{"id":3771,"date":"2019-10-23T10:45:51","date_gmt":"2019-10-23T08:45:51","guid":{"rendered":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/?p=3771"},"modified":"2020-06-18T10:04:30","modified_gmt":"2020-06-18T08:04:30","slug":"bger-4a-475-2018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/bger-4a-475-2018\/","title":{"rendered":"Prozessleitende Verf\u00fcgungen, \u00abandere Entscheide und Beschwerdefrist"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"3771\" class=\"elementor elementor-3771 elementor-3765\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-section-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-79fc7fb elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"79fc7fb\" data-element_type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-row\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-3667d77\" data-id=\"3667d77\" data-element_type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-column-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-307e76f elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"307e76f\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-text-editor elementor-clearfix\">\n\t\t\t\t<p>Unter Vorbehalt nicht geh\u00f6rig begr\u00fcndeter Ausstandsgesuche ist das Ausstandgesuch durch ein Organ zu beurteilen, dessen Zusammensetzung nicht mit jener des mit der Sache befassten Gerichts zusammenf\u00e4llt (BGE 104 Ia 278 E. 1; BGer 4D_80\/2017 vom 21.3.2018 [s. Anm. oben, A.]). Der Entscheid z\u00e4hlt nicht zu den Massnahmen, die ordentlicherweise zur Vorbereitung und raschen F\u00fchrung des Zivilprozesses n\u00f6tig sind und in Anwendung von Art. 124 Abs. 1 ZPO vom befassten Gericht oder von der Prozessleitung getroffen werden. Mit Blick auf diese Besonderheiten <span style=\"color: #ff0000;\"><em>stellt der infolge eines Ausstandsgesuches gef\u00e4llte Entscheid keine prozessleitende Verf\u00fcgung <\/em><\/span>i.S.v. Art. 319 lit. b und 321 Abs. 2 ZPO, <span style=\"color: #ff0000;\"><em>sondern einer der in Art. 319 lit. b ZPO gemeinten \u00ab andere[n] Entscheide \u00bb dar<\/em><\/span>. (<strong>E. 3.3<\/strong>) Da ein Ausstandsgesuch die Zusammensetzung des befassten Gerichts in Frage stellt, ist diese Vorfrage sofort und definitiv zu erledigen. Mit Art. 49 Abs. 1, 1. Satz und Art. 51 Abs. 1 ZPO wird n\u00e4mlich diesem Beschleunigungsgebot entsprochen. Die gesuchstellende Partei muss die von ihr behaupteten Tatsachen bloss glaubhaft machen (Art. 49 Abs. 1, 2. Satz ZPO), sodass das Ausstandsverfahren in diesem Punkt jenem der vorsorglichen Massnahmen gem\u00e4ss Art. 261 Abs. 1 ZPO \u00e4hnlich ist. Damit \u00fcberzeugt der von Tappy vorgeschlagene Ansatz, wonach <span style=\"color: #ff0000;\"><em>das summarische Verfahren<\/em><\/span> auf das Ausstandsgesuch <span style=\"color: #ff0000;\"><em>anwendbar ist, obwohl dies im Gesetz nicht w\u00f6rtlich vorgesehen ist<\/em><\/span>; diesem Ansatz ist beizupflichten. [Damit betr\u00e4gt die <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Beschwerdefrist zehn Tage<\/em><\/span>, vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO]. (<strong>E. 4<\/strong>) Die Lehre ist \u00fcber die Qualifikation des <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Entscheides, mit dem eine Ordnungsbusse verh\u00e4ngt wird<\/em><\/span> (prozessleitende Verf\u00fcgung oder \u00ab anderer Entscheid \u00bb i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO) und \u00fcber die auf die Beschwerde gem\u00e4ss Art. 128 Abs. 4 ZPO anwendbare Frist uneinig. Der eine