{"id":4245,"date":"2020-11-12T11:31:23","date_gmt":"2020-11-12T10:31:23","guid":{"rendered":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/tf-4a-132-2019\/"},"modified":"2020-11-18T09:54:19","modified_gmt":"2020-11-18T08:54:19","slug":"bger-4a-132-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/bger-4a-132-2019\/","title":{"rendered":"Die Klausel der vorherigen Mediation im Zivilverfahren: Ein Versprechen ohne Sanktion?"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"4245\" class=\"elementor elementor-4245 elementor-4238\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-section-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-e3b5aa5 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"e3b5aa5\" data-element_type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-row\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-6cdf823\" data-id=\"6cdf823\" data-element_type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-column-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-62a9d1d elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"62a9d1d\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-text-editor elementor-clearfix\">\n\t\t\t\t<p>(<strong>E. 3.3.1<\/strong>) \u00ab Auf Antrag s\u00e4mtlicher Parteien \u00bb kann das Schlichtungsverfahren durch eine Mediation ersetzt werden (Art. 213 ZPO). Die Mediation kann auch w\u00e4hrend des Entscheidverfahrens (Art. 214 ZPO) auf gemeinsamen Antrag der Parteien stattfinden (Abs. 2). (<strong>E. 3.3.2<\/strong>) Es ist <span style=\"color: #ff0000;\"><em>fraglich, ob<\/em><\/span> unter einer solchen Regelung <span style=\"color: #ff0000;\"><em>vorbestehenden Abreden<\/em><\/span>, die eine vorherige Mediation im Streitfall vorsehen <span style=\"color: #ff0000;\"><em>(Mediationsklauseln), eine verfahrensrechtliche Tragweite zukommen<\/em><\/span>: Gem\u00e4ss Art. 213 Abs. 1 und 214 Abs. 2 ZPO muss die Einwilligung der Parteien zur Mediation <em>genau im Zeitpunkt<\/em> vorliegen, in dem der Antrag bei der Schlichtungsbeh\u00f6rde oder dem Sachrichter gestellt wird.<span style=\"color: #ff0000;\"> <em>Jede Partei k\u00f6nnte somit auf ihre fr\u00fchere Verpflichtung<\/em><\/span>, sich einer <span style=\"color: #ff0000;\"><em>vorherigen Mediation<\/em><\/span> zu unterziehen,<span style=\"color: #ff0000;\"> <em>einseitig zur\u00fcckkommen<\/em><\/span>; es bliebe die M\u00f6glichkeit einer Konventionalstrafe, wenn die Parteien eine solche Mediation vorgesehen haben. Es scheint festzustehen, dass<span style=\"color: #ff0000;\"> <em>eine Klausel um vorherige Mediation<\/em><\/span> unter der ZPO <span style=\"color: #ff0000;\"><em>nicht die Unzul\u00e4ssigkeit der Klage nach sich ziehen kann<\/em><\/span>. (<strong>E. 3.4<\/strong>) Darin kann auch nicht ein <em>pactum de non petendo<\/em> materiellrechtlicher Natur erblickt werden, dessen Verletzung zur Abweisung der Klage f\u00fchren m\u00fcsste: <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Die Klausel<\/em><\/span> um \u00abprivate\u00bb Mediation oder Schlichtung<span style=\"color: #ff0000;\"> <em>wirkt sich in der Regel nicht auf das Bestehen und die F\u00e4lligkeit der Hauptforderungen aus<\/em><\/span>, die aus dem diese Klausel enthaltenden Vertrag fliessen. (<strong>E. 3.5<\/strong>) Stellt sich heraus, dass in der strittigen Mediationsklausel diese Art der Streitbeilegung nur als Vorbedingung f\u00fcr die Anrufung des <em>ordentlichen Gerichts<\/em> vorgesehen