{"id":4178,"date":"2020-09-10T08:51:00","date_gmt":"2020-09-10T06:51:00","guid":{"rendered":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/tf-5a-1018-2019\/"},"modified":"2020-09-10T09:03:50","modified_gmt":"2020-09-10T07:03:50","slug":"bger-5a-1018-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/bger-5a-1018-2019\/","title":{"rendered":"Streitverk\u00fcndungsklage: Der Entscheid, mit dem das Gesuch zugelassen wird, pr\u00e4judiziert die Zul\u00e4ssigkeit der Klage nicht"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"4178\" class=\"elementor elementor-4178 elementor-4170\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-section-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-b46e06e elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"b46e06e\" data-element_type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-row\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-978ba8d\" data-id=\"978ba8d\" data-element_type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-column-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-484ea6d elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"484ea6d\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-text-editor elementor-clearfix\">\n\t\t\t\t<p>(<strong>E. 4.3.2<\/strong>) Mehrheitlich wird in der Lehre die Auffassung vertreten, der Entscheid \u00fcber die Zulassung der Streitverk\u00fcndungsklage sei eine (qualifizierte, da von Gesetzes wegen der Beschwerde unterstellte) prozessleitende Verf\u00fcgung i.S.v. Art. 124 und Art. 319 lit. b ZPO. <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Das Zulassungsverfahren ist<\/em><\/span> von seinem Gegenstand her <span style=\"color: #ff0000;\"><em>auf <\/em><\/span>die Pr\u00fcfung der <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Frage beschr\u00e4nkt, ob<\/em><\/span> zwischen der Haupt- und der Streitverk\u00fcndungsklage ein <span style=\"color: #ff0000;\"><em>sachlicher Zusammenhang<\/em><\/span> besteht. <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Weshalb der Entscheid, die Streitverk\u00fcndungsklage zuzulassen<\/em><\/span>, trotzdem <span style=\"color: #ff0000;\"><em>ein Zwischenentscheid sein soll, dem hinsichtlich der Eintretensfrage<\/em><\/span> (auch mit Bezug auf eine allenfalls erforderliche Bezifferung) <span style=\"color: #ff0000;\"><em>eine f\u00fcr den eigentlichen Streitverk\u00fcndungsprozess bindende Wirkung zukommt, ist<\/em><\/span> der Literatur<span style=\"color: #ff0000;\"><em> nicht zu entnehmen<\/em><\/span>. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Streitverk\u00fcndungskl\u00e4ger sein Begehren (nach heute oder dereinst geltenden Regeln) schon im Zulassungsgesuch beziffern muss, \u00e4ndert nichts an der beschriebenen Eigenart des inzidenten Zulassungsverfahrens. Die sachliche Konnexit\u00e4t zwischen der Haupt- und der Streitverk\u00fcndungsklage, um die sich das Zulassungsverfahren von der Sache her dreht, h\u00e4ngt nicht davon ab, dass die streitverk\u00fcndende Partei ihr Begehren von Anfang an beziffert. Der Zulassungsentscheid i.S.v. Art. 82 Abs. 4 ZPO betrifft nicht den Streitgegenstand, sondern den Ablauf und die Gestaltung des Prozesses. Damit im Einklang stehen nicht nur die beschriebenen (reduzierten) Anforderungen an die Begr\u00fcndung des Zulassungsgesuchs (E. 4.3.1), sondern auch die in Art. 82 Abs. 4 ZPO enthaltene Vorschrift, wonach der Zulassungsentscheid nicht berufungsf\u00e4hig, sondern mit Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) anfechtbar ist. (<strong>E. 4.3.3<\/strong>) Im vorliegenden Fall wurde die Streitverk\u00fcndungsklage im Berufungsentscheid