{"id":3989,"date":"2019-01-31T11:09:13","date_gmt":"2019-01-31T10:09:13","guid":{"rendered":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/?p=3989"},"modified":"2020-06-18T08:54:30","modified_gmt":"2020-06-18T06:54:30","slug":"tc-fr-101-2017-381","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/tc-fr-101-2017-381\/","title":{"rendered":"Wie k\u00f6nnen die verm\u00f6gensrechtlichen Teilgehalte einer genehmigten Scheidungsvereinbarung angefochten werden?"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"3989\" class=\"elementor elementor-3989 elementor-3984\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-section-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-f87b51b elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"f87b51b\" data-element_type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-row\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-601b515\" data-id=\"601b515\" data-element_type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-column-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-8d761e2 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"8d761e2\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-text-editor elementor-clearfix\">\n\t\t\t\t<p>(<span style=\"color: #ff0000;\"><em>Genehmigung einer vollst\u00e4ndigen Scheidungsvereinbarung<\/em><\/span> im Verfahren auf gemeinsames Begehren; <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Berufung einzig in Bezug auf verm\u00f6gensrechtliche Fragen<\/em><\/span>) \u2013 Wenn eine vollst\u00e4ndige Scheidungsvereinbarung genehmigt wird, <span style=\"color: #ff0000;\"><em>fallen die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Parteien exakt zusammen<\/em><\/span>, sodass der <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Streitwert <\/em><\/span>[Art. 308 Abs. 2 ZPO] Fr. 0.- betragen und einzig das Rechtsmittel der Beschwerde offenstehen w\u00fcrde. Allerdings w\u00fcrde dieser Gedankengang dazu f\u00fchren, dass die Berufung und damit Noven (vgl. Art. 326 ZPO) dann stets ausgeschlossen w\u00fcrden, wenn eine vollst\u00e4ndige Scheidungsvereinbarung in Frage gestellt wird. Zudem ist dies in Bezug auf den f\u00fcr eine Beschwerde ans BGer erforderlichen Streitwert wenig koh\u00e4rent. Mit Blick auf die Bedeutung der Sache f\u00fcr die Prozessparteien <span style=\"color: #ff0000;\"><em>kann ein derartiger Ausschluss der Berufung offensichtlich nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen<\/em><\/span>. Das Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren mit vollst\u00e4ndiger Vereinbarung \u00fcber die Scheidungsfolgen ist keine eigentliche streitige Zivilsache. In diesem Verfahren stehen sich nicht Kl\u00e4ger und Beklagter gegen\u00fcber, sondern gibt es vielmehr Mitkl\u00e4ger, die das gleiche Rechtsbegehren stellen. Da die Vorschrift von Art 308 Abs. 2 ZPO offensichtlich nicht konzipiert wurde, um den Streitwert in einem derartigen eherechtlichen Verfahren zu bestimmen, ist diese L\u00fccke in dem Sinn auszuf\u00fcllen, dass <span style=\"color: #ff0000;\"><em>der Streitwert nach den im zweitinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren bestimmt wird<\/em><\/span>. Im Ergebnis folgt der Hof damit der von Fankhauser (in Schwenzer\/Fankhauser (Hrsg.), FamKomm, Scheidung, Band II: Anh\u00e4nge, 3. Aufl. 2017, Anh. ZPO Art. 29, N 8) ge\u00e4usserten Lehrmeinung.