{"id":4018,"date":"2019-03-20T08:08:38","date_gmt":"2019-03-20T07:08:38","guid":{"rendered":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/?p=4018"},"modified":"2020-06-18T09:20:51","modified_gmt":"2020-06-18T07:20:51","slug":"oger-be-zk-17-340","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/oger-be-zk-17-340\/","title":{"rendered":"Selbst\u00e4ndige Unterhaltsklage des m\u00fcndigen Kindes \u2013 L\u00f6sungen und Unsicherheiten"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"4018\" class=\"elementor elementor-4018 elementor-4012\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-section-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-fc5c473 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"fc5c473\" data-element_type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-row\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-4d1ca3c\" data-id=\"4d1ca3c\" data-element_type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-column-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-e9d5b6b elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"e9d5b6b\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-text-editor elementor-clearfix\">\n\t\t\t\t<p>(<strong>E. II.6.3-II.6.6<\/strong>) Aus der Botschaft ist zu schliessen, dass der Gesetzgeber durch die Aufhebung der Verfahrensbestimmungen im ZGB und deren \u00dcberf\u00fchrung in die ZPO keine \u00c4nderung der Rechtslage geschaffen werden wollte. F\u00fcr die Verfahrensart ist daraus abzuleiten, dass Art. 295 ZPO sowohl auf Verfahren betreffend Unterhaltsanspr\u00fcche minderj\u00e4hriger Kinder als auch Vollj\u00e4hriger Anwendung findet, da bereits unter bisherigem Recht ein einfaches und rasches Verfahren in allen \u00abStreitigkeiten \u00fcber die Unterhaltspflicht\u00bb gegolten hat [s. Art. 280 aZGB]. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. (&#8230;) Eine unterschiedliche Behandlung eines entsprechenden Begehrens je nachdem, ob eine Person das 18. Alterjahr bereits zur\u00fcckgelegt hat oder (noch gerade) nicht, rechtfertigt sich nicht. Daher ist das <span style=\"color: #ff0000;\"><em>vereinfachte Verfahren in Verfahren betreffend Unterhaltsanspr\u00fcche sowohl minder- wie vollj\u00e4hriger Kinder anzuwenden<\/em><\/span>. In diesem Sinne soll zudem in der laufenden ZPO-Revision eine Klarstellung erfolgen. (<strong>E. II.6.7<\/strong>) Die <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Anwendung der Dispositionsmaxime bei selbst\u00e4ndigen Unterhaltsklagen Vollj\u00e4hriger<\/em><\/span> (BGer 5A_524\/2017 vom 9.10.2017 E. 3.1 m.V. auf BGE 118 II 93) verdient Zustimmung. Denn die Offizialmaxime bei Kinderbelangen des minderj\u00e4hrigen Kindes dient in besonderem Masse dessen Schutz. Minderj\u00e4hrige werden durch Erwachsene vertreten. Zum Schutz des handlungsunf\u00e4higen Kindes besteht daher eine gerichtliche oder beh\u00f6rdliche Genehmigungspflicht f\u00fcr eine allf\u00e4llige Vereinbarung (Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB) \u2013 dies im Gegensatz zu Vereinbarungen \u00fcber den Vollj\u00e4hrigenunterhalt. Zwischen Art. 287 Abs. 1 bzw. 3 ZGB und Art. 296 Abs. 3 ZPO besteht damit ein gewisser innerer Zusammenhang, w\u00e4hrend es umgekehrt zu einem inneren Widerspruch f\u00fchren w\u00fcrde, Unterhaltsklagen Vollj\u00e4hriger dem Offizialgrundsatz zu unterstellen, ohne einen Genehmigungsvorbehalt im Vergleichsfall vorzusehen. Der Anwendungsbereich von Art. 296 Abs. 3 ZPO ist somit im Sinne einer teleologischen Reduktion auf minderj\u00e4hrige Kinder zu reduzieren. (<strong>E. II.6.8<\/strong>) Eine klare bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 296 Abs. 1 ZPO auf den Unterhaltsprozess vollj\u00e4hriger Kinder existiert weder zum alten noch zum aktuellen Recht. Die Lehrmeinungen diesbez\u00fcglich gehen