{"id":3846,"date":"2019-06-13T08:40:00","date_gmt":"2019-06-13T06:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/?p=3846"},"modified":"2020-06-18T09:47:46","modified_gmt":"2020-06-18T07:47:46","slug":"bger-5a-874-2018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/bger-5a-874-2018\/","title":{"rendered":"Verfahren um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts \u2013 Ein \u00dcberblick \u00fcber die neuste Rechtsprechung"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"3846\" class=\"elementor elementor-3846 elementor-3840\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-section-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-128e3a9 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"128e3a9\" data-element_type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-row\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-446abec\" data-id=\"446abec\" data-element_type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-column-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-3d427ad elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"3d427ad\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-text-editor elementor-clearfix\">\n\t\t\t\t<p>Hat das Gericht \u2013 anders als in der in BGE 139 III 486 beurteilten Sache \u2013 den <em>dies a quo<\/em> der <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Frist zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts<\/em><\/span> nicht an den Eintritt der Rechtskraft seines Entscheids [betreffend die vorl\u00e4ufige Eintragung des Pfandrechts] gekn\u00fcpft, sondern einzig darauf hingewiesen, dass dieser Entscheid dem Grundbuchverwalter in jenem Zeitpunkt mitgeteilt werden wird, wenn er in Rechtskraft erw\u00e4chst, kann ohne Willk\u00fcr davon ausgegangen werden, dass <span style=\"color: #ff0000;\"><em>sich die Aufschiebung der Mitteilung ans Grundbuch<\/em><\/span> im Entscheid <span style=\"color: #ff0000;\"><em>nicht auf die angesetzte Frist bezieht und sich somit nicht auf die Vollstreckbarkeit dieser Frist auswirkt<\/em><\/span>. Dem Berufungsgericht kann auch keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden, wenn es auf die [gegen den Entscheid betreffend die vorl\u00e4ufige Eintragung gerichtete] Berufung nicht eingetreten ist, an der nach Ablauf der unben\u00fctzten obenerw\u00e4hnten Frist kein Rechtsschutzinteresse mehr bestand. \u00a0(<strong>E. 2.2.2<\/strong>) Das Erl\u00f6schen der vorl\u00e4ufigen Eintragung der Pfandrechte (mangels Einreichung der Klage auf definitive Eintragung in der dem Unternehmer angesetzten Frist) bildet den Grund, weshalb das Interesse an der Berufung weggefallen und die Sache abgeschrieben worden ist. Die Feststellung solcher Gr\u00fcnde durch den Richter bewegt sich im Rahmen von Art. 242 ZPO und kann nicht als Urteil <em>ultra petita<\/em> bezeichnet werden. Der Beschwerdef\u00fchrer hat kein Interesse daran, die dem Grundbuchverwalter erteilte Aufforderung (und nicht die Anordnung) anzufechten, vorl\u00e4ufig eingetragene Pfandrechte zu l\u00f6schen, da die Beschwerdegegner die L\u00f6schung beim Grundbuchverwalter ohnehin auf blosses, auf der Abschreibung der Sache beruhendes Gesuch hin erwirken k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>2019-N18 <strong>Verfahren um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts \u2013 Ein \u00dcberblick \u00fcber die neuste Rechtsprechung<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1<\/strong> Ein Unternehmer reicht gegen die Eigent\u00fcmer ein Gesuch um vorl\u00e4ufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ein. Im Stadium der superprovisorischen Eintragung wird dem Gesuch vollumf\u00e4nglich entsprochen. Hingegen wird die vorl\u00e4ufige Eintragung im Entscheid \u00fcber ordentliche vorsorgliche Massnahmen