{"id":3979,"date":"2019-01-31T10:52:09","date_gmt":"2019-01-31T09:52:09","guid":{"rendered":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/?p=3979"},"modified":"2020-06-18T08:51:27","modified_gmt":"2020-06-18T06:51:27","slug":"tc-fr-101-2018-312","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/tc-fr-101-2018-312\/","title":{"rendered":"Die Vollstreckung sofort vollstreckbarer Entscheide im Zeitraum zwischen deren Er\u00f6ffnung und der Zustellung der schriftlichen Begr\u00fcndung"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"3979\" class=\"elementor elementor-3979 elementor-3972\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-section-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-02823ce elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"02823ce\" data-element_type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-row\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-766739d\" data-id=\"766739d\" data-element_type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-column-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-5339744 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"5339744\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-text-editor elementor-clearfix\">\n\t\t\t\t<p>(<strong>E. 1.2<\/strong>) Gem\u00e4ss BGer ist die Frage nach der formellen Rechtskraft der <span style=\"color: #ff0000;\"><em>mit Berufung anfechtbaren Entscheide \u00fcber vorsorgliche Massnahmen<\/em><\/span> umstritten; es ist jedoch anerkannt, dass diese Entscheide <span style=\"color: #ff0000;\"><em>sofort vollstreckbar sind<\/em><\/span> (BGE 139 III 486 E. 3; auch BGer 5A_681\/2014 vom 14.4.2015 E. 4.3). Allerdings bezieht sich diese Rechtsprechung auf direkt in vollst\u00e4ndiger Abfassung zugestellte Entscheide. (<strong>E. 1.4<\/strong>) Es ist davon auszugehen, dass <span style=\"color: #ff0000;\"><em>auch Entscheide<\/em><\/span> \u00fcber vorsorgliche Massnahmen, <span style=\"color: #ff0000;\"><em>die den Parteien einzig im Dispositiv er\u00f6ffnet wurden<\/em><\/span>, sofort vollstreckbar sind. Denn gem\u00e4ss dem klaren Wortlaut von Art. 325 Abs. 1 ZPO schiebt die Beschwerde \u2013 und im Bereich des Gegendarstellungsrechts und der vorsorglichen Massnahmen auch die Berufung (Art. 315 Abs. 4 ZPO) \u2013 die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht auf. Dementsprechend ist der anfechtbare Entscheid bereits ab dessen Er\u00f6ffnung vollstreckbar, und dies auch dann, wenn diese nur durch \u00dcbergabe des schriftlichen Dispositivs nach Art. 239 Abs. 1 ZPO erfolgt. Im \u00dcbrigen steht die Systematik der ZPO einer analogen Anwendung von Art. 112 Abs. 2, 3. Satz, BGG entgegen (\u2026). Zudem darf die Vollstreckbarkeit eines Entscheids, der einzig im Dispositiv er\u00f6ffnet wurde, nicht davon abh\u00e4ngen, ob eine Partei dessen Begr\u00fcndung verlangt oder nicht. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass Entscheide \u00fcber vorsorgliche Massnahmen regelm\u00e4ssig einen dringlichen Charakter aufweisen, der die Beh\u00f6rde dazu veranlasst, den Parteien vorerst nur das Dispositiv zu er\u00f6ffnen, und verlangt, dass diese Entscheide <span style=\"color: #ff0000;\"><em>ab ihrer Er\u00f6ffnung vollstreckbar<\/em><\/span> sind. (<strong>E. 1.5<\/strong>) Um nicht vollst\u00e4ndig wehrlos zu sein, <span style=\"color: #ff0000;\"><em>muss die betroffene Partei \u00fcber ein Mittel verf\u00fcgen, um