auseinander. Der erl\u00e4uternde Bericht vom 2.3.2018 zur laufenden ZPO-Revision h\u00e4lt fest, die Regelung betreffe nur Klagen von minderj\u00e4hrigen Kindern, da nur sie eines besonderen Schutzes bed\u00fcrften. Die f\u00fcr das vereinfachte Verfahren geltenden Erleichterungen reichten in Verfahren betreffend Vollj\u00e4hrigenunterhalt aus. Zwar ist die Auffassung, dass ein vollj\u00e4hriges Kind nicht denselben weitreichenden prozessualen Schutz ben\u00f6tigt wie ein minderj\u00e4hriges Kind, nachvollziehbar. Allerdings ist das vollj\u00e4hrige Kind mindestens so schutzbed\u00fcrftig wie ein Mieter in Verfahren, in denen die eingeschr\u00e4nkte Untersuchungsmaxime gelten soll (Art. 243 Abs. 2 i.V.m. Art. 247 Abs. 2 Bst. a ZPO), da diese Prozesse meist kurz nach Erreichen der Vollj\u00e4hrigkeit gef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Die Anwendung der Verhandlungsmaxime widerspricht zudem dem Grundgedanken eines sozialen Zivilprozesses, bei dem eine tendenziell unterlegene Partei unterst\u00fctzt werden soll. Es w\u00e4re widerspr\u00fcchlich, diesen Schutz \u2013 anders als dem Ehegatten im Eheschutzverfahren (Art. 272 ZPO) \u2013 dem wirtschaftlich unterlegenen Vollj\u00e4hrigen zu versagen. <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Sachgerecht ist<\/em><\/span> folglich <span style=\"color: #ff0000;\"><em>die Anwendung der eingeschr\u00e4nkten Untersuchungsmaxime<\/em><\/span>.<\/p>\n<p>2019-N11 <strong>Selbst\u00e4ndige Unterhaltsklage des m\u00fcndigen Kindes \u2013 L\u00f6sungen und Unsicherheiten<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1<\/strong>\u00a0Das Urteil ist nicht das erste, in dem die selbst\u00e4ndige Unterhaltsklage des m\u00fcndigen Kindes behandelt wird (vgl. Anm. unter Art. 295, 296 Abs. 1 und 266 Abs. 3, insb. BGer 5A_524\/2017 vom 9.10.2017 und OGer\/ZH vom 13.3.2018, PC180006-O\/U, Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 18.01.2018 und vom 3.05.2018). Auch wenn dieses Urteil nicht dazu beitr\u00e4gt, eine mangels klarer Rechtsprechung des BGer je nach Kanton unterschiedliche Praxis zu vereinheitlichen, hat es zumindest den Vorteil, sich mit allen der sich in Bezug auf diese Klage stellenden drei Verfahrensfragen zu befassen, n\u00e4mlich die Frage nach der anwendbaren Verfahrensart sowie jene nach der auf den Entscheid und auf die Feststellung der Tatsachen anwendbaren Maxime.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong>\u00a0Bez\u00fcglich der <strong>Verfahrensart<\/strong> stellt sich die Frage, ob die selbst\u00e4ndige Klage des m\u00fcndigen Kindes dem in Art. 295 ZPO vorgesehenen vereinfachten Verfahren unterliegt oder nicht. Die Berner Richter bejahen diese Frage. Diese L\u00f6sung ist nicht offensichtlich. Das BGer hat sich dazu nicht klar ge\u00e4ussert (BGE 139 III 368, in dem das vereinfachte Verfahren gem\u00e4ss Art. 295 ZPO abgelehnt wird, bezieht sich auf die Klage der Verwandten nach Art. 328 f. ZGB); die Z\u00fcrcher Praxis (zit. OGer\/ZH vom 13.3.2018) geht hingegen davon aus, dass das ordentliche Verfahren dann anwendbar ist, wenn die Streitsache keinen Streitwert oder einen Streitwert von mehr als 30&#8217;000 Fr. aufweist, was h\u00e4ufig vorkommt. Die hier gew\u00e4hlte L\u00f6sung ist \u00fcberzeugend (vgl. zit. Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 3.05.2018); wie das Oger\/BE betont, ist diese L\u00f6sung zudem auch im Vorentwurf zur \u00c4nderung der ZPO vom 2.3.2018 (im Folgenden: VE ZPO 2018) vorgesehen (vgl. Art. 295 Abs. 2 VE ZPO 2018).