix\">\n\t\t\t\t<p>Die in <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Art. 6 Ziff. 1 EMRK<\/em><\/span> garantierte \u00f6ffentliche Gerichtsverhandlung stellt ein fundamentales Prinzip dar. <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Aus dem Anspruch auf eine (publikums-) \u00f6ffentliche Verhandlung folgt grunds\u00e4tzlich ein Anspruch auf eine m\u00fcndliche Verhandlung<\/em><\/span> (BGE 142 I 188 E. 3.1.1 \u00a0m.H. auf die EGMR-Urteile <em>Sporer gegen \u00d6sterreich<\/em> Nr. 35637\/03 vom 3.2.2011 \u00a7 43; \u00a0<em>Salomonsson gegen Schweden<\/em> Nr. 38978\/97 vom 12.11.2002 \u00a7 34). Die Pflicht, eine \u00f6ffentliche Verhandlung durchzuf\u00fchren, ist indes in zweifacher Hinsicht <span style=\"color: #ff0000;\"><em>nicht absolu<\/em><\/span>t: Zun\u00e4chst k\u00f6nnen die Parteien auf eine \u00f6ffentliche Verhandlung &#8211; explizit oder stillschweigend &#8211; <span style=\"color: #ff0000;\"><em>verzichten<\/em><\/span>. Sodann sind <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Ausnahmen vom Grundsatz<\/em><\/span> zul\u00e4ssig (BGE 144 III 442 E. 2.2; 142 I 188 E. 3.1.1 m.H. auf \u00a0Urteile\u00a0<em>Pakozdi gegen Ungarn<\/em> Nr. 51269\/07 vom 25.11.2014 \u00a7 27; \u00a0<em>Stallinger und Kuso gegen \u00d6sterreich<\/em> Nr. 14696\/89 und Nr. 14697\/89 vom 23.4.1997 \u00a7 51; \u00a0<em>Allan Jacobsson gegen Schweden<\/em> Nr. 16970\/90 [n\u00b0 2] vom 19.2.1998 \u00a7 46). Eine Reihe von Gr\u00fcnden, aus welchen keine \u00f6ffentliche Verhandlung durchgef\u00fchrt werden muss, ergibt sich insb. unmittelbar <span style=\"color: #ff0000;\"><em>aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK<\/em><\/span>. Von einer ausdr\u00fccklich beantragten \u00f6ffentlichen Verhandlung kann nach der Rechtsprechung abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikan\u00f6s erscheint oder auf eine Verz\u00f6gerungstaktik schliessen l\u00e4sst und damit dem <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens<\/em><\/span> zuwiderl\u00e4uft oder sogar <span style=\"color: #ff0000;\"><em>rechtsmissbr\u00e4uchlich <\/em><\/span>ist. Als Grund f\u00fcr die Verweigerung einer beantragten \u00f6ffentlichen Verhandlung f\u00e4llt auch die<span style=\"color: #ff0000;\"><em> hohe Technizit\u00e4t<\/em><\/span> der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht (BGE 136 I 279 E. 1 m.H. auf BGE 122 V 47 E. 3b\/cc und 3b\/ee; vgl. auch BGer 4A_744\/2011 vom 12.7.2012 E. 3.2.2). \u00a0(<strong>E. 2.3<\/strong>) Bei der im Verfahren nach Art. 257 ZPO beurteilten Mieterausweisung, bei der im \u00dcbrigen vorfrageweise auch die G\u00fcltigkeit der K\u00fcndigung zu pr\u00fcfen war, handelt es sich um eine Streitigkeit in Bezug auf zivilrechtliche Anspr\u00fcche und Verpflichtungen i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Verweigerung einer <span style=\"color: #ff0000;\"><em>ausdr\u00fccklich beantragten \u00f6ffentlichen Verhandlung<\/em><\/span> l\u00e4sst sich nicht auf das Urteil 4A_440\/2016 vom 24.10.2016 E. 5 st\u00fctzen, in dem ein Anspruch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK gar nicht zur Diskussion stand. <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Sind <\/em><\/span>andere <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Gr\u00fcnde daf\u00fcr, ausnahmsweise auf<\/em><\/span> die beantragte \u00f6ffentliche <span style=\"color: #ff0000;\"><em>m\u00fcndliche Verhandlung zu verzichten, nicht ersichtlich<\/em><\/span>, ist eine \u00f6ffentliche <span style=\"color: #ff0000;\"><em>m\u00fcndliche Verhandlung durchzuf\u00fchren<\/em><\/span>.