{"id":3858,"date":"2019-05-23T08:53:22","date_gmt":"2019-05-23T06:53:22","guid":{"rendered":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/?p=3858"},"modified":"2020-06-18T09:35:13","modified_gmt":"2020-06-18T07:35:13","slug":"bger-5a-872-2018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/bger-5a-872-2018\/","title":{"rendered":"Prozesskostenvorschuss des Ehegatten, neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege \u2013 Fallstricke und L\u00f6sunge"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"3858\" class=\"elementor elementor-3858 elementor-3851\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-section-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-e0450d9 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"e0450d9\" data-element_type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-row\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-396be21\" data-id=\"396be21\" data-element_type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-column-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-fee3e04 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"fee3e04\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-text-editor elementor-clearfix\">\n\t\t\t\t<p>Die <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit bezieht sich<\/em><\/span> nicht auf das Armenrechtsgesuch selbst, sondern <span style=\"color: #ff0000;\"><em>auf die Begehren im Hauptverfahren<\/em><\/span>. (<strong>E. 3.3.2<\/strong>) <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Der Entscheid<\/em><\/span> \u00fcber die Gew\u00e4hrung oder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege <span style=\"color: #ff0000;\"><em>erw\u00e4chst als prozessleitende Verf\u00fcgung nur in formelle, nicht jedoch in materielle Rechtskraft<\/em><\/span>. Ein f\u00fcr denselben Prozess gestelltes <span style=\"color: #ff0000;\"><em>neues Gesuch<\/em><\/span>, das sich auf ver\u00e4nderte Umst\u00e4nde (<span style=\"color: #ff0000;\"><em>echte Noven<\/em><\/span>) st\u00fctzt, ist deshalb grunds\u00e4tzlich <span style=\"color: #ff0000;\"><em>zul\u00e4ssig<\/em><\/span> (BGer 5A_886\/2017 vom 20.3.2018 E. 3.3.2, SJ 2018 I 427). \u00a0(&#8230;) Vom Umfang her kann die unentgeltliche Rechtspflege <span style=\"color: #ff0000;\"><em>grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr die Zeit ab Einreichung des neuen Gesuchs gew\u00e4hrt<\/em><\/span> werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO e contrario; s. BGer 5A_181\/2012 vom 27.6.2012 E. 2.3.3). Auch f\u00fcr die Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit der Hauptsachebegehren <span style=\"color: #ff0000;\"><em>kommt es auf die Verh\u00e4ltnisse zur Zeit der (neuerlichen) Gesuchstellung an<\/em><\/span>. (&#8230;) Allein der Umstand, dass sich das Gericht im ersten Armenrechtsentscheid nicht zur Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit \u00e4usserte, bedeutet nicht, dass es zur Beurteilung des neuerlichen Gesuchs auf den Zeitpunkt der ersten Gesuchseinreichung abstellen musste [im erstinstanzlichen Verfahren \u2013 in dem ihr erstes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begr\u00fcndung abgewiesen worden war, dass der Ehemann zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Lage sei &#8211; durfte die Gesuchstellerin beantragen, dass ihr urspr\u00fcngliches Gesuch bis zur Erledigung des Streits um den Prozesskostenvorschuss sistiert wird]. (<strong>E. 3.3.3<\/strong>) Bei der <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Scheidungsprozess<\/em><\/span> handelt es sich um einen Rechtsstreit, dessen aussergerichtliche Erledigung von der Sache her ausgeschlossen ist. Dies gilt auch f\u00fcr Vereinbarungen \u00fcber die Scheidungsfolgen, darunter die g\u00fcterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 120 ZGB), die von Gesetzes wegen der gerichtlichen Genehmigung bed\u00fcrfen (Art. 279 ZPO). In solchen F\u00e4llen <span style=\"color: #ff0000;\"><em>kann das Armenrechtsgesuch der beklagten Partei<\/em><\/span> nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung <span style=\"color: #ff0000;\"><em>nicht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden<\/em><\/span> (BGer 5A_814\/2009 vom 31.3.2010 E. 3.4.1.5 m.H.).