<\/p>\n<p><strong>3<\/strong>\u00a0Es ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall nicht nur um einen ordentlichen Unterhaltsbeitrag, sondern auch um einen ausserordentlichen Unterhaltsbeitrag i.S.v. Art. 286 Abs. 3 ZGB ging. Art. 302 Abs. 1 lit. b ZPO sieht diesbez\u00fcglich das Summarverfahren vor. Das OGer scheint \u2013 u.E. zu Recht \u2013 davon auszugehen, dass diese Bestimmung nur dann anwendbar ist, wenn einzig ein ausserordentlicher Unterhaltsbeitrag verlangt wird; andernfalls unterliegen in einer selbst\u00e4ndigen Klage s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche dem vereinfachten Verfahren (vgl. auch BSK ZPO-Moret\/Steck Art. 302 N 12; ZPO Komm-Schweighauser Art. 302 N 16). Damit kann Art. 90 lit. b ZPO einer H\u00e4ufung der Anspr\u00fcche auf Unterhalt und auf ausserordentlichen Unterhalt nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p><strong>4<\/strong>\u00a0Bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten ist die <strong>Offizialmaxime<\/strong> grunds\u00e4tzlich anwendbar (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Mit Hinweis auf eine unter alten Recht ergangene Rechtsprechung, in dem die Vollj\u00e4hrigkeit erst mit der Vollendung des 20. Altersjahrs erreicht wurde (BGE 118 II 93 E. 1a), gehen jedoch das BGer (zit. BGer 5A_524\/2017) und mit ihm das OGer\/BE davon aus, das es sich dann anders verh\u00e4lt, wenn die selbst\u00e4ndige Klage ein m\u00fcndiges Kind betrifft. Diese Meinung ist diskutabel (vgl. zit. Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 18.1.2018). Allerdings kann man davon nur Vormerk nehmen, wobei zu betonen ist, dass das m\u00fcndige Kind Art. 296 Abs. 3 ZPO dann noch in Anspruch nehmen kann, wenn seine M\u00fcndigkeit im Laufe eines eherechtlichen Verfahrens eintritt, in dem es seinem Elternteil die Befugnis erteilt, ihn im Verfahren weiter zu vertreten (zit. BGer 5A_524\/2017 E. 3.2.2), und der im VE ZPO 2018 vorgeschlagene Gesetzestext diesbez\u00fcglich keine Pr\u00e4zisierung vornimmt.<\/p>\n<p><strong>5<\/strong>\u00a0Auch die Frage nach der <strong>bei der Feststellung des Sachverhalts anwendbaren Maxime<\/strong> wird kontrovers diskutiert, zumal diesbez\u00fcglich keine klare bundesgerichtliche Rechtsprechung besteht (vgl. zit. BGE 139 III 368 und BGer 5A_524\/2017). W\u00e4hrend unbestritten ist, dass die Klage betreffend ein unm\u00fcndiges Kind der strikten Untersuchungsmaxime gem\u00e4ss Art. 296 Abs. 1 ZPO unterliegt, herrscht bez\u00fcglich der Klage des m\u00fcndigen Kindes Verwirrung: Alle \u00fcbrigen Masse des Eingreifens des Richters (Verhandlungsmaxime mit oder ohne \u2013 im vereinfachten Verfahren anwendbare \u2013 verst\u00e4rkte Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO oder einfache Untersuchungsmaxime) werden gleichermassen in Betracht gezogen (vgl. Anm. unter Art. 296 Abs. 1, insb. OGer\/ZH vom 5.12.2014 (LZ140010) E. III.2.4 [Verhandlungsmaxime]; KGer\/SG vom 29.4.2016 (FO.2015.4) E. 1 [strikte Untersuchungsmaxime]).<\/p>\n<p><strong>6<\/strong> Zwar darf die Bedeutung dieser Frage insofern nicht \u00fcberbewertet werden, als das Mass des Eingreifens des Richters bei der Feststellung des Sachverhalts und der Beweisabnahme letztlich mehr von den Umst\u00e4nden des konkreten Falls als von der anwendbaren prozessualen Maxime abh\u00e4ngt (vgl. M. Heinzmann, La proc\u00e9dure simplifi\u00e9e &#8211; Une \u00e9manation du proc\u00e8s civil social, Habilitationsschrift Fribourg 2018, S. 201 N 341 und 204 N 344). Dennoch wird die Frage nach der anwendbaren Maxime dann entscheidend, wenn es darum geht, Noven im erstinstanzlichen wie auch im zweitinstanzlichen Verfahren vorzubringen: Unterliegt die Sache der <em>Verhandlungsmaxime<\/em> \u2013 auch mit einer verst\u00e4rkten Fragepflicht gem\u00e4ss Art. 247 Abs. 1 ZPO \u2013, wird das Vorbringen von Noven nach zwei \u00c4usserungsrunden, d.h. sp\u00e4testens nach Beginn der Hauptverhandlung, stark beschr\u00e4nkt (vgl. Anm. unter Art. 229 Abs. 1 und 2, insb. BGE 140 III 312); diese Beschr\u00e4nkung gilt im gleichen Masse auch im Berufungsverfahren (Art. 317 Abs. 1 ZPO), w\u00e4hrend Noven