nur f\u00fcr die H\u00e4lfte der beantragten Summe angeordnet. In diesem Entscheid wird pr\u00e4zisiert, dass die angeordnete Eintragung noch bis 15 Tage nach Rechtskraft des Entscheids in der Sache, n\u00e4mlich \u00fcber die Anerkennungsklage und die Klage auf definitive Eintragung, bestehen wird. Dem Gesuchsteller wird eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung dieser Klage angesetzt, mit dem Hinweis, die vorl\u00e4ufigen Eintragungen w\u00fcrden sonst umgehend gel\u00f6scht. Schliesslich wird pr\u00e4zisiert, der vorl\u00e4ufige Entscheid werde dem Grundbuchverwalter \u00ab bei Rechtskraft \u00bb mitgeteilt.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Der Unternehmer ficht den vorl\u00e4ufigen Entscheid mit Berufung an. Hingegen reicht er innert 30 Tagen nach Zustellung des angefochtenen Entscheids keine Klage auf definitive Eintragung ein. Das Berufungsgericht stellt fest, dass die vom erstinstanzlichen Richter angesetzte Frist abgelaufen ist, sodass die eingetragenen Pfandrechte erloschen sind. Daher schreibt es das Berufungsverfahren wegen Gegenstandslosigkeit ab (Art. 242 ZPO) und fordert den Grundbuchverwalter zudem auf, die superprovisorisch vorgenommenen Eintragungen zu l\u00f6schen. Der Unternehmer gelangt vergeblich mit Beschwerde ans BGer.<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> In seiner Beschwerde h\u00e4lt der Unternehmer daran fest, dass der erstinstanzliche Richter mit seiner Pr\u00e4zisierung, sein Entscheid werde dem Grundbuchverwaltung erst bei Rechtskraft mitgeteilt, entweder die Vollstreckbarkeit seines Entscheids oder die angesetzte Frist zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung aufgeschoben habe, da dieser die vorl\u00e4ufige Eintragung zwingend vorangehen m\u00fcsse. Er bringt vor, die fragliche Frist habe somit noch nicht zu laufen begonnen. Das BGer geht dagegen einerseits davon aus, dass \u2013 was vom Beschwerdef\u00fchrer nicht bestritten wird \u2013 die Berufung bez\u00fcglich der Vollstreckbarkeit vorsorglicher Massnahmen keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 315 Abs. 4 ZPO). Somit l\u00e4uft die Frist zur Einreichung der Klage trotz der Berufung. Andererseits schiebt die Berufung den Eintritt der Rechtskraft zwar in jedem Fall auf, und zwar unabh\u00e4ngig von der Aufschiebung oder nicht der Vollstreckbarkeit (Art. 315 Abs. 1 ZPO; BGE 139 III 486 E. 3, Anm. unter Art. 315 Abs. 1). Jedoch stellte die Rechtskraft im vorliegenden Fall gem\u00e4ss der angefochtenen Anordnung (anders als im im zit. BGE 139 beurteilten Fall) keine Voraussetzung f\u00fcr den Beginn der Frist zur Einreichung der Klage dar, sondern nur f\u00fcr die Mitteilung des Entscheids \u00fcber die vorl\u00e4ufige Eintragung an den Grundbuchsverwalter. Diese Aufschiebung der Mitteilung erkl\u00e4rte sich damit, dass die Eintragung der Pfandrechte im vorsorglichen Urteil nur f\u00fcr einen Betrag angeordnet wurde, der weit unter jenem lag, der in der superprovisorischen Anordnung festgesetzt worden war. Damit w\u00fcrde der h\u00f6chste Betrag bis zum Entscheid \u00fcber die Summe der vorl\u00e4ufigen Eintragung eingetragen bleiben. In dieser Situation wurde die vom erstinstanzlichen Richter angesetzte Frist, die nicht von der Rechtskraft abh\u00e4ngt, nicht aufgeschoben und hatte im Laufe des Berufungsverfahren unbenutzt geendet. Damit waren die superprovisorisch vorgenommenen Eintragungen dahingefallen. Das Berufungsgericht konnte dies losgel\u00f6st von den Rechtsbegehren der Parteien im Berufungsverfahren feststellen, davon ausgehen, dass die Sache gegenstandslos geworden war, diese somit abschreiben und den Grundbuchverwalter auffordern, die superprovisorisch eingetragenen Pfandrechte zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>Dieses Urteil, das uns v\u00f6llig gerechtfertigt erscheint, kann Gelegenheit daf\u00fcr bieten, einige neuere Entscheide in Bezug auf das Verfahren um vorl\u00e4ufige und definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zusammenzufassen (N 6 ff.) und zuvor das materielle Recht kurz in Erinnerung zu rufen (N 5).