{"id":3960,"date":"2020-06-17T10:36:00","date_gmt":"2020-06-17T08:36:00","guid":{"rendered":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/?p=3960"},"modified":"2020-06-24T09:11:32","modified_gmt":"2020-06-24T07:11:32","slug":"bger-4a-208-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/bger-4a-208-2019\/","title":{"rendered":"Pers\u00f6nliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung : bis repetita non placent"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"3960\" class=\"elementor elementor-3960 elementor-3945\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-section-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-6ac8492 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"6ac8492\" data-element_type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-row\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-fc97ac5\" data-id=\"fc97ac5\" data-element_type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-column-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-3ac3615 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"3ac3615\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-text-editor elementor-clearfix\">\n\t\t\t\t<p>Nach der Rechtsprechung ist es der Schlichtungsbeh\u00f6rde <span style=\"color: #ff0000;\"><em>ausser in den in Art. 204 Abs. 3 ZPO vorgesehenen F\u00e4llen untersagt, die Parteien<\/em><\/span> vom pers\u00f6nlichen Erscheinen <span style=\"color: #ff0000;\"><em>zu befreien<\/em><\/span>. \u00a0(<strong>E. 3.2<\/strong>) <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Der Gesetzgeber wollte keinen doppelten Schlichtungsversuch vorschreiben<\/em><\/span>, sodass von einem <span style=\"color: #ff0000;\"><em>wichtigen Grund<\/em><\/span> i.S.v. Art. 204 Abs. 3 lit. b i.f. ZPO dann auszugehen ist, wenn die Parteien bereits effektiv an einem Schlichtungsversuch \u00fcber den Hauptanspruch teilgenommen haben [vgl. Art. 198 lit. g ZPO, Widerklage] bzw. sich bereits in einem unabh\u00e4ngigen Verfahren gegen\u00fcberstanden, ohne sich zu einigen [vgl. Art. 198 lit. h ZPO, Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Art. 263 ZPO), wenn das Gericht eine Frist f\u00fcr die Klage gesetzt hat]. (<strong>E. 3.3<\/strong>) Wurde in einem ersten [seither abgeschlossenen] Verfahren in Anwesenheit der (Vertreter der) Parteien des vorliegenden Verfahrens eine Schlichtung \u00fcber dieselben Rechtsbegehren erfolglos versucht und dann eine g\u00fcltige Klagebewilligung erteilt, ist davon auszugehen, dass <span style=\"color: #ff0000;\"><em>eine Schlichtung zwischen den Personen versucht wurde, die den Streit damals h\u00e4tten erledigen k\u00f6nnen<\/em><\/span>, und dass <span style=\"color: #ff0000;\"><em>eine Wiederholung in diesem zweiten Verfahren sinnlos ist<\/em><\/span>. Es lag sicherlich nicht in der Absicht des Gesetzgebers zu verlangen, dass zwei Schlichtungsversuche unternommen werden.