zum ersten Mal \u00fcberhaupt beurteilt. <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Die Bezifferung der Antr\u00e4ge geh\u00f6rt<\/em><\/span>, soweit sie erforderlich ist (Art. 84 Abs. 2 ZPO), <span style=\"color: #ff0000;\"><em>zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen, die das Gericht von Amtes wegen pr\u00fcft<\/em><\/span> (Art. 60 ZPO; BGE 142 III 102 E. 3). Angesichts dieser Rechtslage war das Kantonsgericht allein aufgrund der Zulassung der Streitverk\u00fcndungsklage durch das Bezirksgericht auch unter vertrauenstheoretischen \u00dcberlegungen nicht gezwungen, \u00fcber das Erfordernis der Bezifferung hinwegzusehen und sich auf allezeit mit einem unbezifferten Rechtsbegehren zufrieden zu geben.<\/p>\n<p>2020-N21\u00a0<strong>Streitverk\u00fcndungsklage: Der Entscheid, mit dem das Gesuch zugelassen wird, pr\u00e4judiziert die Zul\u00e4ssigkeit der Klage nicht<br \/>\nBem.<em> F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1<\/strong> In einem gegen ihn gerichteten Haftpflichtprozess reicht der ehemalige Beistand eines M\u00fcndels eine Streitverk\u00fcndungsklage gegen den Anwalt und Notar ein, den er im Rahmen des vorgeworfenen Gesch\u00e4fts beauftragt hat. In der Streitverk\u00fcndungsklageschrift beziffert er seine Rechtsbegehren nicht. Das Gericht erkl\u00e4rt diese Klage f\u00fcr zul\u00e4ssig, dann wird der Schriftenwechsel angeordnet, gefolgt von einem Beweisverfahren. Das Gericht weist dann die Hauptklage ab. Die Berufung des Hauptkl\u00e4gers wird jedoch gutgeheissen, und die Sache wird an das Gericht zur\u00fcckgewiesen, das diese Klage erneut abweist. Erneut legt der Hauptkl\u00e4ger Berufung ein, und erneut wird seine Berufung gutgeheissen. Diesmal entscheidet das Kantonsgericht reformatorisch und heisst die Hauptklage gut. Es erkl\u00e4rt zudem die Streitverk\u00fcndungsklage mangels bezifferter Rechtsbegehren f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Der Beklagte im Hauptverfahren und Streitverk\u00fcndungskl\u00e4ger reicht erfolglos Beschwerde beim Bundesgericht ein.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Er macht einerseits geltend, es handle sich beim Entscheid \u00fcber die Zulassung der Streitverk\u00fcndungsklage um einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 237 ZPO; da dieser Entscheid unangefochten geblieben war, sei er sowohl f\u00fcr das Kantonsgericht als auch f\u00fcr das erstinstanzliche Gericht bindend, sodass seine Streitverk\u00fcndungsklage nicht mehr f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt werden k\u00f6nne. Andererseits r\u00fcgt er, dass der Nichteintretensentscheid \u00fcber seine Klage in der Berufungsphase erging, und beruft sich dabei auf den Schutz seines Vertrauens.<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> Das erste Argument bezieht sich auf die <strong>Unterscheidung zwischen einem Zwischenentscheid und einer prozessleitenden Verf\u00fcgung (auch als &#8222;Inzidenzentscheid&#8220; bezeichnet<\/strong>, vgl. dazu Anm. unter Art. 237 Abs. 1, A. und unter Art. 319 lit. b, A.1.). Diese Unterscheidung ist nicht immer einfach: Denn sowohl der eine wie der andere dieser Entscheide beendet den Prozess nicht (im Gegensatz zu einem End- oder Teilentscheid, vgl. Art. 236). Der Zwischenentscheid weist jedoch die Besonderheit auf, dass ein zu dessen Dispositiv im Widerspruch stehender Entscheid das Verfahren beenden w\u00fcrde (Art. 237 Abs. 1 ZPO); m.a.W. h\u00e4ngt die Fortsetzung des Verfahrens von seinem Dispositiv ab. Hingegen kann ein Inzidenzentscheid (prozessleitende Verf\u00fcgung, z.B. \u00fcber eine Fristverl\u00e4ngerung, ein