{"id":2901,"date":"2019-10-23T00:00:00","date_gmt":"2019-10-22T22:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/bger-4a-44-2019\/"},"modified":"2020-05-12T18:35:40","modified_gmt":"2020-05-12T16:35:40","slug":"bger-4a-44-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/bger-4a-44-2019\/","title":{"rendered":"R\u00fcckdatierung der Rechtsh\u00e4ngigkeit: Ist die neue Einreichung der identischen Eingabe stets erforderlich?"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"page\" data-elementor-id=\"2901\" class=\"elementor elementor-2901 elementor-2893\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-section-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-322a2fd7 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"322a2fd7\" data-element_type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-row\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-796170ab\" data-id=\"796170ab\" data-element_type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-column-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-27a47592 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"27a47592\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-text-editor elementor-clearfix\">\n\t\t\t\t<p>(<strong>E. 3.5.1<\/strong>) Jedenfalls auf den <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Fall, in dem das eingereichte Schlichtungsgesuch den Anforderungen an eine Klageschrift entspricht<\/em><\/span>, ist die mit BGE 141 III 481 begr\u00fcndete Rechtsprechung anzuwenden [die R\u00fcckdatierung der Rechtsh\u00e4ngigkeit i.S.v. Art. 63 Abs. 1 ZPO setzt die neue Einreichung der gleichen, urspr\u00fcnglichen Rechtsschrift, im Original mit ihrem Eingangsstempel voraus]. (<strong>E. 3.5.2<\/strong>) Auch wenn eine Eingabe anf\u00e4nglich bei einer unzust\u00e4ndigen <em>Schlichtungsbeh\u00f6rde<\/em> eingereicht wird, darf die klagende Partei nicht bevorteilt werden. Soweit <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Verbesserungen und Erg\u00e4nzungen <\/em><\/span>der urspr\u00fcnglichen Eingabe erforderlich sind oder der Ansprecher solche f\u00fcr notwendig erachtet, steht es ihm offen, dieselben <span style=\"color: #ff0000;\"><em>im Rahmen der M\u00f6glichkeiten vorzunehmen, die ihm das Prozessrecht nach Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit im weiteren Verfahren vor der zust\u00e4ndigen Instanz einr\u00e4umt<\/em><\/span>, unter der Verfahrensleitung derselben (Behebung formeller M\u00e4ngel gem\u00e4ss Art. 132 Abs. 1 ZPO in einem der Neueingabe beigef\u00fcgten Begleitschreiben; M\u00f6glichkeit, sich ein zweites Mal unbeschr\u00e4nkt zu \u00e4ussern [Art. 229 Abs. 2 ZPO]; Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel sowie \u00c4nderung der Klage gem\u00e4ss Art. 229 [Abs. 1], 227 und 230 ZPO). Zwar kann das im ordentlichen (und im vereinfachten) Verfahren bestehende Recht, sich ein zweites Mal unbeschr\u00e4nkt zu \u00e4ussern, eingeschr\u00e4nkt sein, <span style=\"color: #ff0000;\"><em>wenn das Schlichtungsverfahren entf\u00e4llt, weil richtigerweise das summarische Verfahren <\/em><\/span>(vgl. Art. 198 lit. a ZPO) <span style=\"color: #ff0000;\"><em>anwendbar w\u00e4re <\/em><\/span>(s. BGE 144 III 117 E. 2.2). Diese