<\/p><p>2020-N16\u00a0<strong>Pers\u00f6nliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung : <em>bis repetita non placent<\/em><br \/>Bem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p><p><strong>1 <\/strong>Vier Eigent\u00fcmer, die zusammen eine einfache Gesellschaft bilden, klagen gegen die ASLOCA um Schadensersatz. Sie leiten ein erstes Verfahren ein, in dem ihre Klage wegen fehlender Aktivlegitimation einer der Kl\u00e4ger (einer Gesellschaft), die bereits im Stadium des Schlichtungsgesuchs nicht mehr Eigent\u00fcmerin und damit auch nicht Inhaberin der geltend gemachten gemeinsamen Forderung war, abgewiesen wird (vgl. BGE 142 III 782 E. 3.1.4, Anm. unter Art. 70, B.a.a. und in Newsletter vom 14.12.2016). Im Schlichtungsverfahren war diese Gesellschaft durch ihre Organe gesetzlich vertreten, d.h. durch drei Personen, die auch Organe der Gesellschaft sind, die die Anspr\u00fcche dieses Kl\u00e4gers erworben hatte. Nach Abweisung der Klage leiten die vier Kl\u00e4ger und der Erwerber mit einem neuen Schlichtungsgesuch ein neues Verfahren gegen die ASLOCA ein, wobei sie die gleichen Rechtsbegehren wie im ersten Verfahren stellen. Der Rechtsvertreter der Kl\u00e4ger reicht daraufhin f\u00fcr seine Mandanten ein Gesuch auf Befreiung vom pers\u00f6nlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung ein. Die Schlichtungsbeh\u00f6rde antwortet nicht auf dieses Gesuch, und die Beklagte erhebt keinen Einwand. Zur Schlichtungsverhandlung erscheinen nur der Rechtsvertreter der Kl\u00e4ger und jener der Beklagten, und es wird eine Klagebewilligung erteilt. Nachdem die Klage beim Gericht eingereicht worden ist, schliesst die Beklagte mit der Begr\u00fcndung auf Nichteintreten, die Klagebewilligung sei ung\u00fcltig, da sie ohne pers\u00f6nliches Erscheinen der Kl\u00e4ger zur Schlichtungsverhandlung erteilt worden sei, ohne dass eine Befreiung gew\u00e4hrt worden oder gerechtfertigt sei. Trotzdem geht das Gericht von der G\u00fcltigkeit der Klagebewilligung aus; es h\u00e4lt fest, dass die Kl\u00e4ger durch die Erteilung der Klagebewilligung stillschweigend vom Erscheinen befreit wurden und dass diese Befreiung durch Alters- und\/oder Urlaubsgr\u00fcnde gerechtfertigt war. Auf Berufung der ASLOCA hin h\u00e4lt die Cour de justice die Klage dagegen f\u00fcr unzul\u00e4ssig; sie erw\u00e4gt, dass die oben erw\u00e4hnte Befreiung vom Erscheinen nicht gerechtfertigt war. Das BGer heisst die Beschwerde der Kl\u00e4ger gut und anerkennt die Zul\u00e4ssigkeit ihrer Klage.<\/p><p><strong>2<\/strong> Gem\u00e4ss Art. 204 Abs. 1 ZPO m\u00fcssen die Parteien <em>pers\u00f6nlich<\/em> zur Schlichtungsverhandlung erscheinen; eine <strong>Befreiung<\/strong> kann nur in den in Art. 204 Abs. 3 lit. a\u2013c ZPO genannten F\u00e4llen gew\u00e4hrt werden, n\u00e4mlich insb. dann, wenn der Betroffene \u00abwegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gr\u00fcnden verhindert ist\u00bb. Die Liste ist abschliessend: Abgesehen von den im Gesetz genannten F\u00e4llen kann die Schlichtungsbeh\u00f6rde keine Befreiung gew\u00e4hren (E. 3.1 des Urteils). So vermag z.B. der Umstand, dass der Beklagte mitteilt, er werde nicht erscheinen, den Kl\u00e4ger nicht vom Erscheinen zur m\u00fcndlichen Verhandlung zu befreien (vgl. den j\u00fcngsten BGer 4A_416\/2019* vom 5.2.2020 E. 4, 4.5, Anm. unter Art. 204 Abs. 3, zusammengefasst in Newsletter vom 12.3.2020, u.E. gerechtfertigt, sonst k\u00f6nnten die Parteien de facto vereinbaren, das vorg\u00e4ngige Schlichtungsverfahren zu umgehen, wodurch die grunds\u00e4tzlich vorgesehene Verpflichtung praktisch zum toten Buchstaben w\u00fcrde; vgl. jedoch die Kritik von A. Nussbaumer, La renonciation d&#8217;un commun accord \u00e0 la proc\u00e9dure de conciliation, in: www.lawinside.ch\/908\/). Wer ohne (rechtsg\u00fcltige) Befreiung nicht pers\u00f6nlich zur Verhandlung erscheint, gilt als s\u00e4umig, auch wenn er sich dort vertreten liess (BGer 4C_1\/2013 vom 25.6.2013 E. 4, Anm. unter Art. 206, Allgemeines). Nachdem das TF an diese strikte Rechtsprechung zur Pflicht der Parteien zum pers\u00f6nlichen Erscheinen erinnert hat, legt es jedoch eine Grenze fest, innerhalb deren es zugelassen werden kann, dass eine Partei i.S.v. Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO \u00abwegen (&#8230;) anderen wichtigen Gr\u00fcnden\u00bb am Erscheinen \u00abverhindert ist\u00bb. Eine solche Flexibilit\u00e4t, die uns ebenfalls gerechtfertigt erscheint, verdient Beachtung.<\/p><p><strong>3 <\/strong>Es sollte jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die <strong>hier zugelassene Ausnahmeregelung<\/strong> von grosser praktischer Bedeutung ist. Die angenommene Hypothese, bei der von vornherein fast sicher ist, dass ein Schlichtungsversuch sinnlos ist, weil sie bereits in einem fr\u00fcheren Prozess stattgefunden hat, ist sogar <strong>ziemlich aussergew\u00f6hnlich<\/strong>. Denn sie setzt voraus, dass sich der Schlichtungsversuch auf denselben <em>Streitgegenstand<\/em> bezieht wie eine erste Schlichtung, die g\u00fcltig und erfolglos zwischen denselben <em>Personen<\/em> versucht worden war. Nun sind aber in einer solchen Situation Streitgegenstand und <em>Parteien<\/em> in beiden Verfahren zumeist identisch, so dass das zweite eingeleitete Verfahren wegen der materiellen Rechtskraft des im ersten Verfahren ergangenen Entscheids (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) \u2013 oder, falls dieses noch nicht abgeschlossen ist, wegen der anderweitigen Rechtsh\u00e4ngigkeit des ersten Verfahrens (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO) \u2013 unzul\u00e4ssig ist. Zwar ist die Schlichtungsbeh\u00f6rde nach mehrheitlicher Auffassung grunds\u00e4tzlich nicht befugt, einen solchen Unzul\u00e4ssigkeitsgrund festzustellen (s. Anm. unter Art. 202 Abs. 1, insb. TC\/VD CREC vom 28.6.2011 [2011\/95]; OGer\/BE vom 15.11.2018 [ZK 2018 380] E. I.4; KGer\/LU vom 24.03.2016 [1B 15 59], LGVE 2016 I Nr. 8; vgl. zur Unzust\u00e4ndigkeit der Schlichtungsbeh\u00f6rde, BGer 4A_191\/2019* vom 5.11.2019 [<em>sachliche<\/em> Unzust\u00e4ndigkeit] und BGer 4A_400\/2019* vom 17.3.2020 E. 4.3 [<em>\u00f6rtliche<\/em> Unzust\u00e4ndigkeit], Anm. <em>ibid<\/em>.). Daher muss auch in diesem Fall der Schlichtungsversuch grunds\u00e4tzlich stattfinden, und daher kann die Befreiung vom pers\u00f6nlichen Erscheinen in Betracht gezogen werden. In der Praxis bringt jedoch derjenige, der ein neues Verfahren gegen dieselbe Person einleitet, in der Regel vor, dass das neue Verfahren gerade nicht denselben Gegenstand betrifft wie das erste; im Zweifelsfall muss die Schlichtungsbeh\u00f6rde die Schlichtung versuchen und kann, soweit es nicht naheliegt, dass der Streitgegenstand identisch ist, keine Befreiung vom Erscheinen aus dem hier anerkannten Grund gew\u00e4hren.