<\/p>\n<p>2021-N2 <strong>Anspruch auf eine m\u00fcndliche Verhandlung im summarischen Verfahren: Grunds\u00e4tze, Ausnahmen und Rechtsfolgen<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>Nach der K\u00fcndigung eines Mietverh\u00e4ltnisses wegen Nichtbezahlung der Miete beantragt ein Vermieter die Ausweisung des Mieters im summarischen Verfahren um Rechtsschutz in klaren F\u00e4llen; dabei er ersucht er darum, von einer m\u00fcndlichen Verhandlung abzusehen. Der Mieter schliesst im Wesentlichen auf Nichteintreten auf das Gesuch und beantragt \u00abunter Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK\u00bb die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung. Das Gericht weist dieses Gesuch ab und gibt dann dem Ausweisungsgesuch des Vermieters statt. Sein Entscheid wird auf Berufung des Mieters hin best\u00e4tigt, der jedoch erfolgreich Beschwerde beim BGer einlegt.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Die kantonalen Richter gingen davon aus, im summarischen Verfahren k\u00f6nne eine m\u00fcndliche Verhandlung zwar trotz Art. 256 Abs. 1 ZPO, wonach eine Verhandlung fakultativ ist, erforderlich sein; in einem Ausweisungsverfahren, das gem\u00e4ss dem Verfahren um Rechtsschutz in klaren F\u00e4llen durchgef\u00fchrt wird, sei das Recht auf eine m\u00fcndliche Verhandlung jedoch nicht absolut, und die Frage werde ihrer Ansicht nach durch den Entscheid BGer 4A_440\/2016 vom 24.10.2016 E. 5 geregelt, dessen Voraussetzungen \u2013 d.h. die Notwendigkeit einer Befragung durch den Richter \u2013 im vorliegenden Fall nicht erf\u00fcllt seien, sodass die Durchf\u00fchrung einer Verhandlung nicht erforderlich sei.<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> Das BGer erinnert zun\u00e4chst an die Tragweite des <strong>in Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgehaltenen allgemeinen Grundsatzes<\/strong>: Im zivilrechtlichen Anwendungsbereich der Konvention \u2013 also bei \u00abStreitigkeiten in Bezug auf [\u2026] zivilrechtliche[n] Anspr\u00fcche und Verpflichtungen\u00bb, wenn der zu erlassende Entscheid in der Sache ergeht (vgl. BGE 141 I 241 E. 4.2.1) \u2013 haben die Parteien grunds\u00e4tzlich das Recht, in einer Gerichtsverhandlung m\u00fcndlich angeh\u00f6rt zu werden. Es betont weiter, dass dieses Recht jedoch nicht absolut ist: Einerseits k\u00f6nnen die Parteien auf eine m\u00fcndliche Verhandlung verzichten (vgl. auch N 4 <em>unten<\/em>); andererseits sieht der Wortlaut von Art. 6 Ziff. 1 EMRK selbst Ausnahmen von der \u00d6ffentlichkeit der Anh\u00f6rung vor; ferner kann das Gericht von der Durchf\u00fchrung einer Verhandlung absehen, wenn der entsprechende Antrag schikan\u00f6s, tr\u00f6lerisch oder sogar missbr\u00e4uchlich ist. Schliesslich kann das Gericht auch auf eine Verhandlung verzichten, wenn nur hochtechnische Fragen zu beurteilen sind (s. auch N 4 <em>unten<\/em>). Allerdings ist mangels eines Verzichts aller Parteien auf eine Verhandlung bzw. einer nach dem Wortlaut von Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder der Rechtsprechung zul\u00e4ssigen