Ordnungsbusse, insb. jene gem\u00e4ss Art. 128 Abs. 3 ZPO verh\u00e4ngende Entscheid stellt sich <span style=\"color: #ff0000;\"><em>h\u00e4ufig<\/em><\/span> als ein <span style=\"color: #ff0000;\"><em>nebens\u00e4chlicher<\/em><\/span> oder zus\u00e4tzlicher <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Bestandteil in einem Entscheid<\/em><\/span> vor<span style=\"color: #ff0000;\"><em>, der sich auch auf weitere Massnahmen bezieht<\/em><\/span>, oder ergeht sogar in einem Endentscheid. Werden <span style=\"color: #ff0000;\"><em>diese Massnahmen ebenfalls angefochten<\/em><\/span>, dr\u00e4ngt sich in Anlehnung an die f\u00fcr die Anfechtung von Kostenentscheiden vorgesehene Ordnung [s. Art. 110 Abs. 1] auf, davon auszugehen, dass die <span style=\"color: #ff0000;\"><em>auf die Anfechtung dieser Massnahmen anwendbaren Rechtmittelwege und \u2013fristen auch auf die Ordnungsbusse anwendbar sind. (<strong>E. 5.1<\/strong>) In der Rechtsmittelbelehrung <\/em><\/span>[Art. 238 lit. f ZPO] ist zu pr\u00e4zisieren, ob dieser mit Berufung (Art. 308 ff. ZPO) oder Beschwerde (Art. 319 ff ZPO) und innert welcher Frist er anfechtbar ist; diese Hinweise sind an den Einzelfall anzupassen. (<strong>E. 5.2<\/strong>) Die Wiedergabe s\u00e4mtlicher Bestimmungen, die sich generell auf die Rechtsmittel im Zivilverfahren beziehen, gen\u00fcgt den Anforderungen in Art. 238 lit. f ZPO nicht.<\/p>\n<p>2019-N26<strong>\u00a0Prozessleitende Verf\u00fcgungen, \u00abandere Entscheide\u00a0und Beschwerdefrist<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1<\/strong>\u00a0Im Laufe eines erstinstanzlichen Zivilverfahrens verlangt die Beklagte den Ausstand eines Richters. Ihr Gesuch wird ebenso wie ihre darauffolgende Beschwerde abgewiesen. Einige Zeit sp\u00e4ter beantragt sie erneut den Ausstand des gleichen Richters. Ihr neues Gesuch wird f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt; zudem wird sie mit einer Ordnungsbusse wegen mutwilliger Prozessf\u00fchrung bestraft. Die von ihr innert 30 Tagen sowohl in Bezug auf den Ausstand als auch auf die Ordnungsbusse eingereichte Beschwerde wird f\u00fcr versp\u00e4tet und damit unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. In ihrer Beschwerde ans BGer bestreitet die Beklagte einerseits, dass die Beschwerde einer Frist von zehn Tagen unterliegt; andererseits beruft sie sich auf ihr Vertrauen in die erstinstanzliche Rechtsmittelbelehrung. Das BGer weist ihre Beschwerde ab.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Sowohl der Entscheid \u00fcber ein <strong>Ausstandsgesuch<\/strong> als auch jener, mit dem eine Ordnungsbusse verh\u00e4ngt wird, sind von Gesetzes wegen mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO; Art. 128 Abs. 4 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall war einzig die Beschwerdefrist umstritten. Diese betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO), es sei denn, der angefochtene Entscheid w\u00fcrde im summarischen Verfahren gef\u00e4llt oder es handle sich um eine prozessleitende Verf\u00fcgung (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Im Urteil wird die Beschwerdefrist gegen einen Entscheid \u00fcber den Ausstand pr\u00e4zisiert. Das BGer untersucht zun\u00e4chst die Rechtsnatur dieses Entscheids und erw\u00e4gt, dieser stelle keine prozessleitende Verf\u00fcgung, sondern einen \u00abanderen Entscheid\u00bb i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO dar (vgl. E. 3.1.und 3.2 des Urteils). Somit betr\u00e4gt die Beschwerdefrist 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO), es sei denn, der Entscheid w\u00fcrde im Summarverfahren gef\u00e4llt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Nun kommt aber das BGer zum Schluss, das Ausstandsverfahren unterliege dem summarischen Verfahren, obwohl dies im Gesetzestext (Art. 49 f. ZPO) nicht pr\u00e4zisiert wird (E. 3.3 des Urteils). Dementsprechend betr\u00e4gt die Beschwerdefrist zehn Tage.