im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 ZPO). Unterliegt die Sache der <em>einfachen (sozialen) Untersuchungsmaxime<\/em>, k\u00f6nnen hingegen Noven bis zur Urteilsberatung frei vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO); im Berufungsverfahren sind allerdings die sich aus Art. 317 Abs. 1 ZPO ergebenden Einschr\u00e4nkungen anwendbar (BGE 138 III 625 E. 2.2), und im Beschwerdeverfahren sind Noven auch diesfalls ausgeschlossen (Botschaft, 7379 und Anm. unter Art. 326 Abs. 1, A.). Geht man schliesslich davon aus, dass die Klage des m\u00fcndigen wie jene des unm\u00fcndigen Kindes der <em>strikten Untersuchungsmaxime<\/em> unterliegt, k\u00f6nnen Noven nicht erst bis zur erstinstanzlichen Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO), sondern auch im Berufungsverfahren (BGE 144 III 349 E. 4.2.1, Anm. unter Art. 317 Abs. 1, B.a.b.) und sogar im Beschwerdeverfahren (s. BGer 5A_511\/2016 vom 9.5.2017 E. 3.2, Anm. unter Art. 326 Abs. 1, C. und Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 8.6.2017) uneingeschr\u00e4nkt vorgebracht werden.<\/p>\n<p><strong>7<\/strong>\u00a0Die Berner Richter entschieden sich hier f\u00fcr die Anwendung der einfachen Untersuchungsmaxime, obwohl im erl\u00e4uternden Bericht zum VE ZPO 2018 \u2013 der keine Sonderbestimmung zur im Verfahren betreffend das m\u00fcndige Kind anwendbaren Prozessmaxime enth\u00e4lt und nur eine reine redaktionelle, auf die franz\u00f6sische Fassung begrenzte \u00c4nderung von Art. 296 Abs. 1 ZPO vorsieht \u2013 \u00ab obiter \u00bb und ohne Begr\u00fcndung wird festgehalten, die im vereinfachten Verfahren anwendbare \u2013 d.h. durch die verst\u00e4rkte Fragepflicht gem\u00e4ss Art. 247 Abs. 1 ZPO gemilderte \u2013 Verhandlungsmaxime gen\u00fcge zum Schutz des m\u00fcndigen Kindes. Obwohl uns die im Urteil gew\u00e4hlte L\u00f6sung jedenfalls befriedigender erscheint als jene, die sich aus dem vorerw\u00e4hnten Bericht ergibt, ist daf\u00fcr keine Begr\u00fcndung ersichtlich. Zwar ist w\u00fcnschenswert, dass das (h\u00e4ufig knapp) m\u00fcndige Kind unterst\u00fctzt wird, und dieses ist zweifellos eine schwache Partei \u2013 zumindest im gleichen Masse wie ein Mieter oder ein Ehegatte, denen in den Verfahren gem\u00e4ss Art. 247 Abs. 2 oder Art. 272 ZPO die einfache Untersuchungsmaxime und nicht nur die verst\u00e4rkte richterliche Fragepflicht zugutekommt. Diese \u00dcberlegungen rechtfertigen u.E. jedoch nicht, dass man von den gesetzlichen Bestimmungen abweicht (vgl. Art. 55 Abs. 2 ZPO, wonach die Untersuchungsmaxime nur in den gesetzlich vorgesehenen F\u00e4llen anwendbar ist), indem ein in Art. 247 Abs. 1 ZPO nicht vorgesehener Anwendungsfall der <em>einfachen<\/em> Untersuchungsmaxime geschaffen wird. Hingegen ist die Anwendung der <em>strikten<\/em> Untersuchungsmaxime in Art. 296 Abs. 1 ZPO wohl vorgesehen, wobei nicht danach unterschieden wird, ob das Kind minderj\u00e4hrig oder m\u00fcndig ist. Soweit davon ausgegangen wird, die strikte Untersuchungsmaxime gem\u00e4ss Art. 296 Abs. 1 ZPO m\u00fcsse auch dem \u2013 zweifellos m\u00fcndigen \u2013 Unterhaltsschuldner im Prozess gegen das minderj\u00e4hrige Kind zugutekommen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1), ist vielmehr nicht einzusehen, weshalb das m\u00fcndige Kind nicht auch in den Genuss dieser Maxime gelangen k\u00f6nnte, wenn es in einem Prozess seinem Elternteil gegen\u00fcbersteht und durch den es erreichen will, eine berufliche Erstausbildung machen zu k\u00f6nnen. Schliesslich besteht das der strikten Untersuchungsmaxime zugrundeliegende \u00f6ffentliche Interesse nicht nur im Wohl des (minderj\u00e4hrigen) Kindes, sondern auch im Interesse des Gemeinwesens, das wird eingreifen m\u00fcssen, wenn das m\u00fcndige Kind im Verfahren gegen seine Eltern seine Anspr\u00fcche nicht geh\u00f6rig geltend machen konnte; diese Hilfe wird in den meisten F\u00e4llen \u00e0 fonds perdu geleistet, da Kinder gem\u00e4ss vielen kantonalen Gesetzgebungen von der R\u00fcckzahlung der vor ihrem 25. Lebensjahr erhaltenen Hilfe dispensiert sind.