Ausnahme die Durchf\u00fchrung einer Verhandlung zwingend vorgeschrieben, und zwar auch im summarischen Verfahren, wenn Art. 6 Ziff. 1 EMRK anwendbar ist. Nun geh\u00f6rt aber die Angelegenheit der Mieterausweisung im Summarverfahren um Rechtsschutz in klaren F\u00e4llen zu den Streitsachen, die dieser Vorschrift unterliegen, und im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdef\u00fchrer nicht auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet, sondern diese vielmehr bereits im Rahmen des Schriftenwechsels ausdr\u00fccklich beantragt, sodass sein Gesuch zudem nicht als tr\u00f6lerisch erscheint. Schliesslich sind im vorliegenden Fall auch keine anderen Gr\u00fcnde ersichtlich, eine Ausnahme von dem vom Mieter angerufenen Grundsatz der Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung zu machen. Folglich verst\u00f6sst die Weigerung des Gerichts, eine Verhandlung durchzuf\u00fchren, gegen die EMRK, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>Das Urteil, das vollumf\u00e4nglich \u00fcberzeugt, h\u00e4tte zu Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen werden k\u00f6nnen. Das BGer wendet die Grunds\u00e4tze an, die sich aus der Rechtsprechung zur Durchf\u00fchrung \u00f6ffentlicher Verhandlungen und zum Vorrang von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben. <strong>Im Summarverfahren<\/strong> schreibt die ZPO dem Richter zwar nicht vor, eine m\u00fcndliche Verhandlung durchzuf\u00fchren, sondern \u00fcberl\u00e4sst dies grunds\u00e4tzlich seinem Ermessen (vgl. Art. 256 Abs. 1 ZPO). Dar\u00fcber hinaus garantiert Art. 54 ZPO wie Art. 30 BV grunds\u00e4tzlich nur, dass eine Verhandlung, wenn eine solche durchgef\u00fchrt wird, \u00f6ffentlich ist, regelt aber nicht das Recht auf eine \u00f6ffentliche m\u00fcndliche Verhandlung (BGE 146 I 30 E. 2.1 m.H., Anm. unter Art. 54, A.); ebenso garantiert Art. 53 ZPO (rechtliches Geh\u00f6r) unter Vorbehalt einer gegenteiligen gesetzlichen Bestimmung keine m\u00fcndliche Verhandlung (BGE 130 II 425 E. 2.1 m.H., Anm. <em>ibid<\/em>.). Eine Verhandlung kann jedoch im Hinblick auf den Anspruch auf \u00f6ffentliche Verhandlung nach <strong>Art. 6 Ziff. 1 EMRK<\/strong> erforderlich sein,<strong> sofern diese Bestimmung <\/strong>auf die fragliche Angelegenheit <strong>anwendbar ist<\/strong>. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf Verfahren grunds\u00e4tzlich nicht anwendbar, die nicht zu einem Endentscheid f\u00fchren, d.h. auf typische summarische Verfahren wie z.B. vorsorgliche Massnahmen (vgl. BGE 129 I 103 E. 2.3.3, Anm. unter Art. 54 Abs. 1, A.; vgl. BGer 4A_199\/2020 vom 22.7.2020 E. 2.3.2 [unentgeltliche Rechtspflege]; PC CPC-Delabays Art. 256 N 4; vgl. jedoch zit. BGE 141 I 241 E. 4.2.1 [oben N 3], f\u00fcr den Fall, dass im Massnahmenverfahren ausnahmsweise \u00fcber genau jenes Recht in verbindlicher Weise geurteilt wird, \u00fcber das anschliessend auch im Hauptverfahren zu entscheiden ist; vgl. auch BGE 144 I 340 E. 3.3.8), und grunds\u00e4tzlich auch nicht auf Verfahren um Vollstreckung eines gerichtlichen Entscheids (BGE 141 I 97 E. 5.1, betreffend die definitive Rechts\u00f6ffnung; nach Ansicht einiger Autoren muss die Rechtslage im Verfahren um provisorische Rechts\u00f6ffnung, dem kein gerichtlicher Entscheid vorausgeht, anders sein: s. A. G\u00fcngerich\/A. Buri, Bem. zum