ist, umfasst sie keine Verpflichtung, vor dem Mediationsversuch keine <em>Betreibungshandlung <\/em>durchzuf\u00fchren. Muss schliesslich der Kl\u00e4ger innerhalb einer kurzen Verwirkungsfrist handeln [im vorliegenden Fall: innerhalb von 20 Tagen eine Aberkennungsklage einreichen, vgl. Art. 83 Abs. 2 SchKG], kann man in einer solchen <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Notsituation zwar<\/em><\/span> von ihm <span style=\"color: #ff0000;\"><em>nicht verlangen<\/em><\/span>, dass er <span style=\"color: #ff0000;\"><em>vorab einen Mediationsversuch<\/em><\/span> unternimmt \u2013 ganz abgesehen vom Hindernis, das Art. 198 ZPO [in dem das vorherige Schlichtungsverfahren im Fall einer Aberkennungsklage, vgl. lit. e Ziff. 1, wie im Fall des summarischen Rechts\u00f6ffnungsverfahrens, vgl. lit. a, ausgeschlossen wird] f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines <em>vorherigen <\/em>Schlichtungs- oder Mediationsverfahrens darstellen kann. Dem Kl\u00e4ger bleibt die M\u00f6glichkeit einer <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Mediation w\u00e4hrend des Entscheidverfahrens<\/em><\/span>, das unter den Bedingungen von Art. 214 ZPO <em><span style=\"color: #ff0000;\">sistiert<\/span> <\/em>wird (jedoch hat der Kl\u00e4ger im vorliegenden Fall keine Schritte in diesem Sinn unternommen). Die Mediationsklausel darf in keinem Fall zur Gutheissung der Klage in der Sache f\u00fchren.<\/p>\n<p>2020-N26 <strong>Die Klausel der vorherigen Mediation im Zivilverfahren: Ein Versprechen ohne Sanktion?<br \/>Bem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p>1 In einem M\u00e4klervertrag wird vorgesehen, dass \u00ab alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreite, Streitigkeiten oder Anspr\u00fcche (\u2026) der Mediation [bei der Handelskammer in Lausanne] unterworfen werden \u00bb; bei Scheitern der Mediation ist die Streitigkeit dem Zivilgericht des Bezirks Lausanne zu unterbreiten. Da eine seiner Rechnungen unbezahlt blieb, wobei der Auftraggeber eine Schuldanerkennung erteilt hatte, trat der M\u00e4kler seine Forderung an eine Gesellschaft ab, wor\u00fcber der Auftraggeber informiert wurde. Jene leitete eine Betreibung gegen den Mandanten ein, dessen Rechtsvorschlag in der Folge beseitigt wurde; auf Beschwerde hin wurde die Rechts\u00f6ffnung best\u00e4tigt. Daraufhin reicht der Auftraggeber beim Zivilgericht eine Aberkennungsklage ein. Die betreibende Gesellschaft schliesst auf Abweisung der Klage. (Erst) In seiner Replik r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung der vertraglichen Mediationsklausel und behauptet, er sei folglich nicht Schuldner der strittigen Forderung. Das Gericht weist seine Klage ab; auf Berufung hin best\u00e4tigt das Kantonsgericht diesen Entscheid. Der Auftraggeber erhebt vergeblich Beschwerde beim BGer.<\/p>\n<p><strong>2 <\/strong>Im Wesentlichen h\u00e4lt das BGer fest, dass die Verletzung einer Mediationsklausel weder zur Unzul\u00e4ssigkeit der Klage (verfahrensrechtliche Sanktion) noch in der Regel zu der vom Kl\u00e4ger verlangten Abweisung des Anspruchs (materiellrechtliche Sanktion) f\u00fchren kann. Angesichts der Mediationsklausel scheint es zudem, dass diese im vorliegenden Fall keine zwingende Voraussetzung f\u00fcr die von der Gegenpartei vorgenommenen Betreibungshandlungen, sondern nur f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger selbst get\u00e4tigte Anrufung eines ordentlichen Gerichts