<\/p>\n<p>2019-N17\u00a0<strong>Prozesskostenvorschuss des Ehegatten, neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege \u2013 Fallstricke und L\u00f6sungen<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1<\/strong> In einem mit einem Verfahren um Feststellung der Nichtigkeit eines Ehevertrags vereinigten Scheidungsverfahren verlangt die Ehefrau die Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ihr Gesuch wird mangels Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, ihr Ehemann sei in der Lage, f\u00fcr sie einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Allerdings wird der von ihr in der Folge beantragte Prozesskostenvorschuss auf Berufung des Ehemannes hin schliesslich verweigert. Daraufhin verlangt sie die \u00ab Revision \u00bb ihres ersten Gesuches; zwei Wochen sp\u00e4ter reicht sie ein Gesuch ein, in dem sie erneut um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, und zwar r\u00fcckwirkend ab der Rechtsh\u00e4ngigkeit der beiden vereinigten Verfahren. Das Gericht weist dieses Gesuch ab, und das Kantonsgericht weist ihre Beschwerde ab. Das BGer hebt hingegen den kantonalen Entscheid auf.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Gem\u00e4ss den Feststellungen des BGer pr\u00fcfte das Kantonsgericht vorab, ob das Gesuch ein Revisionsgesuch, ein Wiedererw\u00e4gungsgesuch oder ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darstellte. Das Kantonsgericht ging von der dritten Hypothese aus und erwog, <em>dieses<\/em> Gesuch sei unabh\u00e4ngig von seiner Bezeichnung i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO aussichtslos. Nun geht es aber in allen drei Hypothesen, wie das BGer betont, nicht darum, ob dieses Gesuch nicht aussichtslos ist; entscheidend ist vielmehr, ob das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin <em>in der Hauptsache<\/em> nicht aussichtslos erscheint (zu diesem Begriff und zur Beurteilung der Prozesschancen vgl. Anm. unter Art. 117 lit. b). Da die Vorinstanz diese Frage, die als einzige rechtserheblich ist, nicht gepr\u00fcft hatte, war die Sache an sie zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>Zudem erinnert das BGer daran, dass der Entscheid um unentgeltliche Rechtspflege keine materielle Rechtskraft entfaltende prozessleitende Verf\u00fcgung darstellt (vgl. auch oben, Newsletter 2019-N16, N. 5; auch wenn das BGer dies im vorliegenden Urteil nicht pr\u00e4zisiert, folgt daraus, dass das \u00ab Revisionsgesuch \u00bb der Ehefrau nicht zul\u00e4ssig war, vgl. <em>ibid<\/em>.). Ein neues Gesuch ist daher zul\u00e4ssig, vorausgesetzt, dieses beruht auf echten Noven \u2013 was vorliegend der Fall ist, da die Ehefrau die Unm\u00f6glichkeit behauptet, von ihrem Ehemann einen Prozesskostenvorschuss zu erlangen (w\u00e4re das Gesuch mit unechten Noven begr\u00fcndet worden, w\u00fcrde es ein Wiedererw\u00e4gungsgesuch darstellen, das ebenfalls zul\u00e4ssig ist, vgl. Anm. unter Art. 121, E., insb. BGer 5A_299\/2015 vom 22.9.2015 E. 3.2 m.H.; vgl. auch oben, Newsletter 2019-N16, <em>ibid<\/em>.). Hingegen ist eine R\u00fcckwirkung ab der Rechtsh\u00e4ngigkeit in den Hauptsachen grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen, da eine Ab\u00e4nderung nur <em>ex nunc<\/em> wirkt (s. oben, Newsletter 2019-N16, N. 6). Zudem bringt ein neues Gesuch die Pr\u00fcfung der in Art. 117 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen im Zeitpunkt von dessen Einreichung mit sich \u2013 was sich je nach der bereits erfolgten Entwicklung des Verfahrens auf die Beurteilung der Prozesschancen auswirken kann.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>Das BGer deutet eine L\u00f6sung (E. 3.3.2 i.f.) an: Um diesen Nachteil auszugleichen, h\u00e4tte die Ehefrau im ersten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege vorsichtshalber beantragen k\u00f6nnen, dieses Verfahren gegebenenfalls bis zur Erledigung des Rechtsstreites betreffend den Prozesskostenvorschuss zu sistieren. Diesbez\u00fcglich ist daran zu erinnern, dass im von einer anwaltlich vertretenen verheirateten Person eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Gr\u00fcnde anzugeben sind, weshalb von vornherein auf ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet worden ist; andernfalls kann das Gesuch ohne weiteres abgewiesen werden, zumal auf ein Verfahren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses nur ausnahmsweise verzichtet werden kann (BGer 5A_556\/2014 