<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> Im Urteil wird sodann die auf die Beschwerdefrist gegen die Anfechtung eine <strong>Ordnungsbusse<\/strong> eingegangen (E. 4). Ohne diesen Entscheid zu qualifizieren, bemerkt das BGer, dass er h\u00e4ufig einen nebens\u00e4chlichen oder zus\u00e4tzlichen Bestandteil in einem anderen Entscheid \u2013 unbesehen der Rechtsnatur dieses anderen Entscheids (prozessleitende Verf\u00fcgung, anderer Entscheid, Endentscheid&#8230;) \u2013 darstellt. Daher erachtet es das BGer als sachgerecht, die Verh\u00e4ngung einer Ordungsbusse zumindest dann der gleichen Beschwerdefrist wie diesen Hauptentscheid zu unterstellen, wenn beide Entscheide gleichzeitig angefochten werden.<\/p>\n<p><strong>4<\/strong> Im Urteil werden zudem die Anforderungen an die in Art. 238 lit. f ZPO vorgeschriebene <strong>Rechtsmittelbelehrung<\/strong> pr\u00e4zisiert (E. 5.1 und 5.2): Das Gericht muss <em>an den Einzelfall angepasste<\/em> Hinweise (zum Rechtsmittel \u2013 Berufung oder Beschwerde \u2013 und zur Frist, zum allf\u00e4lligen Ausschluss des in Art. 145 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Fristenstillstandes \u2026) liefern. Somit gen\u00fcgt die blosse Wiedergabe s\u00e4mtlicher sich generell auf die Rechtsmittel im Zivilverfahren beziehender Bestimmungen nicht (E. 5.2).<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> Schliesslich pr\u00fcft das BGer die <strong>Rechtsfolgen einer unpr\u00e4zisen oder unrichtigen Rechtsmittelbelehrung<\/strong>: Das Vertrauens der Partei ist nicht systematisch zu sch\u00fctzen, sondern dies h\u00e4ngt von deren guten Glauben ab. Diesbez\u00fcglich sind die Anforderungen gegen\u00fcber der anwaltlich vertretenen oder erfahrenen Partei h\u00f6her (vgl. Anm. unter Art. 52, C.c., insb. BGer 5A_706\/2018 vom 11.1.2019, Bem. in Newsletter 2019-N14). Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdef\u00fchrerin im selben Verfahren bereits eine erste, identische Beschwerde eingereicht; dabei hatte sie eine Frist von zehn Tagen gewahrt und dabei ausgef\u00fchrt, sie halte diese f\u00fcr massgebend. Das BGer erwog, sie k\u00f6nne sich nach Treu und Glauben nicht widersprechen und ihr Vertrauen in die unpr\u00e4zise Rechtsmittelbelehrung anrufen. Hingegen liess das BGer offen, ob ein Rechtsanwalt bei Zweifeln \u00fcber die Beschwerdefrist gem\u00e4ss Art. 321 ZPO in der Regel zu Sorgfaltspflicht angehalten w\u00e4re und deshalb die k\u00fcrzere Frist w\u00e4hlen m\u00fcsste. U.E. muss der Rechtsanwalt diese L\u00f6sung zwar pragmatisch in Betracht ziehen, um seinem Klienten jede mit einer Bestreitung verbundene Komplizierung zu ersparen. Hingegen w\u00fcrde es zu weit gehen, ihm diese L\u00f6sung \u2013 sehr wahrscheinlich zum Nachteil der Qualit\u00e4t seiner Beschwerdeeingabe \u2013 vorzuschreiben, zumal die Folgen eines unklaren Gesetzestextes dadurch letztlich der Partei auferlegt w\u00fcrden. U.E. ist auf dem Grundsatz zu beharren, wonach sich ein Rechtsanwalt auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung insofern verlassen kann, als die Unrichtigkeit nicht aufgrund einer systematischen Lekt\u00fcre des Gesetzestexts erkennbar ist.