darstellt. Dar\u00fcber hinaus hat der Beschwerdef\u00fchrer die Nichteinhaltung der Mediationsklausel ohnehin weder im Verlauf des Betreibungs- noch w\u00e4hrend des Rechts\u00f6ffnungsverfahrens und nicht einmal bei der Einreichung der Aberkennungsklage, sondern erst in seiner Replik ger\u00fcgt. Zudem hat er selbst nichts unternommen, um selber eine Mediation einzuleiten. Zwar musste er seine Klage (ohne vorheriges Schlichtungsverfahren, vgl. Art. 198 lit. e Ziff. 1 ZPO) innert einer Verwirkungsfrist (Art. 83 Abs. 2 SchKG) einreichen, die eine <em>vorg\u00e4ngige <\/em>Durchf\u00fchrung einer Mediation nicht erlaubte; er konnte aber eine Sistierung des Verfahrens f\u00fcr die zur Durchf\u00fchrung der Mediation notwendige Dauer verlangen (Art. 214 ZPO).\u00a0<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> Die in einem Vertrag vorgesehene <strong>Mediationsklausel <\/strong>stellt eine Art der Mediationsabrede dar, mit der die Parteien beschliessen, zur Beilegung eines gegenw\u00e4rtigen oder k\u00fcnftigen Streits zwischen ihnen auf die Mediation zur\u00fcckzugreifen. Ist in der Klausel \u2013 wie im hier beurteilten Fall \u2013 die Mediation als zwingende Voraussetzung f\u00fcr die Einleitung eines (Gerichts-)Verfahrens vorgesehen, so handelt es sich um eine Klausel der vorherigen Mediation. Es geht darum, zu bestimmen, welche <strong>Sanktionen <\/strong>dann zu verh\u00e4ngen sind, wenn diese Klausel verletzt wird, d.h. wenn der Richter (oder die Schlichtungsbeh\u00f6rde) angerufen wird, ohne dass zuvor die zwingend vorgesehene Mediation durchgef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p><strong>4<\/strong> Urteile \u00fcber die Folgen der Verletzung von Mediationsklauseln sind nicht sehr h\u00e4ufig. In den meisten <strong>Pr\u00e4zedenzf\u00e4llen <\/strong>kam das BGer zu Schluss, dass die Mediationsklausel im konkreten Fall keinen zwingenden Charakter aufwies und\/oder die Anrufung von deren Verletzung missbr\u00e4uchlich war, sodass es nicht \u00fcber die mit dieser Klausel verbundene Sanktion entschied, wobei es jedoch festhielt, dass die Frage umstritten ist (vgl. Anm. unter Art. 213, insb. BGer 4A_18\/2007 vom 6.6.2007 E. 4.3.1). Es \u00e4usserte sich zu dieser Frage erst im Urteil BGE 142 III 296 E. 2.4.4.1, das jedoch eine Klausel der vorherigen Mediation in einem \u2013 in der ZPO nicht geregelten (vgl. Art. 353 Abs. 1 ZPO und 176 IPRG) \u2013 internationalen Schiedsverfahren betraf: Indem es die Verh\u00e4ngung einer Sanktion dem Grundsatz nach f\u00fcr gegeben erachtete, und unter dem Vorbehalt, dass die gew\u00e4hlte Sanktion zweifellos nicht auf jeden Fall wird anwenden lassen, sprach sich das BGer f\u00fcr eine verfahrensrechtliche Sanktion aus, die darin besteht, dass das Schiedsgericht das Verfahren<em> in limine litis <\/em>auf Antrag einer Partei sistiert, damit die Mediation durchgef\u00fchrt werden kann. Das vorliegende Urteil ist daher insofern von Interesse, als sich das BGer darin mit der <strong>Sanktionierung einer Mediationsklausel <em>in einem Zivilverfahren<\/em><\/strong> auseinandersetzen musste. Es deutet allerdings an, dass es die L\u00f6sung, die es im oben erw\u00e4hnten BGE 142 gew\u00e4hlt hatte, nicht auf Zivilverfahren \u00fcbertragen w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>5 <\/strong>Die Klausel der vorherigen Mediation kann als eine Verfahrensvereinbarung aufgefasst werden; daraus kann eine <strong>verfahrensrechtliche