Urteil 5D_141\/2014* vom 22.1.2015 [BGE 141 I 97], ius.focus 4\/2015 N. 102; vgl. auch R. Mabillard, Anm. zu demselben Urteil, SZZP 3\/2015 N. 1659; auch wenn man dieser Meinung folgt, treffen allerdings in diesen F\u00e4llen die von der Rechtsprechung [oben, N 3; s. auch <em>unten<\/em>] zugelassenen Ausnahmen h\u00e4ufig zu; vgl. dazu das neue Urteil BGer 5A_394\/2019 vom 5.5.2020 E. 2.2). Das Verfahren um Rechtsschutz in klaren F\u00e4llen ist ein sog. atypisches Summarverfahren, weil es zu einem endg\u00fcltigen Entscheid f\u00fchrt, wenn der verlangte Schutz gew\u00e4hrt wird (vgl. BGE 138 III 620 E. 3.2, Anm. unter Art. 257, B.c.; zur Unterscheidung zwischen den beiden Arten von Summarverfahren vgl. Anm. unter Art. 248, Allgemeines). Somit ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf dieses Verfahren anwendbar (zit. BGE 129 I 103, <em>ibid<\/em>.), und folglich haben die Parteien ein Recht auf eine m\u00fcndliche Verhandlung. Da aber Art. 256 ZPO den Richter im summarischen Verfahren nicht zur Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verpflichtet, ist ein Antrag \u2013 den der Beklagte im vorliegenden Fall eben gerade gestellt hatte \u2013 erforderlich; andernfalls kann davon ausgegangen werden, dass die Parteien durch konkludentes Verhalten unmissverst\u00e4ndlich darauf verzichtet haben (BGE 127 I 44 E. 2a m.H. und 2e\/aa, Anm. unter Art. 54, A.; auch BGE 134 I 331 E. 2.3; BGer 5D_181\/2011 vom 11.4.2012 E. 3.1.3; anders verh\u00e4lt es sich jedoch, wenn der Beklagte nicht zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert wurde: Diesfalls verlangt sein Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r [Art. 53 ZPO] die Durchf\u00fchrung einer Verhandlung, auch wenn der Betroffene keine beantragt, vgl. Anm. unter Art. 256 Abs. 1, A., insb. TC\/FR vom 1.3.2012 [101 2011-268] und TC\/NE vom 21.11.2011 [ARMC.2011.92]). <strong>Beantragt <\/strong>hingegen <strong>eine Partei die Durchf\u00fchrung einer Verhandlung<\/strong> und ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK anwendbar, muss der Richter grunds\u00e4tzlich eine Verhandlung durchf\u00fchren. Das BGer nimmt also an, dass eine Partei den Richter zu einer m\u00fcndlichen Verhandlung im summarischen Verfahren veranlassen kann, obwohl der Wortlaut von Art. 256 Abs. 1 ZPO dies nicht vorsieht. Das Gericht kann jedoch <strong>davon absehen<\/strong>, wenn besondere Gr\u00fcnde (die in Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausdr\u00fccklich genannt werden oder sich aus der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung ergeben) <strong>ausnahmsweise <\/strong>vorliegen (<em>oben <\/em>N 3). Dies ist insb. dann der Fall, wenn die Streitsache keine Tat- oder Rechtsfragen aufwirft, die nicht ad\u00e4quat aufgrund der Akten und der schriftlichen Parteivorbringen gel\u00f6st werden k\u00f6nnen, insb. dann, wenn das Verfahren ausschliesslich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft (BGer 4A.9\/2006 vom 18.7.2006 E. 1 n.v. in BGE 132 III 668, Anm. unter Art. 54, A.; auch BGE 136 I 279 E. 1 m.H.; BGer 2C_410\/2020* vom 10.11.2020 E. 3.5.1; BGer 5A_1035\/2019 vom 12.3.2020 E. 4.2.1), oder wenn der Antrag auf Durchf\u00fchrung einer Verhandlung offensichtlich missbr\u00e4uchlich, schikan\u00f6s oder tr\u00f6lerisch erscheint (vgl. insb. zit. BGer 5A_1035\/2019, wo das Recht auf ein Urteil innerhalb einer angemessenen Frist erw\u00e4hnt wird).