Einschr\u00e4nkung besteht aber auch dann, wenn eine Klage zun\u00e4chst<em> bei einem Gericht<\/em> im ordentlichen statt im summarischen Verfahren eingereicht wurde. Wie es sich damit verh\u00e4lt, wurde in BGE 141 III 481 nicht gekl\u00e4rt. Auch vorliegend braucht darauf<span style=\"color: #ff0000;\"><em> nicht eingegangen <\/em><\/span>zu werden, da das summarische Verfahren nicht anwendbar ist. (<strong>E. 3.5.3<\/strong>) In den soeben beschriebenen Grenzen ist eine Anpassung der Eingabe im Laufe des Prozesses zul\u00e4ssig. <span style=\"color: #ff0000;\"><em>F\u00fcr die  R\u00fcckdatierung der Rechtsh\u00e4ngigkeit gilt <\/em><\/span>aber <span style=\"color: #ff0000;\"><em>das Erfordernis der gleichen, im Original einzureichenden Rechtsschrift <\/em><\/span>gem\u00e4ss BGE 141 III 481 E. 3.2.4, <span style=\"color: #ff0000;\"><em>auch wenn eine Eingabe zun\u00e4chst bei einer unzust\u00e4ndigen Schlichtungsbeh\u00f6rde eingereicht wurde<\/em><\/span>. (<strong>E. 3.5.4<\/strong>) Nur <span style=\"color: #ff0000;\"><em>wenn<\/em><\/span> sich ein <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Schlichtungsgesuch<\/em><\/span> auf den Mindestinhalt gem\u00e4ss Art. 202 ZPO beschr\u00e4nkt, sodass es in der Regel <span style=\"color: #ff0000;\"><em>die Klageschrifterfordernisse nicht erf\u00fcllt<\/em><\/span>, stellt sich die Frage, ob dem neu angerufenen Gericht eine erg\u00e4nzte Klageschrift vorgelegt werden darf. Dabei ist jedenfalls im Auge zu behalten, dass Art. 63 ZPO auch bei sachlicher Unzust\u00e4ndigkeit anwendbar ist (vgl. BGer 4A_592\/2013 vom 4.3.2014 E. 3.2 m.H.). Vorliegend kann die <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Frage<\/em><\/span> indes <span style=\"color: #ff0000;\"><em>offen gelassen<\/em><\/span> werden. (<strong>E. 4.4<\/strong>) Da f\u00fcr die Beurteilung von Vorg\u00e4ngen, welche die Wahrung von Fristen beeinflussen, im Interesse der Rechtssicherheit einfache und klare Grunds\u00e4tze aufzustellen sind, kann nicht Aufgabe des neu angerufenen Gerichts sein, die Klageschrift daraufhin zu untersuchen, ob und in welchem Umfang sie sich von der zun\u00e4chst eingereichten Eingabe unterscheidet und ob die Verschiedenheit der beiden Eingaben ein Ausmass erreicht, das eine R\u00fcckdatierung der Rechtsh\u00e4ngigkeit nicht mehr rechtfertigen l\u00e4sst. Daraus folgt, dass die Einreichung der mit dem Eingangsstempel versehenen Originaleingabe grunds\u00e4tzlich erforderlich ist. Legt indes der Kl\u00e4ger bei seiner neuen Rechtsschrift rechtzeitig eine Kopie (und nicht das Original) seiner \u2013 sehr kurze &#8211;  Eingabe an die Schlichtungsbeh\u00f6rde, wobei es ohne Weiteres erkennbar ist, ob die beiden eingereichten Versionen identisch sind, ist <span style=\"color: #ff0000;\"><em>\u00fcberspitzt<\/em><\/span> <span style=\"color: #ff0000;\"><em>formalistisch<\/em><\/span>, die nachtr\u00e4gliche Eingabe des (rechtzeitig in Kopie eingereichten) Originals nicht zuzulassen und aus diesem Grund die R\u00fcckdatierung der Rechtsh\u00e4ngigkeit abzulehnen.<\/p>\n<p>2019-N27 <strong>R\u00fcckdatierung der Rechtsh\u00e4ngigkeit: Ist die neue Einreichung der identischen Eingabe stets erforderlich?