Kostenvorschuss usw.) das Verfahren unbesehen seines Dispositivs nicht beenden. Dar\u00fcber hinaus bezieht sich der Zwischenentscheid auf den Streitgegenstand als solchen, indem er sachliche (z.B. das Schuldprinzip, die Verj\u00e4hrung usw.) oder verfahrensrechtliche (z.B. die Kompetenz des Gerichts, das Vorliegen einer g\u00fcltigen Klagebewilligung usw.) Vorfragen regelt, w\u00e4hrend sich ein Inzidenzentscheid nur auf den Ablauf oder die Gestaltung des Verfahrens bezieht (d.h. auf die \u00abMassnahmen, die ordentlicherweise zur Vorbereitung und raschen F\u00fchrung des Zivilprozesses n\u00f6tig sind\u00bb, vgl. BGE 145 III 469 E. 3.2, Anm. unter Art. 319 lit. b, A.2., und in Newsletter 2019-N26, Nr. 7; auch BGer 5D_160\/2014 vom 26.1.2015 E. 2.3-2.4, Anm. unter Art. 319 lit. b, A.1.). Die Unterscheidung mag zwar heikel sein, sie ist aber bedeutsam: Ein Zwischenentscheid muss sofort \u2013 je nach Streitwert \u2013 mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden (Art. 237 Abs. 2 ZPO). Wird er nicht angefochten oder best\u00e4tigt, entfaltet der Zwischenentscheid Bindungswirkung in dem noch laufenden Verfahren (vgl. Anm. unter 237 Abs. 2, D., insb. BGer 4A_591\/2015 vom 6.7.2016 E. 2.2 und 2.4\u20132.5). Er ist f\u00fcr das Gericht und die Rechtsmittelbeh\u00f6rde verbindlich; diese k\u00f6nnen die beurteilte Frage daher nicht mehr \u00fcberpr\u00fcfen. Indessen ist eine prozessleitende Verf\u00fcgung h\u00f6chstens mit Beschwerde und nur unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b ZPO anfechtbar (d.h. wenn das Gesetz dieses Rechtsmittel vorsieht, oder wenn durch den Entscheid einen nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht); sonst kann sie nur mit dem Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf das Dispositiv des Endentscheids ausgewirkt hat. Zudem kann eine prozessleitende Verf\u00fcgung grunds\u00e4tzlich so abge\u00e4ndert werden, dass sie f\u00fcr den Richter in der Folge des Verfahrens nicht verbindlich ist (BGE 128 III 191 E. 4a, Anm. unter Art. 237 Abs. 1, A.). W\u00e4re der Entscheid im vorliegenden Fall also als Zwischenentscheid zu bezeichnen gewesen, so w\u00e4re die Zulassung der Streitverk\u00fcndungsklage f\u00fcr das Gericht ebenso wie f\u00fcr den Berufungsrichter im eigentlichen Streitverk\u00fcndungsprozess verbindlich gewesen, und die Zulassung h\u00e4tte nicht \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen. Handelte es sich hingegen nur um eine prozessleitende Verf\u00fcgung, so waren das Gericht und der Berufungsrichter nicht daran gebunden.<\/p>\n<p><strong>4<\/strong> Der BGer kommt zum Schluss, dass es sich beim <strong>Entscheid, die Streitverk\u00fcndungsklage zuzulassen<\/strong>, nicht um einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 237 ZPO handelt, sondern um eine <strong>prozessleitende Verf\u00fcgung<\/strong>. Denn das Zulassungsverfahren nach Art. 82 ZPO ist auf die Pr\u00fcfung des sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Anspruch des Streitverk\u00fcndungskl\u00e4gers gegen den Streitberufenen und dem vom Hauptkl\u00e4ger geltend gemachten Anspruch beschr\u00e4nkt. Zwar muss das Gesuch um Zulassung der Streitverk\u00fcndungsklage die Prozessvoraussetzungen f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Klage erf\u00fcllen und deshalb insb. gegebenenfalls bezifferte Rechtsbegehren enthalten (Art. 82 Abs. 1, 2. Satz <em>cum <\/em>Art. 84 Abs. 2 ZPO; zit. BGE 142 III 102, E. 3 und 6), aber der Entscheid \u00fcber den sachlichen Zusammenhang h\u00e4ngt nicht davon ab, ob diese Voraussetzung erf\u00fcllt ist oder nicht. Zudem betrifft der Entscheid \u00fcber