<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>Mit Blick auf den Anspruch auf \u00f6ffentliche Verhandlung, der sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt, und die Bestimmungen der ZPO, lassen sich<strong> in Bezug auf die Durchf\u00fchrung von Verhandlungen in ZPO-Verfahren vier Haupthypothesen<\/strong> \u2013 von der strengsten bis zur am wenigsten anspruchsvollen \u2013 unterscheiden:<\/p>\n<p><strong>5.1<\/strong> Die Parteien haben gem\u00e4ss Art. 6 Ziff. 1 EMRK grunds\u00e4tzlich Anspruch auf \u00f6ffentliche Verhandlung, und die ZPO verpflichtet den Richter grunds\u00e4tzlich zur Durchf\u00fchrung einer Verhandlung, ohne dass die Parteien darauf verzichten k\u00f6nnen. Dies ist die Regel im <strong>Schlichtungsverfahren <\/strong>(Art. 203 ZPO und BGE 146 III 185 E. 4.2.2, Anm. unter Art. 203 Abs. 1) und in erstinstanzlichen <strong>eherechtlichen Verfahren<\/strong> (Art. 291 und BGE 138 III 366 E. 3.1, Anm. unter Art. 291 Abs. 1; Art. 287 ZPO <em>cum <\/em>Art. 111 f. ZGB), auch wenn diese dem Summarverfahren unterliegen (Art. 273 Abs. 1, Art. 276 Abs. 1 und Art. 306 f. ZPO).<\/p>\n<p><strong>5.2 <\/strong>Die Parteien haben grunds\u00e4tzlich Anspruch auf \u00f6ffentliche Verhandlung gem\u00e4ss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, und die ZPO verpflichtet den Richter, eine Verhandlung durchzuf\u00fchren, erlaubt den Parteien aber, auf diese zu verzichten (ausdr\u00fccklich oder auch stillschweigend; ist ein solcher Verzicht eindeutig, ist er mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar, vgl. zit. BGE 127 I 44 E. 2e\/aa [N 4 <em>oben<\/em>]; s. auch Anm. unter Art. 233). Dies ist grunds\u00e4tzlich die Regel im erstinstanzlichen Verfahren in den Angelegenheiten, die nach dem<strong> ordentlichen oder vereinfachten Verfahren<\/strong> durchgef\u00fchrt werden (vgl. Art. 228 ff., Art. 245 und Art. 233 ZPO; zur restriktiven Anwendung von Art. 233 ZPO im vereinfachten Verfahren vgl. BGE 140 III 450 E. 3.2, Anm. unter Art. 245 Abs. 1; auch PC CPC-Heinzmann Art. 246 N 6), oder sogar aufgrund einer Sonderregelung in bestimmten F\u00e4llen, die dem Summarverfahren unterliegen (z.B. in Konkurs- oder Nachlasssachen, vgl. Art. 168, 294 und 304 SchKG). In diesen F\u00e4llen muss der Richter nicht auf einen Antrag der Parteien warten, um eine m\u00fcndliche Verhandlung anzusetzen, und auch die von der EMRK zugelassenen Ausnahmen sollten es dem Richter nicht erlauben, ohne m\u00fcndliche Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Parteien w\u00fcrden darauf verzichten (wozu der Richter sie einladen kann, vgl. BGer 4A_479\/2015 vom 2.2.2016 E. 5.2, Anm. unter Art. 233).<\/p>\n<p><strong>5.3<\/strong> Die Parteien haben grunds\u00e4tzlich Anspruch auf \u00f6ffentliche Verhandlung gem\u00e4ss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, die ZPO verpflichtet aber den Richter nicht zur Durchf\u00fchrung einer Verhandlung. Dies ist bei <strong>atypischen Summarverfahren<\/strong> der Fall, bei denen \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 der zu erlassende Entscheid endg\u00fcltig ist. In solchen F\u00e4llen k\u00f6nnen die Parteien immer noch stillschweigend auf die Verhandlung verzichten; von einem solchen Verzicht kann ausgegangen werden, sobald sie keine Durchf\u00fchrung einer Verhandlung verlangen (vgl. N 4 <em>oben<\/em>). Beantragt eine Partei eine Verhandlung, muss das Gericht ihrem Antrag entsprechen, es sei denn, es l\u00e4gen nach der EMRK zul\u00e4ssige Ausnahmegr\u00fcnde vor, die es erlauben, von einer Verhandlung abzusehen (vgl. <em>oben <\/em>N 4 i.f.).