einer Vollstreckung w\u00e4hrend der \u201eLatenzzeit\u201c bis zur Zustellung des begr\u00fcndeten Entscheids entgegenwirken zu k\u00f6nnen<\/em><\/span>. Denn sie kann auch w\u00e4hrend des Zeitraums zwischen der Er\u00f6ffnung des Dispositivs und der Zustellung des schriftlich begr\u00fcndeten Entscheids Gefahr laufen, entsprechend Art. 315 Abs. 5 ZPO einen nicht leicht widergutzumachenden Nachteil zu erleiden. Unter diesem Blickwinkel erweist sich das Institut der vorsorglichen Massnahmen in analoger Anwendung von Art. 261 und 263 ZPO als zweckm\u00e4ssig, um eine Vollstreckung zu vermeiden, indem <span style=\"color: #ff0000;\"><em>der \u2013 zuk\u00fcnftige \u2013 Rechtsmittelkl\u00e4ger ans Obergericht gelangen und<\/em><\/span> in analoger Anwendung von Art. 263 ZPO <span style=\"color: #ff0000;\"><em>die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verlangen kann, die diese Vollstreckung verhindern<\/em><\/span>.<\/p>\n<p><strong>(N 6) Die Vollstreckung sofort vollstreckbarer Entscheide im Zeitraum zwischen deren Er\u00f6ffnung und der Zustellung der schriftlichen Begr\u00fcndung<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Dieses zur Ver\u00f6ffentlichung vorgesehene Urteil, mit dem sich das KGer\/FR der Rechtsprechung mehrerer anderer Kantonsgerichte anschliesst (vgl. Anm. unter Art. 315 Abs. 5, z.B. KGer\/BL vom 19.6.2012 (BL 410 12 182\/LIA)), ist u.E. zu begr\u00fcssen (vgl. Bem. zum Urteil BGer 5A_6\/2016 vom 15.9.2016 [BGE 142 III 695 ] in Newsletter vom 17.11.2016).<\/p>\n<p>Ein mit Berufung anfechtbarer Entscheid \u00fcber vorsorgliche Massnahmen ist wie ein mit Beschwerde anfechtbarer Entscheid ab seiner Er\u00f6ffnung sofort vollstreckbar. So verh\u00e4lt es sich auf den ersten Blick auch dann, wenn einzig das Dispositiv und nicht die schriftliche Begr\u00fcndung des Entscheids er\u00f6ffnet wird. Dies ergibt sich klar aus Art. 315 Abs. 4 ZPO f\u00fcr die der Berufung unterliegenden Entscheide \u00fcber vorsorgliche Massnahmen und aus Art. 325 Abs. 1 ZPO f\u00fcr die der Beschwerde unterliegenden Entscheide: Diese Rechtsmittel schieben die Vollstreckung nicht auf.<\/p>\n<p>Diesfalls birgt die Rechtslage f\u00fcr den Beklagten den Nachteil, dass er jederzeit eine Vollstreckung riskiert, obwohl er noch keine Berufung oder Beschwerde einlegen kann, da sich diese nur gegen einen schriftlich begr\u00fcndeten Entscheid richten kann (vgl. BGer 5A_678\/2013 vom 7.11.2013 E. 2.2, Anm. unter Art. 239 Abs. 2); somit kann er auch nicht die Gew\u00e4hrung der aufschiebenden Wirkung gem\u00e4ss Art. 315 Abs. 5 oder 325 Abs. 2 ZPO verlangen. Die zur Abwendung dieses Risikos gew\u00e4hlte L\u00f6sung ist u.E. ebenfalls zweckm\u00e4ssig: Der Beklagte und zuk\u00fcnftige Rechtsmittelf\u00fchrer kann von vornherein \u2013 d.h. auch vor der Zustellung des begr\u00fcndeten Entscheids \u2013 bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz in analoger Anwendung von Art. 263 ZPO die Anordnung von diese Vollstreckung verhindernden vorsorglichen (superprovisorischen) Massnahmen beantragen. So wurde im vorliegenden Fall entschieden, dass der Entscheid \u00abbis zum Ende der Berufungsfrist gegen den begr\u00fcndeten Entscheid, oder, wenn eine Berufung eingereicht wird, bis zum Entscheid des Berufungsgerichts nicht vollstreckbar ist\u00bb (Urteilsdispositiv, Ziff. 1).