<br \/>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1 <\/strong>Mit seinem Schlichtungsgesuch begr\u00fcndet A. die Rechtsh\u00e4ngigkeit und wahrt somit eine materiellrechtliche Verwirkungsfrist (n\u00e4mlich die in Art. 706a Abs. 1 OR vorgesehene zweimonatige Frist). Allerdings erkl\u00e4rt die Schlichtungsbeh\u00f6rde sein Gesuch mangels sachlicher Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Innert der einmonatigen Frist gem\u00e4ss Art. 63 ZPO reicht A. beim zust\u00e4ndigen Gericht (n\u00e4mlich dem Handelsgericht) eine Eingabe ein, in der er die gleichen Rechtsbegehren wie im fr\u00fcheren Gesuch stellt; zudem bringt er vor, die Schlichtungsbeh\u00f6rde habe sein Gesuch mangels sachlicher Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, und er habe die Verwirkungsfrist gewahrt, indem er gem\u00e4ss Art. 63 ZPO vorgegangen sei. Dieser Eingabe legt er eine Kopie seines fr\u00fcheren Schlichtungsgesuches bei. Etwa zehn Tage sp\u00e4ter \u2013 nachdem die Monatsfrist gem\u00e4ss Art. 63 ZPO geendet hat \u2013 reicht er das Original seines Schlichtungsgesuches ein. Das Handelsgericht weist seine Klage mit der Begr\u00fcndung ab, er habe den Voraussetzungen von Art. 63 ZPO, n\u00e4mlich dem Einreichen der urspr\u00fcnglichen Eingabe im Original innert Monatsfrist, nicht gen\u00fcgt. Nun war aber die Verwirkungsfrist gem\u00e4ss Art. 706a Abs. 1 OR im Zeitpunkt der (neuen) Begr\u00fcndung der Rechtsh\u00e4ngigkeit verstrichen.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Das BGer heisst die Beschwerde gut. Es best\u00e4tigt seine Rechtsprechung (BGE 141 III 481, Anm. unter Art. 63 Abs. 1, D.; s. N 4 unten) und h\u00e4lt es fest, dass die darin aufgestellten Voraussetzungen, n\u00e4mlich die Neueinreichung der urspr\u00fcnglichen Eingabe im Original, welcher ein erkl\u00e4rendes Begleitschreiben und n\u00f6tigenfalls eine \u00dcbersetzung beigef\u00fcgt werden kann, auch dann gilt, wenn die Partei vorab an die Schlichtungsbeh\u00f6rde gelangt ist. Jedenfalls verh\u00e4lt es sich so, wenn diese erste Rechtsschrift wie im vorliegenden Fall auch den auf eine Klage beim tats\u00e4chlich zust\u00e4ndigen Gericht anwendbaren Formvorschriften gen\u00fcgt. Einerseits k\u00f6nnen allf\u00e4llige Formm\u00e4ngel entweder spontan in einem Begleitschreiben oder auf Aufforderung des Richters gem\u00e4ss Art. 132 Abs. 1 ZPO verbessert werden. Andererseits sind allf\u00e4llige Erg\u00e4nzungen zu den Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten im weiteren Verfahren entweder gem\u00e4ss Art. 229 Abs. ZPO (anl\u00e4sslich der zweiten uneingeschr\u00e4nkten \u00ab\u00c4usserungsrunde\u00bb vorgebrachte Erg\u00e4nzungen) oder sp\u00e4ter unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zul\u00e4ssig. Ebenfalls ist eine allf\u00e4llige Klage\u00e4nderung gem\u00e4ss Art. 227 sowie Art. 230 ZPO m\u00f6glich. Diese Konstellation entspricht letztlich jener, in der der Kl\u00e4ger an ein <em>Gericht<\/em> gelangt ist, das sich f\u00fcr unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt oder das feststellt, der Kl\u00e4ger habe seine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht. Allerdings ist das BGer der Ansicht, dass der Kl\u00e4ger im vorliegenden Fall den Anforderungen dieser Rechtsprechung im Wesentlichen Gen\u00fcge getan hatte, sodass die Abweisung der Klage einen \u00fcberspitzten Formalismus darstellte.