<\/p>\n<p><strong>5.4<\/strong> Die Parteien haben keinen Anspruch auf \u00f6ffentliche Verhandlung gem\u00e4ss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, oder die EMRK ist auf die Sache nicht anwendbar, und das Gesetz verpflichtet den Richter nicht zur Durchf\u00fchrung einer Verhandlung. In diesem Fall k\u00f6nnen die Parteien eine Verhandlung beantragen, der Richter ist aber grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet, diesem Antrag Folgen zu geben. Dies ist im <strong>zweitinstanzlichen Verfahren<\/strong> zumindest dann der Fall, wenn im erstinstanzlichen Verfahren eine Verhandlung stattgefunden hat oder h\u00e4tte beantragt werden k\u00f6nnen (Anm. unter Art. 316 Abs. 1, insb. BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H. und BGer 4A_66\/2014 vom 2.6.2014 E. 4.1\u20134.3; auch BGer 6B_973\/2019* vom 28.10.2020 E. 2.3.2) und es nicht darum geht, andere Beweismitteln als Urkunden zu erheben (vgl. Anm. unter Art. 54, A. und unter Art. 316 Abs. 1, insb. BGE 141 I 97 E. 5.1 m.H.; BGE 142 III 413 E. 2.2.1; restriktiver: BGer 2C_410\/2020* vom 10.11.2020 E. 3.5.1); dies gilt erst recht, wenn die Sache, in dem das Rechtsmittel erhoben wird, dem summarischen Verfahren unterliegt (BGer 4A_273\/2012 vom 30.10.2012 E. 3.2 n.v. <em>in<\/em> BGE 138 III 620, Anm. unter Art. 256 Abs. 1, A.). Dies ist auch in den Angelegenheiten der Fall, die dem <strong>typischen Summarverfahren<\/strong> unterliegen, auf welche Art. 6 Ziff. 1 EMRK grunds\u00e4tzlich nicht anwendbar ist (<em>oben<\/em> N 4). Der Anspruch auf eine Verhandlung kann sich aber noch aus anderen Vorschriften ergeben. M\u00fcssen z.B. ausnahmsweise (vgl. Art. 256 ZPO) andere Beweise als Urkunden erhoben werden, so ergibt sich der Anspruch auf Durchf\u00fchrung einer Verhandlung aus dem Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r in seiner Komponente als Recht auf Teilnahme an der Beweiserhebung (vgl. Art. 53 und Art. 155 Abs. 3 ZPO); ebenso ergibt sich der Anspruch auf eine Verhandlung aus dem Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r, wenn der Beklagte keine Gelegenheit hatte, schriftlich Stellung zu nehmen, sodass er noch angeh\u00f6rt werden muss (Art. 53 ZPO; BGE 141 I 97 E. 6).<\/p>\n<p><strong>6<\/strong> Das Erfordernis, dass der Richter im summarischen Verfahren eine \u00f6ffentliche Verhandlung ansetzen muss, wenn eine Partei dies beantragt, k\u00f6nnte sich indirekt <strong>auf die M\u00f6glichkeit<\/strong> der Parteien <strong>auswirken<\/strong>, im Summarverfahren <strong>Noven vorzubringen<\/strong>. Wird eine Verhandlung \u2013 ausnahmsweise \u2013 im summarischen Verfahren durchgef\u00fchrt, ist nach der neueren Rechtsprechung des BGer zu diesem Punkt (BGE 144 III 117 E. 2.2 und BGE 146 III 237 E. 3.1, Anm. unter Art. 253, C. und Bem. L. Grob\u00e9ty in Newsletter 2020-N19) Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO analog anwendbar. In diesen F\u00e4llen kommen den Parteien entgegen der vom BGer f\u00fcr