<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> Gem\u00e4ss Art. 839 Abs. 2 ZGB muss die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (dessen Voraussetzungen in Art. 837 ZGB geregelt sind) innert einer Frist von vier Monaten nach der Vollendung der Arbeit erfolgen \u2013 und nicht bloss verlangt oder angeordnet werden. Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Allerdings gen\u00fcgt eine (super-)provisorische Eintragung (Art. 961 ZGB), um diese Frist zu wahren (Art. 76 Abs. 3 GBV). Jedoch muss der Richter, der eine vorl\u00e4ufige Eintragung anordnet, deren Dauer entweder direkt festsetzen oder dem Gesuchsteller eine Frist ansetzen, um die definitive Eintragung gerichtlich zu verlangen, wobei die Eintragung bis zum Endentscheid \u00fcber diese Klage aufrechterhalten wird (Art. 961 Abs. 3 ZGB; BGE 143 III 554 E. 2.1, Anm. unter Art. 142, Anwendungsbereich, und unter Art. 263, B.). Diese (ebenfalls Verwirkungs-)Frist kann weder unterbrochen noch sistiert (BGE 119 II 434 E. 2a, Anm. ibid.), wohl aber erstreckt werden, da es sich um eine gerichtliche Frist handelt (zit. BGE 143 E. 2.5.2; zit. BGE 119, ibid.; auch BGer 5A_783\/2014 vom 4.11.2014 E. 1, Anm. unter Art. 144 Abs. 2, C.). L\u00e4uft die Frist unbenutzt ab, f\u00e4llt die vorsorgliche Eintragung dahin (zit. BGE, ibid.). Der Verwirkungscharakter der Fristen gem\u00e4ss Art. 839 Abs. 2 ZGB (vier Monate) bzw. Art. 961 Abs. 3 ZGB (gerichtliche Frist) und die Gefahr des Verlusts des materiellrechtlichen Anspruchs, die jener mit sich bringt, wirken sich auf das Eintragungsverfahren aus, mit welchem sich mehrere neuere Entscheide befasst haben.<\/p>\n<p><strong>I. Vorl\u00e4ufige Eintragung<\/strong><\/p>\n<p><strong>6<\/strong> Der Entscheid \u00fcber die vorl\u00e4ufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts entspricht in den relevanten Gesichtspunkten einer <strong>vorsorglichen Massnahme<\/strong> (BGE 137 III 563 E. 3.3, Anm. unter Art. 261, A.a.). Somit kann dieser Entscheid in die <strong>materielle Zust\u00e4ndigkeit<\/strong> eines Handelsgerichts fallen (Art. 6 Abs. 5 ZPO; zit. BGE 137, E. 3.2\u20133.4), wobei zu pr\u00e4zisieren ist, dass das Bauhandwerkerpfandrecht eng mit der typischen gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit des Bauunternehmers i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO zusammenh\u00e4ngt (BGE 138 III 471 E. 4, Anm. unter Art. 6 Abs. 2 lit. a).<\/p>\n<p><strong>7<\/strong> Der Entscheid \u00fcber die vorl\u00e4ufige Eintragung wird <strong>im summarischen Verfahren<\/strong> gef\u00e4llt (Art. 248 lit. d ZPO). Die <strong>Verhandlungs- und Dispositionsmaxime<\/strong> (Art. 55 Abs. 1, 58 Abs. 1 ZPO) sind anwendbar. Unter Vorbehalt blosser M\u00e4ngel (vgl. Art. 132 ZPO) und der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) kann der Richter nicht eingreifen, um ein ungen\u00fcgendes oder fehlerhaftes Gesuch berichtigen oder erg\u00e4nzen zu lassen (BGer 5A_462\/2013 vom 12.11.2013 E. 3.3, Anm. unter Art. 47 lit. f: Der Richter und die Gerichtsschreiberin, die den Gesuchsteller darauf aufmerksam gemacht hatten, dass der im Gesuch erw\u00e4hnte Beklagte nicht der einzige Eigent\u00fcmer des betroffenen Grundst\u00fccks war, wurden in den Ausstand versetzt). Somit wird dringend davon abgeraten, die letzten Tage der Frist gem\u00e4ss Art. 839 Abs. 2 ZGB abzuwarten, um das Gesuch einzureichen. Denn jeder Fehler oder jede Ungenauigkeit kann den definitiven Verlust des Anspruchs mit sich bringen, dessen Eintragung nicht rechtzeitig erfolgen konnte, und dies auch dann, wenn das Prozessrecht an sich erlauben w\u00fcrde, das Gesuch \u2013 allerdings zu sp\u00e4t \u2013 zu erg\u00e4nzen bzw. zu korrigieren.