<\/p>\n<p><strong>6<\/strong> Das Urteil ist in dreierlei Hinsicht interessant: Einerseits befasst sich das BGer mit der heiklen und trotzdem entscheidenden Abgrenzung zwischen den prozessleitenden Verf\u00fcgungen und den \u00abanderen Entscheiden\u00bb i.S.v. Art. 319 lit. b und 321 Abs. 1 und 2 ZPO (N 7\u20139). Andererseits wird pr\u00e4zisiert, dass das summarische Verfahren auch dann gem\u00e4ss Art. 248 lit. a ZPO anwendbar sein kann, wenn dies im Gesetz nicht ausdr\u00fccklich vorgesehen ist (N 10). Schliesslich wird auf das gegen die Verh\u00e4ngung einer Ordnungsbusse zur Verf\u00fcgung stehende Rechtsmittel hingewiesen, wenn die Busse zusammen mit dem Hauptentscheid angefochten wird, in dem sie verh\u00e4ngt wird (N 11).<\/p>\n<p><strong>7<\/strong> In Bezug auf das <strong>offenstehende Rechtsmittel<\/strong> wird in der ZPO (Art. 319 lit. b) zwar zwischen den \u00abprozessleitenden Verf\u00fcgungen\u00bb und den \u00abanderen Entscheiden\u00bb unterschieden; diese sind aber der gleichen Ordnung unterworfen: Beide Arten von Entscheiden (insgesamt als \u00abInzidenzentscheide\u00bb bezeichnet, vgl. Botschaft, 7376) sind einzig mit Beschwerde sofort anfechtbar; allerdings ist erforderlich, dass dies im Gesetz vorgesehen ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder dass durch den Entscheid oder die Verf\u00fcgung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). In diesem Punkt unterscheiden sich die \u00abInzidenzentscheide\u00bb von jenen, die Art. 319 lit. a ZPO umfasst (End- inkl. Teilentscheide [Art. 236 ZPO], Zwischenentscheide [Art. 237 ZPO] und Entscheide \u00fcber vorsorgliche Massnahmen [Art. 261 ff. ZPO]). Diese sind grunds\u00e4tzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist in dem Sinne subsidi\u00e4r, als sie erst dann offensteht, wenn die Sache verm\u00f6gensrechtlicher Natur ist und der Streitwert gem\u00e4ss Art. 308 Abs. 2 ZPO nicht erreicht wird oder die Beschwerde in einer Sonderbestimmung (wie z.B. Art. 309 ZPO) vorgeschrieben ist. Ungeachtet dessen, ob sie die Sache oder die Zul\u00e4ssigkeit der Klage betreffen, beenden die unter Art. 319 lit. a ZPO fallenden Entscheide das Verfahren oder k\u00f6nnen dieses zumindest \u2013 ganz oder teilweise (Teil- [End-]Entscheide, Art. 236 ZPO) \u2013 beenden (Zwischenentscheide, Art. 237 ZPO). Hingegen beziehen sich die \u00abInzidenzentscheide\u00bb gem\u00e4ss Art. 319 lit. b ZPO nur auf den Ablauf des Verfahrens, das sie nicht beenden k\u00f6nnen. Die Abgrenzung ist mitunter heikel. Allerdings ist sie in Bezug auf das offenstehende Rechtsmittel nur dann von Bedeutung, wenn die Beschwerde im Gesetz nicht ausdr\u00fccklich vorgesehen ist: W\u00e4hrend ein Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. a ZPO je nach Streitwert mit Berufung oder mit Beschwerde anfechtbar ist, ist ein Inzidenzentscheid (Art. 319 lit. b ZPO) nur mit Beschwerde anfechtbar, und dies nur dann, wenn durch diesen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Frage kann sich insb. in Bezug auf die Entscheide betreffend die vorsorgliche Beweisf\u00fchrung (Art. 158 ZPO) oder die Abschreibung des gegenstandslos gewordenen Verfahrens (Art. 242 ZPO) stellen. W\u00e4hrend im ersten Fall anerkannt scheint, dass der Entscheid eine prozessleitende Verf\u00fcgung darstellt, es sei denn, er w\u00fcrde ein selbst\u00e4ndigen Verfahren um vorsorgliche Beweisf\u00fchrung beenden (Endentscheid, vgl. Anm. unter Art. 158 Abs. 2, 4., insb. BGer 4A_421\/2018 vom 8.11.2018 E. 4 und 7, Bem. in Newsletter vom 09.01.2019), sind Lehre und Rechtsprechung in Bezug auf die Bezeichnung \u2013 Endentscheid oder prozessleitende Verf\u00fcgung \u2013 der Abschreibung des Verfahrens gem\u00e4ss Art. 242 ZPO gespalten (vgl. Anm. unter Art. 242, B.2.).