vom 4.3.2015 E. 3.2, Anm. unter Art. 117 lit. a, 2.). Solange in Bezug auf das Recht auf einen Prozesskostenvorschuss Unsicherheit besteht, gilt zudem der Gesuchsteller nicht als mittellos (BGer 5A_174\/2016 vom 26.5.2016 E. 2.2, Anm. <em>ibid<\/em>.). Anders gesagt ist die M\u00f6glichkeit einer Abweisung dieses Gesuches aus diesem Grund grunds\u00e4tzlich in Betracht zu ziehen, wenn vor der Einreichung des Gesuches kein Prozesskostenvorschuss beantragt wurde. Wird nun aber die allf\u00e4llige Sistierung des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege nicht verlangt, wird ein neues, nach Unterliegen im Verfahren um Leistung des Prozesskostenvorschusses eingereichtes Gesuch nicht die gleiche zeitliche Tragweite und nicht einmal die gleichen Erfolgsaussichten haben wie das urspr\u00fcngliche Gesuch, wie das vorliegende Urteil zeigt.<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> Auch in Bezug auf den Prozesskostenvorschuss betont das BGer zudem (E. 3.3.4), dass sich aus seiner Rechtsprechung nicht ableiten l\u00e4sst, dass die Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege die fehlende Aussichtslosigkeit des vom Gesuchsteller gef\u00fchrten Verfahrens in der Sache voraussetzen w\u00fcrde. Auch wenn das BGer die Frage offengelassen hat, ist daher davon auszugehen, dass sich die in Art. 117 lit. b ZPO aufgestellte Voraussetzung auf den ersten Blick nicht auf die Gew\u00e4hrung eines Prozesskostenvorschusses \u00fcbertragen l\u00e4sst. Zudem erinnert das BGer daran, dass der diesbez\u00fcgliche Entscheid in einer Sache erging, in der sich die Ehegatten gegen\u00fcberstanden, sodass der Richter im gegen den Staat gerichteten, nicht die gleichen Parteien betreffenden Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht an diesen Entscheid gebunden ist. Man kann anf\u00fcgen, dass eine in der Begr\u00fcndung des Entscheids \u00fcber den Anspruch auf Prozesskostenvorschuss allenfalls vorgenommene Einsch\u00e4tzung der Prozesschancen f\u00fcr das Scheidungsgericht trotz der Identit\u00e4t der Prozessparteien ebenfalls nicht verbindlich ist: Einerseits nimmt die Begr\u00fcndung eines Entscheids an der materiellen Rechtskraft nicht teil (vgl. Anm. unter Art. 59 Abs. 2 lit. e, 3., z.B. BGE 138 III 261 E. 1.2); andererseits ist das Scheidungsgericht an den Entscheid \u00fcber den Prozesskostenvorschuss als Massnahme w\u00e4hrend des Scheidungsverfahrens ebenso wenig gebunden wie an die weiteren in diesem Verfahren angeordneten Massnahmen (vgl. BGE 141 III 376 E. 3.4, Anm. unter Art. 276 Abs. 2, D.1.a.).<\/p>\n<p><strong>6 <\/strong>In Bezug auf die Prozesschancen im Hauptverfahren erinnert das BGer schliesslich daran, dass die in Art. 117 lit. b ZPO aufgestellte Voraussetzung dann nicht zu einer Abweisung des Gesuches f\u00fchren kann, wenn der Gesuchsteller wie im vorliegenden Fall der Beklagte in einem Verfahren ist, in dem ein Vergleich nicht zul\u00e4ssig ist \u2013 wie im Scheidungsverfahren, wobei zu betonen ist, dass eine Vereinbarung \u00fcber die Scheidungsfolgen inkl. die g\u00fcterrechtliche Auseinandersetzung keinen Vergleich darstellt, da diese Vereinbarung der richterlichen Genehmigung unterliegt (Art. 279 ZPO). Somit kann der Gesuchstellerin nicht vorgeworfen werden, sie beteilige sich an einen aussichtslosen Prozess (vgl. BGer 5A_814\/2009 vom 31.3.2010 E. 3.4.1.5, Anm. unter Art. 117 lit. b, 1.). Diesbez\u00fcglich weist das BGer noch auf seine Rechtsprechung hin, wonach die allf\u00e4llige teilweise Aussichtslosigkeit bei selbst\u00e4ndigen Klagen, die \u2013 wie im vorliegenden Fall, in dem zwei Verfahren vereinigt werden \u2013 voneinander getrennt entschieden werden k\u00f6nnen, die teilweise Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege gegebenenfalls nicht ausschliesst (BGE 142 III 138 E. 5.4, s. Anm. unter Art. 118 Abs. 2).<\/p>\n<p><strong> Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N17, Rz\u2026<\/p>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit bezieht sich nicht auf das Armenrechtsgesuch selbst, sondern auf die Begehren im Hauptverfahren. (E. 3.3.2) Der Entscheid \u00fcber die Gew\u00e4hrung oder die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erw\u00e4chst als prozessleitende Verf\u00fcgung nur in formelle, nicht jedoch in materielle Rechtskraft. 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