<\/p>\n<p><strong>8<\/strong>\u00a0Wie dem auch sei: Zurzeit ist die selbst\u00e4ndige Klage des m\u00fcndigen Kindes durch Unsicherheiten und Unterschiede in der Behandlung gepr\u00e4gt, die verh\u00e4ngnisvoll sind f\u00fcr ein Verfahren, das einfach und rasch sein m\u00fcsste. Diese rechtliche Unsicherheit ist umso bedauerlicher, als sie eine schwache Partei in einer Klage beschl\u00e4gt, die in der Praxis nicht selten ist. Der VE ZPO 2018 liefert wie gesehen Kl\u00e4rungen nur in Bezug auf die anwendbare Verfahrensart. Im \u00dcbrigen enth\u00e4lt sein erl\u00e4uternder Bericht Aussagen, die umso diskutabler sind, als sie sich weder im aktuellen noch im zuk\u00fcnftigen Gesetzestext widerspiegeln. Unter diesen Umst\u00e4nden muss abgewartet werden, bis das BGer Gelegenheit erh\u00e4lt, sich klar insb. zur Anwendung der Untersuchungsmaxime zu \u00e4ussern. Bis dahin muss der Rechtsanwalt des m\u00fcndigen Kindes sicherheitshalber eine nach Massgabe von Art. 221 ZPO zul\u00e4ssige Eingabe einreichen, pr\u00e4zise und bezifferte Rechtsbegehren in vermutlicher Anwendung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) stellen und davon ausgehen, dass seine Behauptungen und Beweisofferten nur im erstinstanzlichen Verfahren, sp\u00e4testens bis zu den ersten Parteivortr\u00e4gen (Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO), frei erg\u00e4nzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong> Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N11, Rz\u2026<\/p>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(E. II.6.3-II.6.6) Aus der Botschaft ist zu schliessen, dass der Gesetzgeber durch die Aufhebung der Verfahrensbestimmungen im ZGB und deren \u00dcberf\u00fchrung in die ZPO keine \u00c4nderung der Rechtslage geschaffen werden wollte. F\u00fcr die Verfahrensart ist daraus abzuleiten, dass Art. 295 ZPO sowohl auf Verfahren betreffend Unterhaltsanspr\u00fcche minderj\u00e4hriger Kinder als auch Vollj\u00e4hriger Anwendung findet, da bereits &hellip;<\/p>\n<p class=\"read-more\"> <a class=\"\" href=\"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/oger-be-zk-17-340\/\"> <span class=\"screen-reader-text\">Selbst\u00e4ndige Unterhaltsklage des m\u00fcndigen Kindes \u2013 L\u00f6sungen und Unsicherheiten<\/span> Weiterlesen &raquo;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":3250,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"site-sidebar-layout":"default","site-content-layout":"default","ast-global-header-display":"","ast-banner-title-visibility":"","ast-main-header-display":"","ast-hfb-above-header-display":"","ast-hfb-below-header-display":"","ast-hfb-mobile-header-display":"","site-post-title":"","ast-breadcrumbs-content":"","ast-featured-img":"","footer-sml-layout":"","theme-transparent-header-meta":"default","adv-header-id-meta":"","stick-header-meta":"","header-above-stick-meta":"","header-main-stick-meta":"","header-below-stick-meta":""},"categories":[1006,993],"tags":[1715,1716],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4018"}],"collection":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4018"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4018\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4021,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4018\/revisions\/4021"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3250"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4018"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4018"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4018"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}