<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>Die zul\u00e4ssigen <strong>Beweismittel<\/strong> sind grunds\u00e4tzlich auf Urkunden beschr\u00e4nkt (Art. 254 ZPO). Der erforderliche <strong>Beweisgrad<\/strong> ist noch grossz\u00fcgiger als das blosse Glaubhaftmachen: Aufgrund der Gefahr der Verwirkung des Anspruchs kann die vorl\u00e4ufige Eintragung nur dann verweigert werden, wenn das Bestehen des Anspruchs auf definitive Eintragung des Grundpfandrechts ausgeschlossen oder sehr unglaubhaft erscheint (Art. 961 Abs. 3 ZGB; BGer 5A_1016\/2015 vom 15.9.2016 E. 5.3 m.H., Anm. unter Art. 261 Abs. 1, B.).<\/p>\n<p><strong>9 <\/strong>Die <strong>\u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit<\/strong> zur Anordnung der vorl\u00e4ufigen Eintragung bestimmt sich nach Art. 13 ZPO, da es sich um eine vorsorgliche Massnahme handelt (vgl. TC\/NE vom 5.10.2016 (CACIV.2016.9), Anm. unter Art. 29 und 13 und in Newsletter vom 28.6.2017).<\/p>\n<p><strong>10<\/strong> H\u00e4ufig wird die Eintragung vorab superprovisorisch, ohne Anh\u00f6rung des Beklagten, angeordnet (Art. 265 ZPO); in dringenden F\u00e4llen kann die Eintragung beim Grundbuchverwalter sogar formlos angemeldet werden (Art. 48 Abs. 2 lit. a und Abs. 3\u20134 GBV). Im (in der Praxis seltenen, vgl. N 8) Fall der Abweisung des Gesuchs um superprovisorische Massnahmen steht angesichts der Gefahr des definitiven Verlusts des Anspruchs \u2013 entgegen dem allgemein anerkannten Grundsatz (BGE 137 III 417 E. 1.2\u20131.4, Anm. unter Art. 265, C.) \u2013 ein sofortiges <strong>Rechtsmittel<\/strong> offen (BGE 140 III 289 E. 1.1. m.H., Anm. ibid.). Hingegen besteht gegen ein das Gesuch gutheissender Entscheid kein Rechtsmittel: \u00dcber die ordentlichen vorsorglichen Massnahmen wird nach Anh\u00f6rung der Parteien entschieden, wobei die entsprechende Verf\u00fcgung den superprovisorischen Entscheid ersetzt (vgl. zit. BGE 137; auch BGer 5A_84\/2018 vom 8.11.2018 E. 4.2 und 4.4.2, Anm. ibid. und in Newsletter vom 9.1.2019).<\/p>\n<p><strong>11<\/strong> Eine heikle Frage stellt sich dann, wenn die <strong>(super)provisorische Eintragung durch ein materiell unzust\u00e4ndiges Gericht angeordnet<\/strong> wird: In vielen F\u00e4llen ist im Zeitpunkt der Feststellung der Unzust\u00e4ndigkeit \u2013 n\u00e4mlich zumeist im Stadium des ordentlichen Entscheids \u00fcber die vorl\u00e4ufige Eintragung \u2013 die viermonatige Verwirkungsfrist nach Art 839 Abs. 2 ZGB abgelaufen. Da diese Frist erst mit der Eintragung \u2013 und nicht schon mit der Einreichung des Gesuchs um Eintragung \u2013 gewahrt wird (Art. 839 Abs. 2 ZGB; N 5), wahrt die erneute Einreichung des Gesuchs innert Monatsfrist beim zust\u00e4ndigen Gericht gem\u00e4ss Art. 63 ZPO zwar die Rechtsh\u00e4ngigkeit, \u00e4ndert aber nichts daran, dass die Frist gem\u00e4ss Art. 839 Abs. 2 ZGB verstrichen ist. Diesfalls wird die Frage zentral, inwiefern die zwar innert dieser Frist, aber auf Anordnung eines unzust\u00e4ndigen Gerichts hin erfolgte Eintragung ung\u00fcltig ist: Geht man davon aus, die Anordnung des unzust\u00e4ndigen Gerichts sei nichtig, ist die Eintragung zu l\u00f6schen. Ist sie hingegen nur anfechtbar, kann die L\u00f6schung nur dann erfolgen, wenn eine Berufung oder Beschwerde gegen den Eintragungsentscheid (welche dann ausscheidet, wenn es sich beim Entscheid um eine superprovisorische Anordnung handelt, N 10 i.f.) oder allenfalls gegen den Entscheid eingereicht wird, mit dem die superprovisorische Eintragung w\u00e4hrend der Frist zur Anrufung des zust\u00e4ndigen Gerichts gem\u00e4ss Art. 63 ZPO