<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>Art. 63 ZPO bezweckt, den Kl\u00e4ger nicht um den Vorteil der von ihm begr\u00fcndeten Rechtsh\u00e4ngigkeit zu bringen, wenn er sich in der (\u00f6rtlichen, sachlichen oder funktionellen) Zust\u00e4ndigkeit oder in der anwendbaren Verfahrensart geirrt hat. Die darin vorgesehene R\u00fcckdatierung der Rechtsh\u00e4ngigkeit ist in erster Linie dann von Interesse, wenn eine \u2013 seither verstrichene \u2013 materiellrechtliche Verwirkungsfrist durch die begr\u00fcndeten Rechtsh\u00e4ngigkeit gewahrt worden ist (vgl. Art. 64 Abs. 2 ZPO; vgl. BGE 141 III 481 E. 3.2.4, Anm. unter Art. 63 Abs. 1). Diesfalls kann der Verlust des fraglichen Rechts vermieden werden.<\/p>\n<p><strong>4 <\/strong>Allerdings erfolgt die R\u00fcckdatierung der Rechtsh\u00e4ngigkeit nur dann, wenn <strong>die Eingabe<\/strong> innert einem Monat nach dem Klager\u00fcckzug oder der Zustellung des Nichteintretensentscheids <strong>\u00abneu eingereicht\u00bb wird<\/strong>. In einem Leitentscheid (BGE 141 III 481, Anm. unter Art. 63 Abs. 1, D.) pr\u00e4zisierte das BGer, es handle sich darum, die identische, mit ihrem Eingangsstempel versehene Eingabe im Original und ohne \u00c4nderungen erneut einzureichen; dieser Eingabe k\u00f6nnen indes ein erkl\u00e4rendes Begleitschreiben und wenn n\u00f6tig eine \u00dcbersetzung beigelegt werden. Ist diese Voraussetzung nicht erf\u00fcllt, gilt die begr\u00fcndete Rechtsh\u00e4ngigkeit als neu. Diese strikte Anforderung ist in Zusammenhang mit der Rechtsprechung in Bezug auf die Erg\u00e4nzung der Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten (Art. 229 ZPO) zu sehen. Da den Parteien im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime nur zwei \u00c4usserungsrunden zustehen, geht es darum, den Kl\u00e4ger nicht durch die Gew\u00e4hrung einer zus\u00e4tzlichen \u00c4usserungsrunde zu bevorzugen; diese w\u00fcrde ihm aber <em>de facto<\/em> zukommen, wenn er die M\u00f6glichkeit erhalten w\u00fcrde, seine Eingabe bei ihrer Neueinreichung zu \u00e4ndern. In diesem Kontext erspart auch das Erfordernis der Einreichung der (ersten) Eingabe im Original dem Gericht die Aufgabe, zwei unterschiedliche Rechtsschriften vergleichen zu m\u00fcssen, um zu bestimmen, was unver\u00e4ndert geblieben ist und was ge\u00e4ndert wurde. Auch wenn das BGer im vorliegenden Fall einige mit dem aus dem Grundsatz von Treu und Glaube fliessenden Verbot des \u00fcberspitzten Formalismus (Art. 52 ZPO; E. 5.2) verkn\u00fcpfte Milderungen zul\u00e4sst, h\u00e4lt es sich klar an diese Rechtsprechung.<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> <strong>Wurde die urspr\u00fcngliche Eingabe<\/strong> nicht bei einem Gericht, sondern<strong> bei der Schlichtungsbeh\u00f6rde <\/strong>eingereicht, die sich deshalb f\u00fcr unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt hat, weil die Sache nicht dem Schlichtungsverfahren unterliegt, vertritt ein Teil der Lehre die Meinung, dass der Kl\u00e4ger, der in der Folge gem\u00e4ss Art. 63 ZPO vorgeht, eine ver\u00e4nderte Eingabe einreichen kann, um