die Zulassung der Streitverk\u00fcndungsklage angesichts seines Gegenstands nicht den Streitgegenstand, sondern den Ablauf und die Gestaltung des Verfahrens (was f\u00fcr eine prozessleitende Verf\u00fcgung charakteristisch ist, vgl. <em>oben <\/em>N 3). Daraus folgt, dass ein nicht angefochtener Zulassungsentscheid (prozessleitende Verf\u00fcgung) keine Bindungswirkung entfaltet. Daher kann (bzw. muss, Art. 60 ZPO) der Richter oder \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 das Berufungsgericht noch die Zul\u00e4ssigkeit der Klage pr\u00fcfen. Das Vorliegen bezifferter Rechtsbegehren stellt nun aber bei Klagen auf Bezahlung eines Geldbetrages eine Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung dar (Art. 84 Abs. 2 ZPO), sodass der Richter bzw. das Berufungsgericht die Streitverk\u00fcndungsklage f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4ren durfte, auch wenn das Gesuch im Rahmen der Pr\u00fcfung nach Art. 82 ZPO f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt worden war.<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> Auf den ersten Blick mag das Urteil \u00fcberraschen. Denn ein selbst\u00e4ndiger Entscheid, mit dem die Zul\u00e4ssigkeit einer Klage anerkannt wird, stellt keine prozessleitende Verf\u00fcgung dar; vielmehr ist er ein Zwischenentscheid i.S.v. Art. 237 ZPO (vgl. z.B. BGer 4A_184\/2012 vom 18.9.2012 E. 1.2, Anm. unter Art. 237 Abs. 1, A. betreffend die Prozessvoraussetzung des zwingenden vorg\u00e4ngigen Schlichtungsverfahrens), da im Fall einer Verneinung der gepr\u00fcften Voraussetzung das Verfahren mit einem Nichteintretens(End-)entscheid enden w\u00fcrde (s. <em>unten <\/em>N 7), was f\u00fcr einen Zwischenentscheid charakteristisch ist (<em>oben <\/em>N 3). Allerdings ist zu betonen, dass der Richter im Verfahren um Zulassung der Streitverk\u00fcndungsklage nur das Rechtsschutzinteresse des Streitverk\u00fcndungskl\u00e4gers, d.h. die Konnexit\u00e4t seiner Forderung mit der Forderung des Hauptkl\u00e4gers pr\u00fcft (vgl. bereits BGer 4A_467\/2013 vom 23.1.2014 E. 2.1, Anm. unter Art. 82 Abs. 1-2). Es geht darum, zu entscheiden, ob diese Klage in einem einzigen, globalen Verfahren behandelt werden kann, das die gemeinsame Instruktion und Beurteilung der Hauptklage und der Streitverk\u00fcndungsklage von ein und demselben Gericht mit sich bringt. Nun betreffen aber die \u00fcbrigen Prozessvoraussetzungen der Streitverk\u00fcndungsklage die Zul\u00e4ssigkeit eines solchen Gesamtverfahrens nicht spezifisch. Auch wenn diese Voraussetzungen ebenfalls erf\u00fcllt sein m\u00fcssen (BGE 142 III 102 E. 3 und 6), kann davon ausgegangen werden, dass sich die Pr\u00fcfung des Richters nicht auf diese Punkte bezieht und er daher nicht \u2013 endg\u00fcltig \u2013 dar\u00fcber entscheidet. Unter diesen Umst\u00e4nden er\u00fcbrigte es sich aber u.E., den Zulassungsentscheid zu qualifizieren: Unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um einen Zwischenentscheid oder um eine prozessleitende Verf\u00fcgung handelte, gen\u00fcgte es, darauf hinzuweisen, dass diese(r) keine andere Pr\u00fcfung der Prozessvoraussetzungen als jene des Rechtsschutzinteresses des Streitverk\u00fcndungskl\u00e4gers zum Gegenstand hat; folglich kann er\/sie nicht f\u00fcr das Gericht in nicht beurteilten Punkten verbindlich sein.