Sanktion<\/strong> abgeleitet werden, n\u00e4mlich in erster Linie die <strong>Unzul\u00e4ssigkeit <\/strong>der ohne vorherige Mediation eingereichten <strong>Klage<\/strong>. Das BGer lehnt diese L\u00f6sung jedoch unter Hinweis auf die Auffassung der herrschenden Lehre ab, wonach die Einhaltung einer Klausel der vorherigen Mediation keine in der ZPO vorgesehene Prozessvoraussetzung ist, sodass die Unzul\u00e4ssigkeit \u2013 die der Richter selbst dann von Amtes wegen feststellen m\u00fcsste (Art. 60 ZPO), wenn keine der Parteien mehr eine Mediation w\u00fcnscht \u2013 nicht in Betracht f\u00e4llt (vgl. E. 3.3.2 des Urteils). Diese L\u00f6sung erscheint uns \u00fcberzeugend. Im oben zitierten BGE 142 III 296 (<em>oben<\/em>, N 4) schloss das BGer im \u00dcbrigen ebenfalls die Unzul\u00e4ssigkeit der Klage mit der Begr\u00fcndung aus, es handle sich dabei nicht um die geeignetste L\u00f6sung, insb. mit Blick auf die damit verbundene Verl\u00e4ngerung des Verfahrens und die dadurch verursachten Kosten.\u00a0<\/p>\n<p><strong>6<\/strong> Das BGer zieht jedoch f\u00fcr das Zivilverfahren auch die prozessrechtliche Sanktion in Zweifel, die es in \u00dcbereinstimmung mit der Lehre im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit in zit. BGE 142 gew\u00e4hlt hat, n\u00e4mlich die <strong>Sistierung des Verfahrens und die Verweisung der Parteien in den Mediationsprozess<\/strong> durch den Schiedsrichter (bzw. im Zivilverfahren durch die Schlichtungsbeh\u00f6rde oder das Sachgericht), auf Gesuch der Partei, die auf der Einhaltung der Klausel beharrt. Das BGer betont unter Hinweis auf einen Teil der Lehre, dass die Mediation in Zivilverfahren gem\u00e4ss Art. 213 und 214 ZPO die Einwilligung beider Parteien \u00ab<em>genau im Zeitpunkt<\/em>, in dem der Antrag bei der Schlichtungsbeh\u00f6rde oder dem Sachrichter gestellt wird\u00bb, voraussetzt (E. 3.3.2 des Urteils). Daraus folgt, dass das angerufene Gericht \u2013 oder die Schlichtungsbeh\u00f6rde, wenn ein vorg\u00e4ngiges Schlichtungsverfahren nach Art. 197 ff. ZPO zwingend ist \u2013 mangels eines Antrags <em>beider <\/em>Parteien das Verfahren nicht sistieren darf, um die Mediation durchf\u00fchren zu lassen. Folgt man dieser Auffassung, so ist nicht ersichtlich, welche verfahrensrechtliche Sanktion in einem Zivilverfahren dann zur Anwendung kommen k\u00f6nnte, wenn eine der Parteien ihre fr\u00fchere Verpflichtung zur Durchf\u00fchrung einer Mediation nicht mehr einhalten will. Wir werden auf diesen Punkt zur\u00fcckkommen (N 8 unten).<\/p>\n<p><strong>7<\/strong> Die in einem Vertrag enthaltene Klausel der vorherigen Mediation stellt auch eine materiellrechtliche Verpflichtung dar. Wird diese nicht eingehalten, liegt eine Verletzung des Vertrags vor, die <strong>durch das materielle Recht sanktioniert <\/strong>werden k\u00f6nnte. Allerdings schliesst das BGer \u2013 u.E. zu Recht \u2013 aus, dass diese Sanktion in der<strong> Abweisung der Klage <\/strong>in der Sache besteht. In einem vor der Einf\u00fchrung der ZPO gef\u00e4llten Z\u00fcrcher Urteil (Urteil vom 15.3.1999 (ZR 99 [2000], 86 Nr. 29, vgl. Anm. unter Art. 213) wurde diese L\u00f6sung zwar gew\u00e4hlt: Das Z\u00fcrcher Kassationsgericht hatte die Klausel als ein <em>pactum de non petendo <\/em>aufgefasst, mit der sich die Parteien dazu verpflichten, den Richter nicht anzurufen, bevor ein privates Schlichtungs- oder Mediationsverfahren durchgef\u00fchrt worden ist; davon ausgehend, dass