<\/p>\n<p><strong>8<\/strong> Die Abgrenzung zwischen prozessleitenden Verf\u00fcgungen und \u00abanderen Entscheiden\u00bb ist hingegen von Bedeutung, wenn es darum geht, die <strong>Beschwerdefrist<\/strong> zu bestimmen. W\u00e4hrend prozessleitende Verf\u00fcgungen stets der zehnt\u00e4gigen Beschwerdefrist unterliegen (Art. 321 Abs. 2 ZPO), sind die \u00abanderen Entscheide\u00bb i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO \u2013 wie auch die unter Art. 319 lit. a ZPO fallenden Entscheide \u2013 grunds\u00e4tzlich innert der 30-t\u00e4gigen Beschwerdefrist anfechtbar (Art. 321 Abs. 1 ZPO), es sei denn, sie w\u00fcrden im summarischen Verfahren gef\u00e4llt (zehnt\u00e4gige Frist, Art. 321 Abs. 2 ZPO); in diesem letzten Fall steht die Frist zudem nicht gem\u00e4ss Art. 145 Abs. 1 ZPO still (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).<\/p>\n<p><strong>9<\/strong> Obschon die Beschwerdefrist davon abh\u00e4ngt, wird im Gesetz nicht pr\u00e4zisiert, <strong>wie sich eine prozessleitende Verf\u00fcgung von einem \u00abanderen Entscheid\u00bb unterscheiden l\u00e4sst<\/strong>; dies ist weder in Art. 321 noch in Art. 319 und auch nicht in Art. 124 ZPO definiert. Daraus folgen Unsicherheiten in Bezug auf viele \u00abInzidenzentscheide\u00bb, da Lehre wie auch kantonale Gerichte bei weitem nicht einhellig sind. Im vorliegenden Entscheid wird kein entscheidendes Unterscheidungskriterium geliefert. Dennoch lehnt das BGer offensichtlich \u2013 u.E. zu Recht \u2013die Ansicht ab, wonach alle \u00abInzidenzentscheide\u00bb i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO prozessleitende Entscheide im weiteren Sinne darstellen, deren Anfechtung der zehnt\u00e4gigen Frist unterliegt (s. E. 3.1 und 3.2). Es nimmt zur teilweise gegenteiligen Ansicht nicht Stellung (vgl. E. 4), wonach alle unter Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO fallenden Entscheide, also jene, die gem\u00e4ss ausdr\u00fccklicher gesetzlicher Bestimmung mit Beschwerde anfechtbar sind, \u00ab andere Entscheide \u00bb darstellen, die nur dann innert zehnt\u00e4giger Frist weiterzuziehen sind, wenn sie im Summarverfahren gef\u00e4llt worden sind. Das BGer unterscheidet implizit (E. 3.2), ob der Entscheid Teil der \u00ab zur z\u00fcgigen Vorbereitung und Durchf\u00fchrung des Zivilverfahrens ordentlich notwendigen Massnahmen\u00bb ist, \u00ab die das befasste Gericht oder die Prozessleitung in Anwendung von Art. 124 Abs. 1 ZPO anordnen \u00bb, oder nicht. Diese Massnahmen \u2013 zu denen Entscheide \u00fcber Ausstandsgesuche nicht z\u00e4hlen \u2013 stellen prozessleitende Verf\u00fcgungen i.S.v. Art. 321 Abs. 2 ZPO dar. U.E. ist das Kriterium, was zur z\u00fcgigen Vorbereitung und Durchf\u00fchrung des Verfahrens \u00ab ordentlich notwendig \u00bb ist, sicher zutreffend; jedoch werden dadurch die notwendigen Pr\u00e4zisierungen nicht erbracht. Z.B. liegt es nicht nahe, dass ein Sistierungsentscheid (Art. 126 ZPO) diesem Kriterium besser entsprechen w\u00fcrde als ein Entscheid \u00fcber ein Ausstandsgesuch; dennoch wird er als prozessleitende Verf\u00fcgung bezeichnet, dies mit der Begr\u00fcndung, dass Art. 126 ZPO im gleichen Kapitel wie Art. 124 ZPO stehe (BGE 140 III 270 E. 3.3, Anm. unter Art. 126 Abs. 2); ebenfalls kann man sich fragen, inwiefern die im gleichen Kapitel vorgesehene \u00dcberweisung