deren Zul\u00e4ssigkeit sicherzustellen (s. E. 3.3 des Urteils). Das BGer lehnt diesen Vorschlag jedenfalls f\u00fcr den Fall ab, dass das Schlichtungsgesuch wie im vorliegenden Fall den Voraussetzungen einer Klage (Art. 221 ZPO) im vor dem Handelsgericht massgebenden ordentlichen Verfahren bereits gen\u00fcgt; im vorliegenden Fall fehlte einzig die Angabe des Streitwerts (Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO), die das Handelsgericht vom Kl\u00e4ger innert einer gem\u00e4ss Art. 132 Abs. 1 ZPO angesetzten Frist einfach anf\u00fcgen lassen konnte. Daher f\u00fchrt der Umstand, dass die Eingabe zuerst an eine Schlichtungsbeh\u00f6rde und nicht an ein Gericht gerichtet war, an sich nicht dazu, dass der Kl\u00e4ger, der seine Klageschrift erneut einreicht, eine andere Eingabe als die urspr\u00fcngliche einreichen k\u00f6nnte. In diesem Punkt erscheint uns die Ansicht des BGer \u00fcberzeugend. Insb. rechtfertigt der Umstand, dass sich der Kl\u00e4ger, der sich in der Zust\u00e4ndigkeit der Schlichtungsbeh\u00f6rde geirrt hat, bei der Abfassung seiner urspr\u00fcnglichen Klageschrift zweifellos nicht bewusst war, dass er diese letztlich nur einmal (d.h. bei der zweiten \u00c4usserungsrunde im ordentlichen Verfahren) wird frei ab\u00e4ndern k\u00f6nnen, nicht, dass ihm eine zus\u00e4tzliche \u00c4usserungsrunde in jenem Zeitpunkt gew\u00e4hrt wird, in dem er seine Klageschrift beim zust\u00e4ndigen Handelsgericht neu einreicht.<\/p>\n<p><strong>6<\/strong> Die in der Lehre aufgeworfene Frage stellt sich somit nicht immer, und auch nicht nur im Fall eines zu Unrecht eingereichten Schlichtungsgesuches. Sie stellt sich dann, <strong>wenn die urspr\u00fcngliche Eingabe den Anforderungen an die<\/strong> beim zust\u00e4ndigen Gericht <strong>einzureichende Rechtsschrift nicht gen\u00fcgt<\/strong>. Dies kann \u2013 wie dies das BGer in Betracht zieht, ohne die Frage zu beantworten \u2013 bei einem Schlichtungsgesuch der Fall sein, das nur den in Art. 202 Abs. 2 ZPO aufgestellten Anforderungen entspricht, oder auch dann, wenn sich der Kl\u00e4ger in seiner ans Gericht adressierten Klage oder in seinem Gesuch in der massgeblichen Verfahrensart (Art. 63 Abs. 2 ZPO) und\/oder in der sachlichen oder funktionellen Zust\u00e4ndigkeit irrt und z.B. eine Klage im vereinfachten Verfahren (Art. 244 ZPO) statt einer Klage im ordentlichen Verfahren gem\u00e4ss Art. 221 ZPO einreicht.<\/p>\n<p><strong>7<\/strong> In diesen F\u00e4llen ist u.E. zu unterscheiden:<br \/>\n&#8211; <strong>Rein formelle M\u00e4ngel<\/strong> (z.B. Fehlen einer Unterschrift, einer Vollmacht, eines Verzeichnisses der Beweismittel; Fehlen der Bezeichnung allf\u00e4lliger Vertreter oder der Angabe des Streitwerts) sind auch in diesen F\u00e4llen ohne weiteres heilbar \u2013 und dies entweder unaufgefordert durch den Kl\u00e4ger in einem der urspr\u00fcnglichen Eingabe beigelegten Begleitschreiben oder auf Aufforderung des neu befassten Richters gem\u00e4ss Art. 132 Abs. 1 ZPO. Diesbez\u00fcglich liegt kein Grund vor, von den in BGE 141 III 481 aufgestellten Anforderungen abzuweichen.