dieser Pakt zum materiellen Recht geh\u00f6rte, leitete es daraus ab, dass die Sanktion ebenfalls materiellrechtlicher Natur sein und demzufolge in der Abweisung der Klage bestehen m\u00fcsse. Das BGer und die Lehre, auf die das BGer hinweist (E. 3.4 des Urteils), sind jedoch der Auffassung, dass sich eine Mediationsklausel in der Regel nicht auf das Vorliegen und die F\u00e4lligkeit der Forderungen auswirkt, auf die sich der Vertrag bezieht. Im Urteil werden die weiteren von der Lehre diskutierten Sanktionen nicht erw\u00e4hnt, wie etwa die <strong>Verurteilung zur Erf\u00fcllung<\/strong> oder \u2013 wenn man davon ausgeht, eine derartige Verurteilung sei f\u00fcr die Pflicht zur Durchf\u00fchrung der Mediation mit Blick auf deren Natur nicht geeignet \u2013 die Zusprechung von <strong>Schadenersatz<\/strong>. Allerdings hat das BGer diese letztere L\u00f6sung im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit abgelehnt (zit. BGE 142 E. 2.4.4.1), da sie \u2013 u.E zu Recht \u2013 kaum praktikabel oder sinnvoll sei. Insb. ist unklar, wie festgestellt werden kann, ob die Nichteinhaltung der Mediationsklausel einen Schaden verursacht hat, geschweige denn, wie dieser gesch\u00e4tzt werden kann. Das BGer weist immerhin darauf hin, dass im Vertrag eine <strong>Konventionalstrafe <\/strong>zum Lasten jener Partei vorgesehen werden kann, die die Klausel nicht eingehalten hat.<\/p>\n<p><strong>8<\/strong> Aus den Erw\u00e4gungen des Urteils ergibt sich somit, dass das BGer \u2013 vorbeh\u00e4ltlich einer von den Parteien vorgesehenen Konventionalstrafe \u2013 in Zivilverfahren <strong>keine Sanktion der Klausel der vorherigen Mediation<\/strong> in Betracht zieht. Zur Begr\u00fcndung seiner Zweifel an der von ihm f\u00fcr die internationale Schiedsgerichtsbarkeit gew\u00e4hlten L\u00f6sung (n\u00e4mlich die Sistierung des Verfahrens auf Antrag einer (einzigen) Partei, zit. BGE 142) st\u00fctzt es sich auf die Auffassung, wonach in der ZPO (Art. 213-214) verlangt wird, dass die Mediation von <em>beiden <\/em>Parteien<em> genau im Zeitpunkt<\/em> beantragt wird, in dem die Mediation durchgef\u00fchrt werden soll (oben N 6). Nun ist diese Ansicht aber <strong>umstritten<\/strong>. Mehrere Autoren sind im Gegenteil der Meinung, dass es im Falle einer Klausel der vorherigen Mediation <strong>gen\u00fcgt, wenn <em>nur eine<\/em> der Parteien<\/strong> bei der Schlichtungsbeh\u00f6rde die Ersetzung des Schlichtungsversuchs durch die vereinbarte Mediation (Art. 213 Abs. 1 ZPO) oder vor dem Richter die Sistierung des Verfahrens bis zum Ende des Mediationsprozesses (Art. 214 Abs. 2 ZPO) <strong>beantragt<\/strong>, damit die Schlichtungsbeh\u00f6rde oder der Richter diesem Antrag Folge geben muss, auch wenn die andere Partei in diesem Zeitpunkt die Mediation nicht mehr w\u00fcnscht (BK ZPO-Peter Vorb. zu Art. 213-218 N 19, 56-58 und 60-63; idem: P. Wirz, Zum Sinn und Zweck von Mediationsklauseln in Vertr\u00e4gen, recht 2\/2013, 92 ff., 94; BSK ZPO-Ruggle Art. 213 N 9; auch P. Kobel, Sanction des accords de m\u00e9diation par le juge civil, SZZP 5\/2018, 425 ff., III.4); diese Ansicht l\u00e4uft darauf hinaus, <em>mutatis mutandis<\/em> die f\u00fcr die Schiedsgerichtsbarkeit im zit. BGE 142 gew\u00e4hlte L\u00f6sung zu \u00fcbernehmen (auch C. Levy, La sanction de l\u2019inex\u00e9cution d\u2019une clause de conciliation et de m\u00e9diation, SZZP 5\/2016, 467 ff., Conclusion). Zwar ist der relativ h\u00e4ufige \u2013 