aufrechterhalten wird \u2013 zus\u00e4tzlich unter der Annahme, es sei unzutreffend, diese Eintragung dennoch bis zum Entscheid des zust\u00e4ndigen Gerichts aufrechtzuerhalten. Unseres Wissens hat sich das BGer zu dieser Frage noch nicht ge\u00e4ussert (vgl. insb. BGer 5A_201\/2012 vom 17.7.2012, Anm. unter Art. 63 Abs. 1, C.). Hingegen wurde in zwei Entscheiden des OGer\/AG und in einem Entscheid des TC\/VD \u2013 u.E. zu Recht, unter Vorbehalt des Falles einer absoluten Unzust\u00e4ndigkeit (vgl. Anm. unter Art. 238, A.a.2.) \u2013 entschieden, die rechtzeitig erfolgte superprovisorische Eintragung sei nicht nichtig: Diese kann bis zum Entscheid des gem\u00e4ss Art. 63 ZPO geh\u00f6rig befassten zust\u00e4ndigen Gerichts aufrechterhalten werden und g\u00fcltig bleiben (OGer\/AG vom 13.11.2012 (ZSU.2012.286); HGer AG vom 30.7.2014 (HSU 2014 37); TC\/VD CACI vom 13.3.2018 (HC\/2018\/286, Nr.165); auch OGer\/ZH vom 23.5.2014 (LF 140025); <em>contra<\/em> R. Schumacher, BR 2013, 135 und BR 2014, 325).<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>Wird der Entscheid \u00fcber die vorl\u00e4ufige Eintragung vor Einleitung des Hauptprozesses um definitive Eintragung gef\u00e4llt, setzt der Richter dem Gesuchsteller in der Regel eine <strong>Frist zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung<\/strong> des Pfandrechts an (N 5). Diese Frist beginnt grunds\u00e4tzlich mit der Zustellung des vorl\u00e4ufigen Entscheids zu laufen (s. jedoch N 14). Obwohl diese Frist zur Einreichung der Klage gerichtlich angesetzt wird und als solche erstreckbar ist (N 5), ergibt sie sich aus dem materiellen Recht (Art. 961 Abs. 3 ZGB) und nicht aus Prozessrecht (Art. 263 ZPO). Demzufolge <strong>berechnet<\/strong> sie sich nicht gem\u00e4ss Art. 142 ff. ZPO, sondern gem\u00e4ss dem materiellen Recht; daraus folgt insb., dass diese Frist w\u00e4hrend der Ferien nach Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO nicht stillsteht (BGE 143 III 554 E. 2.5, PRA 2018, 145).<\/p>\n<p><strong>13<\/strong> Der erstinstanzliche <strong>Entscheid \u00fcber die vorl\u00e4ufige Eintragung<\/strong> ist mit <strong>Berufung<\/strong> anfechtbar, wenn der erforderliche Streitwert erreicht wird \u2013 was meistens der Fall ist (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Art. 308 Abs. 2 ZPO); sonst steht die <strong>Beschwerde<\/strong> (Art. 319 ff. ZPO) offen. Da der Entscheid im Summarverfahren ergeht, betr\u00e4gt die <strong>Rechtsmittelfrist<\/strong> zehn Tage (Art. 314 Abs. 1; Art. 321 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p><strong>14<\/strong> Wie die Beschwerde (Art. 325 Abs. 2 ZPO) hemmt auch die Berufung gegen den Entscheid \u00fcber die vorl\u00e4ufige Eintragung die <strong>Vollstreckbarkeit<\/strong> dieses Entscheids nicht (Art. 315 Abs. 4 ZPO), wohl aber stets dessen <strong>Rechtskraft<\/strong> (BGE 139 III 486 E. 3, Anm. unter Art. 315 Abs. 1; dies ist bei der Beschwerde nicht der Fall, vgl. Art. 325 Abs. 1 ZPO). Pr\u00e4zisiert somit das Gericht, dass die Frist zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung erst bei Rechtskraft seines Entscheids \u00fcber die provisorische Eintragung zu laufen beginnt, ist im Falle einer Berufung erst die Er\u00f6ffnung des Berufungsentscheids fristausl\u00f6send (zit. BGE, ibid.); mangels einer Berufung beginnt diese Frist mit dem Ende der Berufungsfrist zu laufen, w\u00e4hrend sie in allen F\u00e4llen ab der Er\u00f6ffnung des erstinstanzlichen Entscheids l\u00e4uft, wenn nur die Beschwerde zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p><strong>15 <\/strong>Wie im hier er\u00f6rterten Urteil betont wird, ist die Rechtslage dann anders, wenn nur die Anmeldung des vorl\u00e4ufigen Entscheids ans Grundbuch \u2013 und nicht der Beginn der Frist zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung \u2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids (also bei der Berufung bis zum Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Berufungsentscheids) verschoben wird. Diesfalls und mangels anderer Pr\u00e4zisierung beginnt die angesetzte Frist zur Klageeinreichung mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids \u00fcber die provisorische Eintragung zu laufen (N 12). Wird diese Frist wie im vorliegenden Fall nicht eingehalten, wird nicht nur das Berufungsverfahren gegenstandslos, sondern der Anspruch auf Eintragung des Pfandrechts geht endg\u00fcltig verloren.<\/p>\n<p><strong>16<\/strong> Der Entscheid \u00fcber das Gesuch um provisorische Eintragung ersetzt die Verf\u00fcgung \u00fcber superprovisorische Massnahmen, welche dahinf\u00e4llt (N 10 i.f.). <strong>Wird die superprovisorisch angeordnete Eintragung<\/strong> \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 <strong>nicht (vollst\u00e4ndig) best\u00e4tigt<\/strong>, muss der Gesuchsteller, der den Entscheid mit Berufung oder Beschwerde anficht, zur Vermeidung der L\u00f6schung der superprovisorischen Eintragung die Gew\u00e4hrung der aufschiebenden Wirkung (Art. 315 Abs. 5 oder 325 Abs. 2 ZPO) verlangen (BSK ZPO-Sprecher Art. 265 N 46), die sich <em>ex tunc<\/em> auswirkt (BGer 5A_1047\/2017 vom 3.5.2018 E. 3.3.2, Anm. unter Art. 315 Abs. 2 und 5 und in Newsletter vom 13.6.2018), es sei denn, der Richter h\u00e4tte \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 angeordnet, die L\u00f6schung werde bis zum Eintritt der Rechtskraft des berufungsf\u00e4higen Entscheids aufgeschoben. Ansonsten wird die gel\u00f6schte Anmerkung nicht mehr erneut eingetragen werden k\u00f6nnen, da die Frist gem\u00e4ss Art. 839 Abs. 2 ZPO in der Regel abgelaufen sein wird.<\/p>\n<p><strong>17 <\/strong>Zwar kann es f\u00fcr den Gesuchsteller umst\u00e4ndlich sein, die Klage auf definitive Eintragung eireichen zu m\u00fcssen, obwohl der Betrag der vorl\u00e4ufigen Eintragung im Berufungsverfahren noch umstritten ist (N 15). Allerdings stehen dem Gesuchsteller, worauf das Berufungsgericht im vorliegenden Fall hingewiesen hat (E. 2.1 des Entscheids), mehrere Mittel zur Verf\u00fcgung, um diesen Nachteil zu vermeiden: Er kann beim Berufungsgericht die Gew\u00e4hrung der aufschiebenden Wirkung beantragen (Art. 315 Abs. 5 ZPO; N 16), sodass die erstinstanzlich angesetzte Frist zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung nicht zu laufen beginnt; auch kann er beim erstinstanzlichen Richter die Erstreckung dieser Frist, z.B. bis zum Erlass des Berufungsentscheids, verlangen (s. N 5). Schliesslich kann er die Klage auf definitive Eintragung innert der angesetzten Frist trotzdem einreichen und um Sistierung des Verfahrens (Art. 126 ZPO) bis zum Entscheid im Berufungsverfahren betreffend die vorl\u00e4ufige Eintragung ersuchen.<\/p>\n<p><strong>II Definitive Eintragung<\/strong><\/p>\n<p><strong>18 <\/strong>Die <strong>\u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit <\/strong>f\u00fcr die definitive Eintragung richtet sich nach Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO (vgl. TC\/NE vom 5.10.2016 (CACIV.2016.9), Anm. unter Art. 29 und 13 und in Newsletter vom 28.6.2017), wobei zu pr\u00e4zisieren ist, dass dieser Gerichtsstand nicht zwingend ist. Reicht jedoch der Unternehmer \u2013 welcher daran h\u00e4ufig ein Interesse hat (vgl. BGE 138 III 132 E. 4.2.2) \u2013 gleichzeitig eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts und eine Klage auf Bezahlung seiner Forderung ein, kann diese \u2013 objektive oder sogar auch subjektive, wenn der Schuldner des Unternehmers nicht Eigent\u00fcmer des Pfands ist \u2013 Klagenh\u00e4ufung ihm die M\u00f6glichkeit verleihen, auch den Gerichtsstand des (bzw. eines der) Beklagten zu w\u00e4hlen (Art. 15 ZPO). Die <strong>materielle Zust\u00e4ndigkeit<\/strong> wir durch das kantonale Recht geregelt (Art. 4 ZPO); die Streitigkeit kann auch in die Zust\u00e4ndigkeit eines Handelsgerichts fallen (Art. 6 ZPO; N 6).