<\/p>\n<p><strong>(N 5) Wie k\u00f6nnen die verm\u00f6gensrechtlichen Teilgehalte einer genehmigten Scheidungsvereinbarung angefochten werden?<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Zwei Ehegatten schliessen eine vollst\u00e4ndige Vereinbarung \u00fcber die Rechtsfolgen ihrer Scheidung ab, die vom Richter genehmigt wird. In der Folge erhebt der Ehemann einzig in Bezug auf den Unterhalt der Ehefrau Berufung, wobei er einen Willensmangel (Irrtum) sowie die Verletzung von Art. 279 ZPO bez\u00fcglich der Genehmigung der Vereinbarung durch den Richter r\u00fcgt.<\/p>\n<p><strong>I.<\/strong> Vorab ist die Zul\u00e4ssigkeit der Berufung zu pr\u00fcfen:<\/p>\n<p>Anders als der Scheidungspunkt, der nur mit Berufung und zwar einzig wegen Willensm\u00e4ngeln angefochten werden kann (vgl. Art. 289 ZPO), ist die genehmigte Vereinbarung \u00fcber die Scheidungsfolgen mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar (BGer 5A_74\/2014 vom 5.8.2014 E. 2 m.H., Anm. unter Art. 279, B.2.). In der Regel ist die Berufung zul\u00e4ssig: Einerseits stellt die Vereinbarung keinen Vergleich i.S.v. Art. 241 ZPO dar, der einzig mit Revision anfechtbar ist (vgl. Anm. unter Art. 241, C. und Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO); die Vereinbarung wird in einem Endentscheid i.S.v. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO genehmigt. Andererseits handelt es sich in der Regel insoweit um keine verm\u00f6gensrechtliche Angelegenheit i.S.v. 308 Abs. 2 ZPO, als der nicht verm\u00f6gensrechtliche Aspekt \u00fcberwiegt (vgl. Anm. unter Art. 308 Abs. 2, 1., insb. BGer 5D_41\/2007 vom 27.11.2007 E. 2.3). Es gibt jedoch F\u00e4lle, in denen einzig die in der genehmigten Vereinbarung geregelten verm\u00f6gensrechtlichen Folgen der Scheidung bestritten sind. In diesem Fall ist die Sache klar verm\u00f6gensrechtlich i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZPO: Denn die Qualifikation als \u00abverm\u00f6gensrechtliche Angelegenheit\u00bb im Sinne dieser Bestimmung erfolgt mit Blick auf die <em>Rechtsbegehren in der Berufung<\/em> (vgl. Anm. <em>ibidem<\/em>, insb. BGer 5D_13\/2017 vom 4.12.2017 E. 5.2).<\/p>\n<p>Betrifft die Berufung eine verm\u00f6gensrechtliche Angelegenheit, steht sie nur dann offen, wenn der Streitwert \u00ab<em>der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren<\/em>\u00bb, d.h. der Wert der letzten, vor dem erstinstanzlichen Richter strittigen Rechtsbegehren, CHF 10&#8217;000.-\u00a0\u00fcbersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO und Anm. unter Art. 308 Abs. 2, 2.). Nun h\u00e4lt das KGer\/FR aber fest, dieser Streitwert betrage hier Null, da vor dem Erlass des Entscheids kein Streit vorlag. Aus einer strikten Anwendung von Art. 308 Abs. 2 ZPO ergebe sich, dass der massgebende Streitwert von CHF 10&#8217;000.-\u00a0in der vorliegenden Konstellation nie erreicht w\u00fcrde, womit die Berufung unzul\u00e4ssig w\u00e4re. Allerdings erw\u00e4gt das KGer\/FR, es sei in diesem Sonderfall auf den Streitwert der Berufungsantr\u00e4ge und nicht auf den (inexistenten) Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren abzustellen.