<\/p>\n<p><strong>6<\/strong> Selbst wenn sich das BGer nicht mit dieser Frage befasst, ist es fraglich, welche <strong>Qualifikation der Zulassungsentscheid im Hinblick auf die Frage der Konnexit\u00e4t<\/strong> erhalten soll. Im Gegensatz zu den anderen Prozessvoraussetzungen ist jene durchaus Gegenstand der Pr\u00fcfung des Richters. Zwar betrifft sie den Ablauf des (Haupt-)Verfahrens, d.h. die Ausdehnung dieses Verfahrens auf einen zweiten Prozess, und in diesem Sinn die Leitung des (Haupt-)Prozesses, der unabh\u00e4ngig von diesem Entscheid fortgesetzt wird. Allerdings betrifft sie auch die Zul\u00e4ssigkeit der Streitverk\u00fcndungsklage, d.h. eine Frage, die sich auf das Bestehen des betreffenden (Streitverk\u00fcndungs-)Verfahrens bezieht und die geeignet ist, dieses zu beenden. Aus Art. 82 Abs. 4 ZPO, in dem eine sofortige Beschwerde gegen den Entscheid \u00fcber die Zulassung vorgesehen ist, l\u00e4sst sich zudem ableiten, dass die Frage der Konnexit\u00e4t nach dem Willen des Gesetzgebers zu Beginn des Verfahrens \u2013 endg\u00fcltig \u2013 erledigt werden soll. Wie dem auch sei: U.E. besteht kein wesentlicher Unterschied je nach der Qualifikation \u2013 prozessleitende Verf\u00fcgung oder Zwischenentscheid \u2013, die dem Zulassungsentscheid zuerkannt wird. Da das Gesetz eine sofortige Beschwerde einr\u00e4umt, kann dieser Entscheid, sobald er in formelle Rechtskraft erwachsen ist, ohne \u00c4nderung der Umst\u00e4nde in Bezug auf die zugelassene Konnexit\u00e4t nicht frei \u00fcberpr\u00fcft werden. Ansonsten w\u00e4re eine reine Wiedererw\u00e4gung erlaubt, die grunds\u00e4tzlich und auch bei prozessleitenden Verf\u00fcgungen unzul\u00e4ssig ist, wenn gegen diese ein selbst\u00e4ndiges Rechtsmittel offensteht (auch BK ZPO-Frei Art. 124 N 16 <em>i.f.<\/em>; vgl. z.B. f\u00fcr den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege BGer 4D_19\/2016 vom 11.4.2016 E. 4.4; BGer 5A_305\/2013 vom 19.8.2013 E. 3.5, Anm. unter Art. 120). Wird umgekehrt von der Qualifikation als Zwischenentscheid nach Art. 237 ZPO ausgegangen, steht diese einer erneuten Beurteilung der Konnexit\u00e4t nicht entgegen, wenn der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens \u2013 z.B. infolge einer \u00c4nderung der Hauptklage oder einer \u00c4nderung der Rechtsbegehren in der Streitverk\u00fcndungsklage \u2013 ge\u00e4ndert wird. Da in diesem Fall \u00fcber die Frage des objektiven Zusammenhangs der neuen Rechtsbegehren nicht vorher entschieden wurde, ist das Gericht in diesem Fall nicht gebunden und muss diese (von Amtes wegen, Art. 60 ZPO) pr\u00fcfen und gegebenenfalls die Streitverk\u00fcndungsklage f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>7<\/strong> Von der Qualifikation als prozessleitende Verf\u00fcgung ist jedenfalls dann nicht auszugehen, <strong>wenn die Streitverk\u00fcndungsklage<\/strong> im Pr\u00fcfungsverfahren gem\u00e4ss Art. 82 ZPO <strong>f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wird<\/strong>. Diesfalls betrifft der Entscheid nur mittelbar den Ablauf oder die Gestaltung des Hauptverfahrens. Der vom Streitverk\u00fcndungskl\u00e4ger eingeleitete Prozess, der vom Hauptprozess gesondert zu betrachten ist (vgl. insb. BGE 145 III 506 E. 2.3, Anm. unter Art. 82 Abs. 3 und in Newsletter 2019-N29), wird dadurch direkt beendet. Der Entscheid ist somit als Endentscheid, genauer gesagt als Teilentscheid (der einem Endentscheid gleichgestellt ist, vgl. Anm. zu Art. 236 Abs. 1 B.) zu qualifizieren, weil er das laufende Verfahren nur f\u00fcr den Streitberufenen beendet. Im \u00dcbrigen geht auch die Rechtsprechung von dieser Einordnung aus (vgl. Anm. unter Art. 82 Abs. 4, insb. BGE 134 III 379 E. 1.1 \u2013 in Bezug auf Art. 91 lit. b BGG \u2013 und BGer 5A_191\/2013 vom 1.11.2013 E. 3.1; auch TC\/FR vom 16.4.2015 [101 2014 226] E. 1b, Anm. <em>ibid<\/em>.). Diese Qualifikation bringt mit sich, dass der Entscheid, sobald er in formelle Rechtskraft