<\/p>\n<p><strong>8 <\/strong>\u2013 Die Frage nach den <strong>M\u00e4ngeln, die sich auch in der Sache<\/strong>, d.h. auf die Begr\u00fcndetheit der Klage, <strong>auswirken<\/strong>, ist heikler: W\u00e4hrend es im Schlichtungsverfahren oder im vereinfachten Verfahren gen\u00fcgt, den Streitgegenstand zu beschreiben und (im vereinfachten Verfahren) die verf\u00fcgbaren Urkunden einzureichen (Art. 202 Abs. 2, Art. 244 Abs. 1 ZPO), muss die Klageschrift im ordentlichen Verfahren \u2013 und sogar das Gesuch im Summarverfahren (vgl. Art. 252 ZPO und Anm. zu dieser Bestimmung) \u2013 Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der Beweismittel enthalten (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO). Allerdings wird in den der Verhandlungsmaxime unterliegenden Angelegenheiten \u2013 d.h. fast in allen dem ordentlichen Verfahren und in einem Teil der dem Summarverfahren unterliegenden Angelegenheiten \u2013 nur selten akzeptiert, dass die diesen Anforderungen nicht gen\u00fcgende Klageschrift an einem Formmangel leidet, dessen Heilung der Richter gem\u00e4ss Art. 56 oder 132 Abs. 2 ZPO erlauben muss. Ausser wenn das Gericht nicht verstehen kann, was Gegenstand des Prozesses ist, und sich der Beklagte deswegen mit der Klage nicht auseinandersetzen kann, hat der Richter nicht einzugreifen, um die Klage verbessern zu lassen (vgl. BGE 144 III 54, Anm. unter Art. 221 Abs. 1 lit. d, 2. und 2.a. und in Newsletter vom 7.2.2018). Mit Blick auf diese Rechtsprechung leidet eine Eingabe, die eine Beschreibung des Streitgegenstands enth\u00e4lt, nicht zwingend an einem heilbaren Formmangel. War jedoch die Bezeichnung der angebotenen Beweismittel im urspr\u00fcnglich eingeleiteten Verfahren nicht erforderlich und enth\u00e4lt die urspr\u00fcngliche Rechtsschrift keine derartige Bezeichnung, ist u.E. von einem Formmangel auszugehen, was rechtfertigt, dass der Richter dem Kl\u00e4ger gem\u00e4ss Art. 132 oder 56 ZPO Gelegenheit gibt, seine Eingabe in diesem Punkt zu vervollst\u00e4ndigen. Gleiches gilt, wenn nur eine allgemeine oder zu unbestimmte Beschreibung des Streitgegenstands ohne verst\u00e4ndliche Schilderung des Sachverhalts vorliegt. Enth\u00e4lt die Eingabe hingegen eine verst\u00e4ndliche Schilderung des Sachverhalts und werden Beweise angeboten, ist grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass die Klageschrift \u2013 unter Vorbehalt der Korrektur allf\u00e4lliger anderer Formm\u00e4ngel gem\u00e4ss Art. 132 ZPO \u2013 den gesetzlichen Anforderungen an ihren Inhalt gen\u00fcgt. Die Konstellation ist diesfalls die gleiche wie im Fall, der im vorliegenden Urteil beurteilt wurde. Somit muss der Kl\u00e4ger seine erste Eingabe im Original ohne Ver\u00e4nderungen einreichen (oben N 5).<\/p>\n<p><strong>9<\/strong> Immerhin kann diese Rechtsschrift in dem Sinne keine <em>materiell<\/em> gen\u00fcgenden Behauptungen und Beweisofferten enthalten, als der vorgebrachte Sachverhalt und die angebotenen Beweismittel nicht schl\u00fcssig sind und\/oder nicht ausreichen k\u00f6nnen, um die Begr\u00fcndetheit der Klage darzutun (vgl. Anm. unter Art. 221 Abs. 1 lit. d, 3. und 4.). Nun wiegt aber dieser materielle Mangel schwerer als ein Formmangel: Eine <strong>unvollst\u00e4ndige oder ungen\u00fcgende Darlegung des Sachverhalts<\/strong> oder die <strong>Unterlassung, alle Beweise anzubieten<\/strong>, k\u00f6nnen