<\/p>\n<p>Damit folgt das Gericht der von Fankhauser (FamKomm Scheidung, Aufl. 2017, Art. 289 ZPO N. 8) bef\u00fcrworteten L\u00f6sung, wonach sich der Streitwert nach den in der Berufung gestellten Rechtsbegehren bzw. nach dem angefochtenen Vereinbarungsgegenstand richtet, da im erstinstanzlichen Verfahren naturgem\u00e4ss kein Streit vorlag. Der Autor begr\u00fcndet diese L\u00f6sung jedoch nicht.<\/p>\n<p>Die geschilderte Konstellation ist nicht selten, und die Praxis scheint diesfalls von der Zul\u00e4ssigkeit der Berufung auszugehen, allerdings ohne eingehendere Pr\u00fcfung der Frage (vgl. z.B. BGer 5A_96\/2018 vom 13.8.2018 E. 2.2.3 betreffend die gleiche Hypothese wie im vorliegenden Fall, in der das BGer festh\u00e4lt, dass die Berufung angesichts des Streitwerts offenstand; vgl. auch TC\/VD vom 14.1.2015 (HC\/2015\/59) E. 1b, wo davon ausgegangen wird, der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren \u00fcbersteige CHF 10&#8217;000.-, obwohl sich die Berufung ausschliesslich auf die in der genehmigten Vereinbarung geregelten verm\u00f6gensrechtlichen Scheidungsfolgen bezieht).<\/p>\n<p>Im Ergebnis erscheint uns diese L\u00f6sung gerechtfertigt. In den F\u00e4llen einer Scheidung mit vollst\u00e4ndiger Vereinbarung w\u00e4re es kaum koh\u00e4rent, die Berufung dann auszuschliessen, wenn die rechtmittelf\u00fchrende Partei einzig die finanziellen Teilgehalte des Entscheids anficht, w\u00e4hrend die Berufung dann stets offensteht, wenn die von der Vereinbarung oder den gemeinsamen Rechtsbegehren der Parteien geregelten nicht verm\u00f6gensrechtlichen Aspekte (Scheidungspunkt, Besuchsrecht, elterliche Sorge usw.) ebenfalls angefochten sind. Da diesfalls die Angelegenheit nicht mehr (ausschliesslich) verm\u00f6gensrechtlich ist, ist die in Art. 308 Abs. 2 ZPO vorgesehene Einschr\u00e4nkung nicht anwendbar. Die Parteien k\u00f6nnten sich veranlasst sehen, auch einen nicht verm\u00f6gensrechtlichen Teilgehalt in Frage zu stellen, um \u00fcberhaupt erst Berufung erheben zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Es erscheint uns jedoch unrichtig, dass bei einer Berufung betreffend die in einer genehmigten Vereinbarung geregelten verm\u00f6gensrechtlichen Scheidungsfolgen der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren, d.h. im erstinstanzlichen Verfahren, Null betr\u00e4gt. Der Ausdruck \u00abStreitwert\u00bb gem\u00e4ss Art. 308 Abs. 2 ZPO oder Art. 91 ff. ZPO impliziert zwar, dass die Sache verm\u00f6gensrechtlicher Natur ist, d.h. einen Wert aufweist, nicht aber zwingend, dass ein <em>Rechtsstreit <\/em>vorliegt. Ansonsten h\u00e4tten in der Regel die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, von denen einige verm\u00f6gensrechtlicher Natur sind, mangels einer die Rechtsbegehren bestreitenden Gegenpartei einen Streitwert von Null. Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr k\u00f6nnen diese Angelegenheiten einen Streitwert von mehr als CHF 10&#8217;000.-\u00a0oder sogar einen f\u00fcr die Beschwerde in Zivilsachen ans BGer erforderlichen Streitwert von mehr als CHF 30&#8217;000.