bei zusammenh\u00e4ngenden Verfahren (Art. 127 ZPO) oder eine Beschr\u00e4nkung des Verfahrens (Art. 125 lit. a ZPO) zur z\u00fcgigen Durchf\u00fchrung des Verfahrens \u00ab ordentlich notwendig \u00bb ist. Unter diesen Umst\u00e4nden w\u00e4re es sicherer und voraussehbarer, davon auszugehen, dass die in Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO gemeinten Entscheide \u00ab andere Entscheide \u00bb darstellen, w\u00e4hrend jene, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar sind, prozessleitende Verf\u00fcgungen sind. F\u00fcr die erstgenannten hat der Gesetzgeber eine sofortige Beschwerde vorgesehen, wobei er diese Inzidenzentscheide als besonders bedeutend erachtete. Diese Bedeutung kann ebenfalls rechtfertigen, dass die Beschwerdefrist grunds\u00e4tzlich 30 Tage betr\u00e4gt, es sei denn, der Entscheid erginge im Summarverfahren.<\/p>\n<p><strong>10 <\/strong>Immerhin dr\u00e4ngt sich die Abgrenzung zwischen prozessleitenden Verf\u00fcgungen und \u00abanderen Entscheiden\u00bb dann nicht auf, wenn der Entscheid im <strong>summarischen Verfahren<\/strong> ergeht: Diesfalls gilt jedenfalls die Frist von zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Allerdings k\u00f6nnen auch hier Schwierigkeiten auftreten, wie dies das Beispiel des Ausstandes zeigt: Einerseits kann das Summarverfahren auf den Erlass des Inzidenzentscheids unabh\u00e4ngig von der Verfahrensart Anwendung finden, welche die Hauptsache beherrscht (f\u00fcr den Ausstand s. E. 2 und 3.3 des Urteils; vgl. auch Art. 119 ZPO f\u00fcr die unentgeltliche Rechtspflege). Andererseits kann sich\u2013 wie das BGer \u00fcberzeugend annimmt \u2013 die Anwendung des Summarverfahrens auch ohne ausdr\u00fcckliche Bestimmung aus dem Gesetz (Art. 248 lit. a ZPO) ergeben. So ist das summarische Verfahren auf das Ausstandsverfahren anwendbar, da dieses einem Beschleunigungsgebot unterliegt und die blosse Glaubhaftmachung des dem Gesuch zugrundeliegenden Sachverhalts gen\u00fcgt (vgl. Art. 49 Abs. 2 ZPO); tats\u00e4chlich sind diese beiden Elemente f\u00fcr das summarische Verfahren typisch (vgl. Anm. unter Art. 248, Allgemeines, insb. BGE 138 III 636 E. 4.3.2).<\/p>\n<p><strong>11<\/strong> In Bezug auf den <strong>Entscheid \u00fcber die Ordnungsbusse<\/strong> erscheint die vom BGer in Analogie zur Anfechtung eines Kostenentscheides (Art. 110 ZPO) gew\u00e4hlte L\u00f6sung pragmatisch und sinnvoll, auch wenn sie sich nicht direkt aus Art. 128 ZPO ergibt. Dementsprechend ist \u2013 in Abweichung vom Gesetzestext von Art. 128 Abs. 4 ZPO \u2013 das offenstehende Rechtsmittel nur dann stets die Beschwerde, wenn dieser Entscheid selbst\u00e4ndig angefochten wird. Ansonsten entsprechen sowohl das Rechtsmittel als auch die Rechtsmittelfrist jenen, die f\u00fcr die Weiterziehung des Hauptentscheides massgeblich sind. Allerdings l\u00e4sst das BGer die Frage offen, welche Beschwerdefrist dann gilt, wenn der die Busse verh\u00e4ngende Entscheid selbst\u00e4ndig angefochten wird \u2013 z.B. wenn die Busse aufgrund des Fernbleibens einer Partei von der Schlichtungsverhandlung verh\u00e4ngt wird (vgl. BGE 141 III 265 E. 3.2, Anm. unter Art. 128, Allgemeines und unter Art. 206, Allgemeines; auch BGer 4A_500\/2016 vom 9.12.2016 E. 3.1, Anm. unter Art. 128 Abs. 1). Diesfalls ist die Beschwerde das einzige Rechtsmittel (Art. 128 Abs. 4 ZPO). Da dieser Entscheid das Verfahren nicht beenden kann, handelt es sich (zumindest dann, wenn er eine der Prozessparteien betrifft) um einen \u00ab Inzidenzentscheid \u00bb i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO; allerdings