erwachsen ist, materielle Rechtskraft entfaltet; diese beschr\u00e4nkt sich jedoch auf die entschiedene Zul\u00e4ssigkeitsfrage, sodass sie eine identische, aber selbst\u00e4ndige (oder eine dem Hauptprozess folgende) Klage gegen den Streitberufenen nicht ausschliesst. Die Qualifikation als Teilentscheid (Endentscheid) hat ferner zur Folge, dass die in Art. 82 Abs. 4 ZPO vorgesehene <strong>Beschwerde <\/strong>(die auch im Falle der Abweisung des Zulassungsgesuchs offensteht, vgl. zit. BGer 5A_191\/2013) innert 30 Tagen \u2013 und nicht nur innert zehn Tagen, wenn es sich beim angefochtenen Entscheid um einen prozessleitende Verf\u00fcgung handelt \u2013 eingereicht werden kann (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; im gleichen Sinne auch zit. TC\/FR).<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>Ohne das Erfordernis bezifferter Rechtsbegehren zu bestreiten (vgl. BGE 142 III 102 E. 3, 5 und 6, Anm. unter Art. 82 Abs. 1 und 2), versuchte der Beschwerdef\u00fchrer auch vergeblich vorzubringen, dass es im Stadium der Berufung zu sp\u00e4t sei, seine unbezifferte Klage f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren. Er stellte jedoch nicht die <strong>Gutgl\u00e4ubigkeit <\/strong>des Beklagten in Frage, der diesen Einwand erst im Berufungsverfahren erhob \u2013 was Fragen h\u00e4tte aufwerfen k\u00f6nnen, wobei das BGer in diesem Zusammenhang seine Rechtsprechung zur Reaktionspflicht in Erinnerung ruft, die eine versp\u00e4tete Reaktion verbietet (BGer 5A_75\/2018 vom 18. 12.2018 E. 2.3, Anm. unter Art. 52, B.a.; s. auch BGer 5A_347\/2018 vom 26.10.2018 E. 3.2 und 3.2.4, Anm. unter Art. 60, A.a., in Bezug auf die Einwendung der Ung\u00fcltigkeit einer Klagebewilligung im Stadium der Schlussvortr\u00e4ge). Er beanstandete nur das Vorgehen des Berufungsgerichts. Diesbez\u00fcglich betont das BGer zu Recht, dass eine Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu pr\u00fcfen ist (Art. 60 ZPO), zumal im vorliegenden Fall das Berufungsgericht die erste Instanz ist, die \u00fcber die Streitverk\u00fcndungsklage entschieden hat. Zudem h\u00e4lt es fest, dass sich der Streitverk\u00fcndungskl\u00e4ger nicht auf den <strong>Schutz seines Vertrauens<\/strong> berufen kann, da der Zulassungsentscheid in Bezug auf die Zul\u00e4ssigkeit der Streitverk\u00fcndungsklage weder das erstinstanzliche Gericht noch das Berufungsgericht bindet; auch der Umstand, dass der erstinstanzliche Richter einen Schriftenwechsel angeordnet und Beweise erhoben hat, reicht nicht aus, um eine Vertrauenslage in Bezug auf das Erfordernis bezifferter Rechtsbegehren zugunsten des Streitverk\u00fcndungskl\u00e4gers zu schaffen.<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>Im vorliegenden Fall bedeutet das im Stadium des Berufungsentscheids entschiedene Nichteintreten auf die Streitverk\u00fcndungsklage, dass das Streitverk\u00fcndungsverfahren, das im Jahr 2011 eingeleitet worden war, vergeblich gef\u00fchrt wurde. Da der Nichteintretensentscheid nur in Bezug auf die entschiedene Zul\u00e4ssigkeitsfrage in materielle Rechtskraft erw\u00e4chst, kann der Streitverk\u00fcndungskl\u00e4ger \u2013 der in der Hauptsache unterlegen ist, vgl. E. 2 und 3 des Urteils \u2013 seine Klage gegen den Streitberufenen in einem selbst\u00e4ndigen Verfahren durchaus erneut einreichen und diesmal bezifferte Rechtsbegehren stellen \u2013 es sei denn, seine Anspruch unterl\u00e4ge einer Verwirkungsfrist, die inzwischen verstrichen ist. Er wird jedoch die Kosten des Streitverk\u00fcndungsverfahrens zu tragen haben. Zudem k\u00f6nnen im neuen Verfahren der im Hauptverfahren ergangene Entscheid