-\u00a0aufweisen (vgl. f\u00fcr die Ausstellung eines Erbscheins, BGer 5A_570\/2017 vom 27.8.2018 E. 1 [Beschwerde in Zivilsachen mit Blick auf Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG als zul\u00e4ssig erachtet, wonach \u2013 wie nach Art. 308 Abs. 2 ZPO \u2013 der Wert der Rechtsbegehren massgebend ist, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren]; auch BGer 5A_395\/2010 vom 22.10.2010 E. 1.2 (Festsetzung des Streitwerts gem\u00e4ss Art. 51 BGG in einer Angelegenheit \u2013 der freiwilligen Gerichtsbarkeit \u2013 um Absetzung eines Willensvollstreckers]). Gleich verh\u00e4lt es sich, wenn der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren s\u00e4umig ist und kein Rechtsbegehren stellt (vgl. BGer 5A_749\/2016 vom 11.5.2017 E. 1, Anm. unter Art. 223 Abs. 2 [Zul\u00e4ssigkeit der Berufung und der Beschwerde in Zivilsachen in einer Scheidungsklage anerkannt, in der das Gericht trotz S\u00e4umnis des Beklagten der Ehegattin den von ihr verlangten Unterhaltsbeitrag vollst\u00e4ndig verweigert hatte]). Im Fall einer Scheidung auf gemeinsames Begehren schliesst damit das Fehlen eines Rechtsstreits um die Rechtsbegehren nicht aus, dass ein \u00abStreit\u00bbwert i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZPO vorliegt und dass dieser Null \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>Da gem\u00e4ss Art. 308 Abs. 2 ZPO auf den Streitwert \u00abder zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren\u00bb abzustellen ist, ist davon auszugehen, dass dieser Streitwert, wenn im vorinstanzlichen Verfahren keine Bestreitung stattfand, jenem der Rechtsbegehren entspricht, die zuletzt einseitig \u2013 bzw., bei einer Scheidung mit Vereinbarung, gemeinsam \u2013 beim (mit der Genehmigung der Vereinbarung befassten) erstinstanzlichen Gericht in den vom Berufungskl\u00e4ger in Frage gestellten Punkten eingereicht wurden. Um die Anfechtung einer genehmigten Scheidungsvereinbarung gleich zu behandeln wie jene eines Urteils \u00fcber streitige Scheidungsfolgen, ist u.E. allerdings nicht etwa \u2013 wie in der (hier nicht wiedergegebenen) Regeste des ver\u00f6ffentlichen Urteils festgehalten wird \u2013 der Wert des im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehrens massgebend, sondern die <em>Differenz <\/em>zwischen diesem Wert und jenem der vereinbarten und nunmehr bestrittenen Betr\u00e4ge (bei der Berufung gegen ein Urteil, in dem streitige Unterhaltsbeitr\u00e4ge festgesetzt worden sind, ist die Differenz zwischen den jeweiligen von jeder Partei verlangten Betr\u00e4gen massgebend, vgl. TC\/FR vom 15.2.2012 (101 2012-35) E. 1b, Anm. unter Art. 308 Abs. 2, 2.). Denn letztlich ist einzig der Wert massgeblich, \u00fcber welchen im erstinstanzlichen Verfahren eine richterliche Beurteilung notwendig war (vgl. BK ZPO-Sterchi Art. 308 N 30). Im hier gepr\u00fcften Sonderfall, in dem sich im erstinstanzlichen Verfahren die jeweiligen Rechtsbegehren der Parteien nicht unterschieden, ist u.E. auf den Wert abzustellen, \u00fcber welchen das <em>Berufungsgericht <\/em>zu <em>entscheiden <\/em>hat; dieser umfasst die Betr\u00e4ge nicht, die vom Berufungskl\u00e4ger nicht in Frage gestellt werden. Im \u00dcbrigen scheint das Gericht <em>in casu<\/em> gerade auf diesen Wert abgestellt zu haben, indem es darauf hinwies, dass der Unterhaltsbeitrag f\u00fcr die ehemalige Ehegattin (n\u00e4mlich CHF 300.