<\/p><p><strong>4 <\/strong>Die im vorliegenden Fall zul\u00e4ssige Befreiung betraf den sehr besonderen Fall, in dem ein Schlichtungsgesuch \u00fcber den gleichen Streitgegenstand wie im ersten Gesuch von denselben <em>nat\u00fcrlichen Personen<\/em> \u2013 nicht aber von denselben <em>Parteien<\/em> \u2013 wie im ersten Gesuch gestellt wird. In diesem Fall sind die Streitgegenst\u00e4nde zwar identisch, aber die Parteien sind es nicht, sodass <strong>die materielle Rechtskraft in der ersten Sache dem zweiten Verfahren nicht entgegensteht<\/strong> (vgl. hierzu Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e, 4.b, insb. BGer 4A_560\/2015 vom 20.5.2016 E. 4.1.4). In diesem Ausnahmefall ist es von vornherein zwecklos, erneut eine Schlichtung zum gleichen Streitgegenstand, zwischen denselben Personen, zu versuchen.<\/p><p><strong>5<\/strong> Dennoch sind <strong>noch einige F\u00e4lle<\/strong> denkbar, in denen die bereits in einem ersten Verfahren versuchte Schlichtung dieselben Personen zum gleichen Streitgegenstand zusammenf\u00fchrt, ohne dass die materielle Rechtskraft einem zweiten Prozess entgegengehalten werden kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das erste Verfahren mit einem <strong>Nichteintretensentscheid<\/strong> endete \u2013 vorausgesetzt, dass die Unzul\u00e4ssigkeit nicht auf die Ung\u00fcltigkeit der Klagebewilligung zur\u00fcckzuf\u00fchren war und die Rechtsh\u00e4ngigkeit nicht gem\u00e4ss Art. 63 ZPO aufrechterhalten werden konnte. Denn die materielle Rechtskraft bezieht sich diesfalls nur auf die entschiedene Prozessvoraussetzung, nicht aber auf den Streitgegenstand (vgl. BGer 4A_389\/2019 vom 21.2.2020 E. 7, Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e, 2. zusammengefasst in Newsletter vom 27.5.2020). Die Rechtslage ist identisch, wenn das erste Verfahren mit einem <strong>Klager\u00fcckzug ohne rechtskr\u00e4ftigen Entscheid <\/strong>(i.e. vor der Zustellung der Klage oder mit Zustimmung des Beklagten oder auch im Falle eines R\u00fcckzugs wegen Unzul\u00e4ssigkeit der Klage, vgl. Anm. unter Art. 65 A.) endete. Es gibt auch andere F\u00e4lle, in denen das vorangegangene Verfahren ohne Endentscheid oder Urteilssurrogat (mit den Wirkungen eines rechtskr\u00e4ftigen Entscheids, vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO) \u00fcber den Streitgegenstand beendet wurde: so bei einer <strong>Abschreibung des Verfahrens (Art. 242 ZPO)<\/strong> wegen Gegenstandslosigkeit \u2013 es ist jedoch kaum vorstellbar, dass in dieser Situation ein zweites Schlichtungsverfahren zwischen denselben Personen erneut denselben <em>Streitgegenstand<\/em> betreffen k\u00f6nnte \u2013 oder wegen Nichterscheinens beider Parteien zur Hauptverhandlung (Art. 234 Abs. 2 ZPO), das keine materielle Rechtskraft entfaltet (Botschaft, 7342). In all diesen F\u00e4llen macht es keinen Sinn, erneut die Schlichtung zwischen die gleichen Personen und zum gleichen Streitgegenstand zu versuchen.<\/p><p><strong>6 <\/strong>Erfolgte der erste Schlichtungsversuch zwischen denselben Parteien \u00fcber den Streitgegenstand einer <strong>Teilklage<\/strong>, scheint uns hingegen, dass die Parteien in den nachfolgenden Verfahren um den Restanspruch (dabei handelt es sich zweifellos um dieselben Personen, es sei denn, es w\u00e4re zwischenzeitlich ein Erbfall eingetreten) nicht vom pers\u00f6nlichen Erscheinen zur Verhandlung befreit werden k\u00f6nnen. Zum einen wird der Streitgegenstand in der Regel nicht als identisch mit jenem im ersten Verfahren aufgefasst, und zwar auch dann nicht, wenn der Lebenssachverhalt identisch ist; dies gilt erst recht, wenn in der Zwischenzeit neue Tatsachen eingetreten sind (vgl. Anm. unter Art. 86 A.c., insb. BGE 125 III 8 E. 3b; BGer 4A_13\/2017 vom 26.1.2017 E. 2.3; BGer 4A_571\/2016 vom 23.3.2017 E. 3.1, Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 17.5.2017). Anderseits und unter konkreten Gesichtspunkten kann sich die Haltung der Parteien in Bezug auf eine Schlichtung nach einem ersten Entscheid \u00fcber die Teilklage deutlich ver\u00e4ndert haben, sodass ein neuer Schlichtungsversuch kaum von vornherein als sinnlos bezeichnet werden kann.