<\/p>\n<p>Diese L\u00f6sung ist u.E. zwei anderen Optionen vorzuziehen:<\/p>\n<p>&#8211; Die erste best\u00fcnde darin, die Er\u00f6ffnung des Entscheids bloss im Dispositiv im Summarverfahren \u2013 d.h. in den Sachen, in denen die Berufung oft keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 315 Abs. 4 ZPO; ihrerseits hat die Beschwerde grunds\u00e4tzlich keine aufschiebende Wirkung, vgl. Art. 325 Abs. 1 ZPO) \u2013 auszuschliessen. Allerdings ist Art. 239 Abs. 1 und 2 ZPO mangels einer Sonderbestimmung grunds\u00e4tzlich \u2013 freilich nur sinngem\u00e4ss \u2013 auch im Summarverfahren anwendbar (vgl. Art. 219 ZPO). Die damit vorgesehene M\u00f6glichkeit auszuschliessen, w\u00e4re zudem nicht unbedingt zweckm\u00e4ssig. Denn die f\u00fcr die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verlangte Dringlichkeit (Art. 261 ZPO) erlaubt es nicht immer, eine gen\u00fcgende Begr\u00fcndung des Entscheids zu verfassen, bevor dieser er\u00f6ffnet wird; die Notwendigkeit eines schnellen Eingreifens sollte nicht zugunsten des Aufwands f\u00fcr die Entscheidredaktion zur\u00fccktreten.<\/p>\n<p>&#8211; Die zweite Option \u2013 von der grunds\u00e4tzlich das OGer\/ZH ausgeht (Urteil vom 11.6.2012 (RT120039) E. II.3.4 und II.3.9, Anm. unter Art. 315 Abs. 5) \u2013 besteht darin, eine analoge Anwendung von Art. 112 Abs. 2 BGG anzunehmen, wonach ein ohne Begr\u00fcndung er\u00f6ffneter Entscheid nicht vollstreckbar ist, solange nicht entweder die vorgeschriebene Frist abgelaufen ist, um eine vollst\u00e4ndige Ausfertigung zu verlangen, oder diese vollst\u00e4ndige Ausfertigung er\u00f6ffnet worden ist. Damit wird jede Vollstreckung gegebenenfalls bis zur Zustellung des schriftlich begr\u00fcndeten Entscheids verhindert. Jedoch werden mit dieser L\u00f6sung Art. 315 Abs. 4 und 325 Abs. 1 ZPO missachtet, aus denen sich nach einhelliger Meinung ergibt, dass die entsprechenden Entscheide sofort \u2013 und nicht erst nach Zustellung der schriftlichen Begr\u00fcndung \u2013 vollstreckbar sind. Zudem k\u00f6nnte diese zwar f\u00fcr den Beklagten g\u00fcnstige L\u00f6sung f\u00fcr den Kl\u00e4ger schwerwiegende Folgen haben, der eine naturgem\u00e4ss dringliche Anordnung (vgl. Art. 261 ZPO) erhalten hat, deren Vollstreckung er indes nicht vor der Zustellung des begr\u00fcndeten Entscheids erlangen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Dass ein Richter \u00fcber den Aufschub der angeordneten Massnahmen auf Gesuch hin entscheidet, bringt die Dringlichkeit f\u00fcr den Kl\u00e4ger mit dem Risiko f\u00fcr den Beklagten in Einklang und schafft eine vom Gesetz vorgesehene (vgl. Art. 263 ZPO) L\u00f6sung, die den konkreten Umst\u00e4nden Rechnung tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Das Problem, das sich aufgrund der beschriebenen Rechtslage stellt, ist auch dem Gesetzgeber nicht entgangen. Im Vorentwurf zur \u00c4nderung der ZPO vom 2.3.2018 wird vorgeschlagen, Art. 239 mit dem folgenden Abs. 2bis zu erg\u00e4nzen: \u00ab <em>Ein ohne schriftliche Begr\u00fcndung er\u00f6ffneter Entscheid ist vollstreckbar. Eine Partei kann beim Gericht w\u00e4hrend der Frist fu\u0308r die schriftliche Begr\u00fcndung um vorzeitige Vollstreckung beziehungsweise um Aufschub der Vollstreckung ersuchen. N\u00f6tigenfalls ordnet das Gericht sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an<\/em> \u00bb. Die vorgeschlagene L\u00f6sung hat den Vorzug, deutlich zu machen, dass der Entscheid \u2013 worunter u.E. der nicht einer Berufung mit aufschiebender