und im vorliegenden Fall verwirklichte \u2013 Fall des <strong>Rechtsmissbrauchs <\/strong>durch die Partei vorzubehalten, die das Argument der nicht durchgef\u00fchrten vorherigen Mediation \u00abin Reserve h\u00e4lt\u00bb, um dieses in tr\u00f6lerischer Weise anzurufen, obwohl sie bisher ohne jeden Vorbehalt prozessiert hat (zur Pflicht zur sofortigen Reaktion vgl. Anm. unter Art. 52, B.a.; s. auch, betreffend eine Mediationsklausel, BGer 4A_18\/2007 vom 6.6.2007 E. 4.3.3.1-4.3.3.2, mit der Erw\u00e4gung, dass der Beschwerdef\u00fchrer jederzeit die Sistierung des Verfahrens (in diesem Fall des Schiedsverfahrens) zur Durchf\u00fchrung der Mediation beantragen konnte).<\/p>\n<p><strong>9<\/strong> Diese Auffassungen erscheinen \u00fcberzeugend. Die vorgeschlagene L\u00f6sung erm\u00f6glicht es, die Nichteinhaltung der Klausel in Anwendung der \u2013 richtig verstandenen \u2013 Regeln, die bereits in der ZPO (Art. 213 ff.) enthalten sind, zu ahnden, wobei auch Missbr\u00e4uche vermieden werden, indem eine sofortige Reaktion verlangt wird. Die freiwillige Basis der Mediation wird dadurch nicht in Frage gestellt: Der notwendige Wille ist bereits in einer Vereinbarung zum Ausdruck gebracht worden, was nicht ignoriert werden kann. Zudem geht es nur um die Durchf\u00fchrung des Mediationsprozesses, nat\u00fcrlich ohne Pflicht zum Ergebnis, wobei jede Partei diesen Prozess nach einer Sitzung beenden kann. Nur weil eine der Parteien die Mediation nicht mehr will, stellt deren Einsetzung noch keinen formalistischen Leerlauf dar. Im Gegensatz zu dem, was man a priori denken k\u00f6nnte, zeigt die Erfahrung, dass die Pflicht einer Partei zur Teilnahme an einem Mediationsprozess oft nicht verhindert, dass eine einvernehmliche L\u00f6sung gefunden wird, und dies auch dann, wenn das (Gerichts-)Verfahren bereits eingeleitet worden ist. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern im Zivilverfahren die Nichteinhaltung einer Mediationsklausel weniger sanktionsw\u00fcrdig w\u00e4re als im Schiedsverfahren, f\u00fcr welches das BGer angenommen hat, es gen\u00fcge der Antrag einer Partei, um das Verfahren zwecks Durchf\u00fchrung der vereinbarten Mediation zu sistieren, wobei es gleichzeitig betonte, dass die blosse Behauptung, eine Mediation erscheine aussichtslos, nicht ausreicht, um sich seiner Verpflichtungen zu entledigen (zit. BGE 142, E. 2.4.3.2 i.f.). Ausserdem wurde f\u00fcr das Zivilverfahren in der neueren Rechtsprechung pr\u00e4zisiert, dass eine Schlichtungsverhandlung zwingend auch dann stattfinden muss, wenn der Beklagte im Voraus erkl\u00e4rt, er werde daran nicht teilnehmen (vgl. BGE 146 III 185 E. 4, Anm. unter Art. 204 Abs. 3 insb. E. 4.4.3). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei der Mediation der Weigerung einer Partei, die von ihr freiwillig eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten, ein gr\u00f6sseres Gewicht beigemessen werden sollte. Die im oben erw\u00e4hnten BGE 146 dargelegten \u00dcberlegungen sollten daher auch im Bereich der Mediation Vorrang haben: Es ist nicht weniger sinnvoll, eine Mediationssitzung aufrechtzuerhalten als eine Schlichtungsverhandlung, auch wenn eine Partei diese nicht w\u00fcnscht.<\/p>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(E. 3.3.1) \u00ab Auf Antrag s\u00e4mtlicher Parteien \u00bb kann das Schlichtungsverfahren durch eine Mediation ersetzt werden (Art. 213 ZPO). 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