<\/p><p><strong>7 <\/strong>In der Praxis ist <strong>Vorsicht<\/strong> zu empfehlen: Es ist vorzuziehen, eine Dispens vom pers\u00f6nlichen Erscheinen so fr\u00fch zu verlangen, dass die Beh\u00f6rde vor der Verhandlung Zeit hat, ihren Beschluss mitzuteilen. Bei Ausbleiben einer Antwort muss der Kl\u00e4ger \u2013 insb. dann, wenn mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs eine zwischenzeitlich verstrichene materiellrechtliche Verwirkungsfrist gewahrt wurde \u2013 zur Verhandlung erscheinen, da er sonst Gefahr l\u00e4uft, als s\u00e4umig zu gelten, und das Verfahren dann als gegenstandslos abgeschrieben wird (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Zudem ist zu bedenken, dass die hier vom BGer zugelassene L\u00f6sung h\u00f6chstens eine Befreiung vom <em>pers\u00f6nlichen<\/em> <em>Erscheinen<\/em> zur Schlichtungsverhandlung erm\u00f6glicht. Diese entspricht weder einer Befreiung vom eigentlichen Schlichtungsverfahren, sodass in allen F\u00e4llen \u2013 mit Ausnahme jener, die in Art. 198 f. ZPO genannt werden \u2013 ein Schlichtungsgesuch erforderlich ist, noch einer Befreiung von der Vertretung in der Verhandlung (Art. 204 Abs. 3 <em>i.f.<\/em> ZPO): Auch wenn sie vom Erscheinen (rechtsg\u00fcltig) befreit wird, gilt die nicht vertretene Partei als s\u00e4umig. Schliesslich kann in der gegenw\u00e4rtigen Periode als Alternative auch eine Schlichtungsverhandlung per Videokonferenz in Betracht gezogen und die Pflicht zum pers\u00f6nlichen Erscheinen dadurch erleichtert werden (Art. 2 und 10 der COVID-19-Verordnung Justiz- und Verfahrensrecht vom 16. April 2020, \u00a0Newsletter 2020-N12, Nr. 14).<\/p><p><strong>8<\/strong> Schliesslich hat das BGer k\u00fcrzlich seine <strong>strikte Haltung in Bezug auf die Befreiung<\/strong> vom pers\u00f6nlichen Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung best\u00e4tigt. Es hat insb. pr\u00e4zisiert, dass weder der Wunsch, aufgrund erheblicher Spannungen nicht mit der Gegenpartei konfrontiert zu werden, noch die Tatsache, dass die Beh\u00f6rde den Kl\u00e4ger nicht an die Pflicht zum pers\u00f6nlichen Erscheinen und die Folgen einer S\u00e4umnis erinnert hat (nachdem sie ihn bereits darauf aufmerksam gemacht hatte), wichtige Gr\u00fcnde f\u00fcr die Befreiung vom pers\u00f6nlichen Erscheinen i.S.v. Art. 204 Abs. 3 ZPO darstellen (BGer 4A_588\/2019 vom 12.5.2020 E. 6).<\/p><p><strong>Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2020-N16, Rz&#8230;<\/p>\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach der Rechtsprechung ist es der Schlichtungsbeh\u00f6rde ausser in den in Art. 204 Abs. 3 ZPO vorgesehenen F\u00e4llen untersagt, die Parteien vom pers\u00f6nlichen Erscheinen zu befreien. \u00a0(E. 3.2) Der Gesetzgeber wollte keinen doppelten Schlichtungsversuch vorschreiben, sodass von einem wichtigen Grund i.S.v. Art. 204 Abs. 3 lit. b i.f. 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