<\/p>\n<p><strong>19<\/strong> Ein Prozess um definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist \u2013 insb. \u2013 unter der Voraussetzung <strong>schiedsf\u00e4hig<\/strong>, dass die Schiedsklausel f\u00fcr den Eigent\u00fcmer bindend ist; dies ist dann fraglich, wenn die Klausel in einem Werkvertrag eingef\u00fcgt wurde, der den Eigent\u00fcmer nicht bindet (BGE 141 III 444 E. 4.2.2, Anm. unter Art. 357).<\/p>\n<p><strong>20<\/strong> Die einer vorl\u00e4ufigen Eintragung folgende Klage auf definitive Eintragung wird ohne <strong>Schlichtungsverfahren<\/strong> eingereicht (Art. 198 lit. h ZPO). Gleiches gilt f\u00fcr die geh\u00e4ufte Forderungsklage, zumindest dann, wenn sich diese gegen die gleiche Person richtet (OGer\/BE vom 25.6.2015 (ZK 15 153) E. IV, Anm. unter Art. 198 lit. h) und auf den gleichen Betrag lautet (TC\/VD CACI vom 27.3.2013 (2013\/180); <em>contra<\/em> [zwingendes Schlichtungsverfahren f\u00fcr die Forderungsklage]: OGer\/ZH vom 17.9.2014 (LB130063) E. III.3c, Anm. ibid.). Ist im Rahmen der Forderungsklage ein Schlichtungsversuch durchzuf\u00fchren, k\u00f6nnen die Auswirkungen der H\u00e4ufung sp\u00e4ter wieder korrrigiert werden, n\u00e4mlich durch Vereinigung der Klagen (Art. 125 lit. c ZPO) oder durch vorherige Sistierung (Art. 126 ZPO) der Klage auf definitive Eintragung (s. BGer 4A_413\/2012 vom 14.1.2013 E. 6, Anm. unter Art. 197, B.c.).<\/p>\n<p><strong> Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N18, Rz\u2026<\/p>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hat das Gericht \u2013 anders als in der in BGE 139 III 486 beurteilten Sache \u2013 den dies a quo der Frist zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts nicht an den Eintritt der Rechtskraft seines Entscheids [betreffend die vorl\u00e4ufige Eintragung des Pfandrechts] gekn\u00fcpft, sondern einzig darauf hingewiesen, dass dieser Entscheid dem Grundbuchverwalter &hellip;<\/p>\n<p class=\"read-more\"> <a class=\"\" href=\"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/bger-5a-874-2018\/\"> <span class=\"screen-reader-text\">Verfahren um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts \u2013 Ein \u00dcberblick \u00fcber die neuste Rechtsprechung<\/span> Weiterlesen &raquo;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":3250,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"site-sidebar-layout":"default","site-content-layout":"default","ast-global-header-display":"","ast-banner-title-visibility":"","ast-main-header-display":"","ast-hfb-above-header-display":"","ast-hfb-below-header-display":"","ast-hfb-mobile-header-display":"","site-post-title":"","ast-breadcrumbs-content":"","ast-featured-img":"","footer-sml-layout":"","theme-transparent-header-meta":"default","adv-header-id-meta":"","stick-header-meta":"","header-above-stick-meta":"","header-main-stick-meta":"","header-below-stick-meta":""},"categories":[1004],"tags":[1737,1424],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3846"}],"collection":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3846"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3846\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4024,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3846\/revisions\/4024"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3250"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3846"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3846"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3846"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}