ist unsicher, ob dieser als prozessleitende Verf\u00fcgung oder als \u00ab anderer Entscheid \u00bb zu bezeichnen ist, sodass sich das Problem der Beschwerdefrist erneut stellt. Dabei kann man unentschlossen sein: Einerseits ist nicht ersichtlich, dass dieser Entscheid <em>an sich <\/em>im summarischen Verfahren zu f\u00e4llen w\u00e4re (vgl. N 10), es sei denn, dieses w\u00e4re auf die Hauptsache anwendbar. Andererseits liegt nicht nahe, dass es sich um eine prozessleitende Verf\u00fcgung und nicht um einen \u00abanderen\u00bb Inzidenzentscheid handelt. Zwar findet sich Art. 128 ZPO im gleichen Kapitel wie Art. 124 ZPO; es leuchtet aber nicht ein, inwiefern eine Ordnungsbusse zur z\u00fcgigen Durchf\u00fchrung des Verfahrens \u00ab ordentlich notwendig \u00bb ist. Da die sofortige Beschwerde gem\u00e4ss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO im Gesetz besonders vorgesehen ist (vgl. Art. 128 Abs. 4 ZPO), k\u00f6nnte der Entscheid den \u00ab anderen Entscheiden \u00bb zugeordnet werden, die innert der ordentlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen anfechtbar sind, es sei denn, das Summarverfahren w\u00e4re anwendbar (vgl. N 9). In diesem Punkt, wie allgemein zu den Begriffen der prozessleitenden Verf\u00fcgung und der \u00ab anderen Entscheide \u00bb, bleibt abzuwarten, dass weitere Urteile Pr\u00e4zisierungen liefern werden.<\/p>\n<p><strong> Zitationsvorschlag:<\/strong><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N26, Rz\u2026<\/p>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unter Vorbehalt nicht geh\u00f6rig begr\u00fcndeter Ausstandsgesuche ist das Ausstandgesuch durch ein Organ zu beurteilen, dessen Zusammensetzung nicht mit jener des mit der Sache befassten Gerichts zusammenf\u00e4llt (BGE 104 Ia 278 E. 1; BGer 4D_80\/2017 vom 21.3.2018 [s. Anm. oben, A.]). Der Entscheid z\u00e4hlt nicht zu den Massnahmen, die ordentlicherweise zur Vorbereitung und raschen F\u00fchrung des &hellip;<\/p>\n<p class=\"read-more\"> <a class=\"\" href=\"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/bger-4a-475-2018\/\"> <span class=\"screen-reader-text\">Prozessleitende Verf\u00fcgungen, \u00abandere Entscheide und Beschwerdefrist<\/span> Weiterlesen &raquo;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":3250,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"site-sidebar-layout":"default","site-content-layout":"default","ast-global-header-display":"","ast-banner-title-visibility":"","ast-main-header-display":"","ast-hfb-above-header-display":"","ast-hfb-below-header-display":"","ast-hfb-mobile-header-display":"","site-post-title":"","ast-breadcrumbs-content":"","ast-featured-img":"","footer-sml-layout":"","theme-transparent-header-meta":"default","adv-header-id-meta":"","stick-header-meta":"","header-above-stick-meta":"","header-main-stick-meta":"","header-below-stick-meta":""},"categories":[978],"tags":[1548,1743,1752,1470,1472],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3771"}],"collection":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3771"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3771\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3774,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3771\/revisions\/3774"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3250"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3771"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3771"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3771"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}