-\u00a0pro Monat) gem\u00e4ss den Berufungsantr\u00e4gen im Mai 2021 enden sollte, w\u00e4hrend dieser Beitrag gem\u00e4ss Scheidungsvereinbarung bis zum Mai 2037 geschuldet sein konnte. W\u00fcrde man einzig das Rechtsbegehren des die Scheidungsvereinbarung bestreitenden Berufungskl\u00e4gers ber\u00fccksichtigen, w\u00fcrde dieser gegen\u00fcber den Ehegatten, die keine Vereinbarung abgeschlossen haben, in unlogischer Weise beg\u00fcnstigt: Je mehr sich diese im erstinstanzlichen Verfahren einer Einigung ann\u00e4herten, desto geringer war der Unterschied zwischen ihren jeweiligen Anspr\u00fcchen und je weniger kann die Berufung offenstehen, insb. dann, wenn sich diese auf einmalige oder zeitlich recht begrenzte Leistungen bezieht.<\/p>\n<p>Somit erscheint uns der gem\u00e4ss Art. 308 Abs. 2 ZPO erforderliche Streitwert in der hier er\u00f6rterten Konstellation dann erreicht zu sein, wenn die Differenz zwischen dem Rechtsbegehren des Berufungskl\u00e4gers und den in der genehmigten Scheidungsvereinbarung f\u00fcr die gleiche Sache vorgesehenen Betr\u00e4gen mindestens CHF 10&#8217;000.-\u00a0betr\u00e4gt.<\/p>\n<p><strong>II.<\/strong> Zudem sind in Bezug auf die Anfechtung einer genehmigten Vereinbarung \u00fcber die Scheidungsfolgen drei Pr\u00e4zisierungen vorzunehmen:<\/p>\n<p>1. Auch wenn der Rechtsmittelkl\u00e4ger durch den Entscheid \u2013 in dem seinem fr\u00fcheren Rechtsbegehren (auf Genehmigung der Vereinbarung) hypothetisch entsprochen wurde \u2013formell nicht beschwert ist, ist er materiell beschwert, d.h. ist er in seiner Rechtsstellung betroffen, zumindest insoweit, als er im Bereich der Anfechtung einer Scheidungsvereinbarung zul\u00e4ssige R\u00fcgen (vgl. unten, 2.) geltend macht. Daher ist seine Berufung unter dem Blickwinkel des Interesses am Rechtsmittel grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>2. Im Bereich der Anfechtung einer Scheidungsvereinbarung stehen die Berufung oder die Beschwerde nicht im gleichen Umfang offen wie bei einer ordentlichen Berufung oder Beschwerde (vgl. Art. 310, Art. 320 ZPO). Zwar werden jene nicht wie die Berufung im <em>Scheidungspunkt <\/em>in einem Verfahren auf gemeinsames Begehren auf die Geltendmachung von Willensm\u00e4ngeln (Art. 289 ZPO), immerhin jedoch auf die Verletzung der in Art. 279 ZPO f\u00fcr die Genehmigung der Vereinbarung aufgestellten Voraussetzungen beschr\u00e4nkt (vgl. Anm. unter Art. 279, B.2. und unter Art. 289, C., insb. BGer 5A_187\/2013 vom 4.10.2013 E. 5). Denn da die Vereinbarung ab ihrer Genehmigung \u2013 und sogar ab ihrem Abschluss, wenn dieser im Rahmen einer Scheidungsklage erfolgt (vgl. Anm. unter Art. 279, B.1., insb. BGer 5A_688\/2013 vom 14.4.2014 E. 7.2.1) \u2013 nicht mehr widerrufen werden kann, kann keine Rede davon sein, vom Berufungs- oder Beschwerdegericht zu verlangen, einen Entscheid zu treffen, wie wenn diese Vereinbarung nicht best\u00fcnde, sondern hat das Gericht nur zu beurteilen, ob diese Vereinbarung g\u00fcltig abgeschlossen und genehmigt worden ist, wobei es n\u00f6tigenfalls die erstinstanzliche Einsch\u00e4tzung durch seine eigene ersetzen kann (vgl. Anm. unter Art. 289, C, insb. BGer 5A_721\/2012 vom 17.1.2013 E. 3.3.1). Gelangt das Gericht zur Auffassung, die Vereinbarung sei nicht g\u00fcltig abgeschlossen oder genehmigt worden, kann es in der Sache