und die im fr\u00fcheren Verfahren erhobenen Beweise dem Beklagten nicht entgegengehalten werden, sofern er im Hauptverfahren nicht Partei war (vgl. BGE 142 III 271 E. 1.1, Anm. unter Art. 81 Abs. 1). Daraus folgt, dass dem Streitverk\u00fcndungskl\u00e4ger zwar zu empfehlen ist, seine Rechtsbegehren grunds\u00e4tzlich von vornherein zu beziffern, auch wenn er noch nicht genau weiss, in welcher H\u00f6he er im Hauptverfahren zur Zahlung verpflichtet wird (zu F\u00e4llen, in denen diese Rechtsbegehren nicht beziffert werden m\u00fcssen, vgl. BGE 142 III 102 E. 3.1-3.2, Anm. unter Art. 82 Abs. 1 und 2). Er l\u00e4uft aber selbst in diesem Fall immer noch Gefahr, die Kosten des Streitverk\u00fcndungsverfahrens tragen zu m\u00fcssen, wenn die Hauptklage abgewiesen wird (BGE 143 III 106 E. 5.3, Anm. unter Art. 82 Abs. 3). Unter diesen Umst\u00e4nden erscheint es vorsichtiger, sich mit einer einfachen Streitverk\u00fcndung i.S.v. Art. 78 ff. ZPO zu begn\u00fcgen. Zwar gehen die Vorteile eines Gesamtverfahrens verloren, zumindest dann, wenn die streitberufene Person nicht auf die Streitverk\u00fcndung reagiert (vgl. Art. 79 ZPO), aber der im Hauptverfahren ergangene Entscheid kann dem Streitberufenen grunds\u00e4tzlich entgegengehalten werden, unabh\u00e4ngig davon, wie er auf die Streitverk\u00fcndung reagiert hat (Art. 80 i.V.m. Art. 77 ZPO), und es k\u00f6nnen erhebliche Kostenrisiken vermieden werden.<\/p>\n<p><strong>Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in newsletter ZPO Online 2020-21, Rz&#8230;<\/p>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(E. 4.3.2) Mehrheitlich wird in der Lehre die Auffassung vertreten, der Entscheid \u00fcber die Zulassung der Streitverk\u00fcndungsklage sei eine (qualifizierte, da von Gesetzes wegen der Beschwerde unterstellte) prozessleitende Verf\u00fcgung i.S.v. Art. 124 und Art. 319 lit. b ZPO. Das Zulassungsverfahren ist von seinem Gegenstand her auf die Pr\u00fcfung der Frage beschr\u00e4nkt, ob zwischen der Haupt- &hellip;<\/p>\n<p class=\"read-more\"> <a class=\"\" href=\"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/bger-5a-1018-2019\/\"> <span class=\"screen-reader-text\">Streitverk\u00fcndungsklage: Der Entscheid, mit dem das Gesuch zugelassen wird, pr\u00e4judiziert die Zul\u00e4ssigkeit der Klage nicht<\/span> Weiterlesen &raquo;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":3274,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"site-sidebar-layout":"default","site-content-layout":"default","ast-global-header-display":"","ast-banner-title-visibility":"","ast-main-header-display":"","ast-hfb-above-header-display":"","ast-hfb-below-header-display":"","ast-hfb-mobile-header-display":"","site-post-title":"","ast-breadcrumbs-content":"","ast-featured-img":"","footer-sml-layout":"","theme-transparent-header-meta":"default","adv-header-id-meta":"","stick-header-meta":"","header-above-stick-meta":"","header-main-stick-meta":"","header-below-stick-meta":""},"categories":[990],"tags":[1544,1657,1741,1480,1502],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4178"}],"collection":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4178"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4178\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4181,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4178\/revisions\/4181"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3274"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4178"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4178"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4178"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}