Wirkung i.S.v. Art. 315 Abs. 1 ZPO unterliegende Entscheid zu verstehen ist \u2013 sofort vollstreckbar ist. Offensichtlich ist diese L\u00f6sung von der obenerw\u00e4hnten kantonalen Rechtsprechung inspiriert, allerdings mit zwei Unterschieden:<\/p>\n<p>&#8211; einerseits wird der provisorische Entscheid \u00fcber die aufschiebende Wirkung vor der Zustellung des begr\u00fcndeten Entscheids in die Zust\u00e4ndigkeit des erstinstanzlichen Richters gelegt \u2013 was <em>de lege lata<\/em> nicht der Fall sein kann, da dieser Richter ab der Er\u00f6ffnung seines Urteils in der Sache nicht mehr entscheiden kann. Diese L\u00f6sung erscheint sachgerecht, da der erstinstanzliche Richter die Akten besser kennt als das zweitinstanzliche Gericht;<\/p>\n<p>&#8211; andererseits wird trotz der Unvollst\u00e4ndigkeit des ersten Satzes des Texts die gew\u00e4hlte L\u00f6sung klar auf alle F\u00e4lle ausgedehnt, n\u00e4mlich auch auf den (im Vergleich zum hier diskutierten) umgekehrten Fall, in dem die Vollstreckung des erstinstanzlichen Entscheids mit der Berufung <em>aufgeschoben <\/em>wird (grunds\u00e4tzlicher Fall, vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO): Der Entscheid, dessen schriftliche Begr\u00fcndung verlangt wurde, ist jedenfalls bis zum Ende der Berufungsfrist oder, wenn diese benutzt wird, (grunds\u00e4tzlich) bis zum Berufungsentscheid <em>nicht <\/em>vollstreckbar. Bei dieser Rechtslage geht die unterliegende Partei kein Risiko ein; hingegen muss sich die obsiegende Partei in der Regel bis zum Entscheid \u00fcber die Berufung gedulden, um die Vollstreckung erlangen zu k\u00f6nnen. Allerdings erlaubt ihr Art. 315 Abs. 2 ZPO, dem Berufungsrichter zu beantragen, die aufschiebende Wirkung aufzuheben und die vorzeitige Vollstreckung (unter Vorbehalt der in Abs. 3 genannten Gestaltungsentscheide) zuzulassen, bevor \u00fcber die Berufung entschieden wird. Allerdings setzt dieses Vorgehen voraus, dass eine Berufung eingereicht worden ist, was seinerseits einen schriftlich begr\u00fcndeten Entscheid voraussetzt (vgl. oben). Wird ein Entscheid von Anfang an mit einer schriftlichen Begr\u00fcndung er\u00f6ffnet, muss sich die obsiegende Partei nur bis zum Ende der Berufungsfrist, d.h. h\u00f6chstens 30 Tage (Art. 311, Art. 314 Abs. 1 ZPO), gedulden, bevor sie gem\u00e4ss Art. 315 Abs. 2 ZPO ans Berufungsgericht gelangen kann. Wird jedoch der Entscheid einzig im Dispositiv er\u00f6ffnet, verl\u00e4ngert sich diese Wartefrist um die zehnt\u00e4gige Frist zum Verlangen der schriftlichen Begr\u00fcndung (Art. 239 Abs. 2 ZPO) und um die zur Abfassung der Begr\u00fcndung notwendige Zeit (im Vorentwurf ist vorgesehen, dem Richter eine Frist von vier Monaten zu setzen, die ohnehin eine blosse Ordnungsfrist darstellen w\u00fcrde, vgl. Art. 239 Abs. 2). Auch hier kann die M\u00f6glichkeit, vom erstinstanzlichen Richter die vorzeitige Vollstreckung zu verlangen, gerechtfertigt erscheinen.<\/p>\n<p><strong> Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N6, Rz\u2026<\/p>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(E. 1.2) Gem\u00e4ss BGer ist die Frage nach der formellen Rechtskraft der mit Berufung anfechtbaren Entscheide \u00fcber vorsorgliche Massnahmen umstritten; es ist jedoch anerkannt, dass diese Entscheide sofort vollstreckbar sind (BGE 139 III 486 E. 3; auch BGer 5A_681\/2014 vom 14.4.2015 E. 4.3). 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