nicht entscheiden, sondern nur feststellen, dass die Vereinbarung nicht genehmigt werden kann, und diese Genehmigung verweigern. Da das Scheidungsverfahren nicht auf diese Weise enden kann, ist Art. 288 Abs. 2 ZPO analog anzuwenden und die Sache an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen, damit das Verfahren mangels Einigung kontradiktorisch fortgesetzt werden kann. Gerade dies entschied das KGer\/FR im vorliegenden Fall, nachdem es festgehalten hatte, die Vereinbarung sei im angefochtenen Punkt nicht klar, und es diesbez\u00fcglich die Genehmigung verweigerte (vgl. nicht wiedergegebene E. 2.5.2).<\/p>\n<p>3. Soweit der Rechtsmittelkl\u00e4ger zur Geltendmachung eines Willensmangels oder eines Grundes f\u00fcr die Verweigerung der Genehmigung i.S.v. Art. 279 ZPO Noven behaupten muss (z.B. behauptet er eine nach der Genehmigung der Vereinbarung eingetretene \u00c4nderung der Umst\u00e4nde, die den vereinbarten Unterhaltsbeitrag seiner Ansicht nach offensichtlich unangemessen macht, vgl. BGer 5A_121\/2016 vom 8.7.2016 E. 4, Anm. unter Art. 279 Abs. 1 und Art. 289, C.; oder er entdeckt nach der Genehmigung der Vereinbarung eine vorbestehende Tatsache, aus der sich ihm zufolge ergibt, dass er die Vereinbarung unter dem Einfluss eines Grundlagenirrtums abgeschlossen hatte, vgl. BGer 5A_187\/2013 vom 4.10.2013 E. 6, 7.1, 7.3, Anm. unter Art. 279 Abs. 1), kann er diese im Berufungsverfahren unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorbringen. Dazu ist er sogar gehalten, auf die Gefahr hin, dass diese Noven in einer sp\u00e4teren Ab\u00e4nderungsklage verwirkt sind (vgl. BGE 143 III 42 E. 5.2\u20135.4, Anm. in Newsletter vom 11.01.2017). Steht hingegen einzig die Beschwerde offen, sind Noven grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Dennoch ist es diesfalls m\u00f6glich, sie entweder in einem Revisionsverfahren (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO), wenn es um unechte Noven geht, oder in einer neuen Klage (auf Ab\u00e4nderung des Scheidungsurteils), wenn es sich um echte Noven handelt (zit. BGE 143 E. 5.2), vorzubringen. Da der mit Beschwerde anfechtbare Entscheid mit dessen Er\u00f6ffnung sofort formell rechtskr\u00e4ftig wird (vgl. Anm. unter Art. 336), k\u00f6nnen sowohl die Revisionsklage (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO) als auch die Ab\u00e4nderungsklage sofort eingereicht werden, sobald das Novum bekannt wird. Dies wird umso zweckm\u00e4ssiger sein, als ein Ab\u00e4nderungsentscheid nicht \u00fcber den Zeitpunkt der Einreichung der Klage hinaus zur\u00fcckwirkt (vgl. Anm. unter Art. 284 Abs. 3, 3b.).<\/p>\n<p><strong> Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N5, Rz\u2026<\/p>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(Genehmigung einer vollst\u00e4ndigen Scheidungsvereinbarung im Verfahren auf gemeinsames Begehren; Berufung einzig in Bezug auf verm\u00f6gensrechtliche Fragen) \u2013 Wenn eine vollst\u00e4ndige Scheidungsvereinbarung genehmigt wird, fallen die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Parteien exakt zusammen, sodass der Streitwert [Art. 308 Abs. 2 ZPO] Fr. 0.- betragen und einzig das Rechtsmittel der Beschwerde offenstehen w\u00fcrde. 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