das summarische Verfahren aufgestellten Regel (zit. BGE 144) zwei unbeschr\u00e4nkte \u00c4usserungsrunden zugute, und sie haben in der Folge die M\u00f6glichkeit, unter den Bedingungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO Noven vorzubringen (zit. BGE 146 und Newsletter 2020-N19 Nr. 2c und 3). F\u00e4llt die die dem Summarverfahren unterliegende Angelegenheit in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK \u2013 was offensichtlich der Fall ist, wenn das Verfahren zu einem Endentscheid f\u00fchren muss \u2013 oder ist die Durchf\u00fchrung einer Verhandlung sogar aufgrund einer anderen Garantie erforderlich (vgl. <em>oben <\/em>N 5.4), k\u00f6nnte eine der Parteien, die es vers\u00e4umt hat, ein Vorbringen der Gegenpartei im Voraus zu widerlegen, versucht sein, die Durchf\u00fchrung einer Anh\u00f6rung \u2013 vorsorglich, von Anfang an und systematisch \u2013 zu verlangen, um ihre Argumente weiter erg\u00e4nzen zu k\u00f6nnen. Die von der oben zitierten Rechtsprechung f\u00fcr das Summarverfahren aufgestellte Regel k\u00f6nnte somit in der Praxis h\u00e4ufig Makulatur werden. Gem\u00e4ss Grob\u00e9ty (vgl. zit. Newsletter 2020-N19, Nr. 4b) ist es bei einer in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und auf Antrag einer Partei durchgef\u00fchrten Verhandlung ausgeschlossen, zu Beginn der Verhandlung eine unbegrenzte zweite \u00ab\u00c4usserungsrunde\u00bb zu gew\u00e4hren \u2013 ebenso wie bei der Aus\u00fcbung des ebenfalls aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Replikrechts, wobei diese Aus\u00fcbung nicht einem zweiten Schriftenwechsel gleichgestellt wird und kein Vorbringen von Noven erlaubt (zit. BGE 144 und 146). Diese L\u00f6sung, zu der sich zu \u00e4ussern das BGer noch nicht Gelegenheit hatte, erscheint uns durchaus angemessen und gerechtfertigt zu sein; sonst m\u00fcsste der Richter in jedem Fall pr\u00fcfen, ob der Antrag auf Durchf\u00fchrung einer Verhandlung missbr\u00e4uchlich oder tr\u00f6lerisch ist \u2013 was nicht offensichtlich ist, wenn dieser Antrag vorsorglich w\u00e4hrend des Schriftenwechsels gestellt wird \u2013, oder ob Gr\u00fcnde vorliegen, von der Regel des Art. 6 Ziff. 1 EMRK abzuweichen. Zudem schliesst diese L\u00f6sung nicht aus, dass eine der Parteien beim Gericht eine Verhandlung beantragt, und zwar nicht \u2013 oder nicht nur \u2013 gest\u00fctzt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern unter der klaren Ank\u00fcndigung, dass sie ihre Rechtsschriften vervollst\u00e4ndigen will. Sofern dieser Antrag begr\u00fcndet erscheint (insb. dann, wenn die Gegenpartei unvorhersehbare Argumente vorgebracht hat oder ein echtes rechtserhebliches Novum eingetreten ist), kann der Richter diesem Antrag entsprechen (ist dazu aber nicht verpflichtet). (Nur) in diesem Fall steht den Parteien eine zweite unbegrenzte \u00c4usserungsrunde zu (vgl. auch Newsletter vom 12.11.2020, Bem. zum Urteil TC\/FR vom 6.8.2020 [101 2020 179*] E. 5).<\/p>\n<p><strong>Zitationsvorschlag:<br \/>\n<\/strong>F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2021-N2, Rz&#8230;<\/p>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die in Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierte \u00f6ffentliche Gerichtsverhandlung stellt ein fundamentales Prinzip dar. 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