zur endg\u00fcltigen Abweisung der Klage f\u00fchren (vgl. zit. BGE 144). Auch diesfalls ist jedoch \u00ac wie das BGer betont \u2013 der Kl\u00e4ger, der seine urspr\u00fcngliche Eingabe erneut einreichen muss, grunds\u00e4tzlich nicht benachteiligt. Er kann seine Klage im Laufe des Verfahrens insofern noch frei vervollst\u00e4ndigen, als er \u00fcber eine <strong>zweite uneingeschr\u00e4nkte \u00c4usserungsrunde<\/strong> verf\u00fcgt und er dieses Recht entweder schriftlich in einem zweiten Schriftenwechsel oder m\u00fcndlich anl\u00e4sslich einer Instruktionsverhandlung oder ansonsten zu Beginn der Hauptverhandlung wird wahrnehmen k\u00f6nnen (Art. 229 Abs. 2; Anm. unter Art. 229 Abs. 1 und 2, insb. BGE 140 III 312 und BGer 4A_70\/2019* vom 6.8.2019, Anm. in Newsletter 2019-N22). Ist seine urspr\u00fcngliche Klage materiell unvollst\u00e4ndig, wird sich der Kl\u00e4ger zwar nur anl\u00e4sslich seiner \u00abzweiten Chance\u00bb umfassend \u00e4ussern k\u00f6nnen. Jeder Fehler oder jede Unterlassung wird schwerwiegende Folgen haben, da er in der Folge nur echte Noven oder entschuldbare unechte Noven wird vorbringen k\u00f6nnen (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Mit Blick auf die strikte Rechtsprechung des BGer, die die M\u00f6glichkeit einer \u00ab dritten Chance \u00bb z.B. auch dann ausschliesst, wenn der Kl\u00e4ger mit unvorhersehbaren Argumenten des Beklagten konfrontiert wird (zit. BGer 4A_70\/2019*), erstaunt es jedoch nicht, dass der Kl\u00e4ger, der seine Klage in der urspr\u00fcnglichen Rechtsschrift ungen\u00fcgend begr\u00fcndet hat, da er sich in der Zust\u00e4ndigkeit oder in der anwendbaren Verfahrensart geirrt hat, nicht besser gestellt wird.<\/p>\n<p><strong>10<\/strong> Allerdings gibt es <strong>zwei F\u00e4lle, in denen die in Art. 229 Abs. 2 ZPO einger\u00e4umte Erg\u00e4nzungsm\u00f6glichkeit entf\u00e4llt<\/strong>:<\/p>\n<p><strong>10a <\/strong>\u2013 Wenn das <strong>summarische Verfahren<\/strong> anwendbar ist. Diesfalls steht den Parteien grunds\u00e4tzlich nur eine uneingeschr\u00e4nkte \u00c4usserungsrunde zur Verf\u00fcgung, es sei denn, das Gericht w\u00fcrde einen zweiten Schriftenwechsel oder eine Verhandlung anordnen (BGE 144 III 117 E. 2.2, Anm. unter Art. 229 Abs. 1 und 2, A.2.b. und unter Art. 253, C.). Unter diesen Umst\u00e4nden k\u00f6nnen die materiellen Fehler in der urspr\u00fcnglichen Eingabe grunds\u00e4tzlich nicht geheilt werden, dies auf die Gefahr hin, dass das Gesuch definitiv abgewiesen wird.<\/p>\n<p><strong>10b<\/strong> \u2013 Wenn der Beklagte <strong>keine Klageantwort<\/strong> einreicht. Diesfalls hat der Kl\u00e4ger \u2013 im ordentlichen Verfahren oder sogar im vereinfachten Verfahren \u2013 kein Recht auf eine schriftliche oder m\u00fcndliche Replik, in der er seine Klage gem\u00e4ss Art. 229 Abs. 2 ZPO frei erg\u00e4nzen k\u00f6nnte (vgl. BGer 5A_921\/2017 vom 16.7.2018 E. 3.5, Anm. unter Art. 229 Abs. 1 und 2, A.1.). Ist die erneut eingereichte Eingabe formell vollst\u00e4ndig und geht das Gericht davon aus, die Angelegenheit sei spruchreif, entscheidet es ohne Hauptverhandlung (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Zwar sind diesfalls die behaupteten Tatsachen mangels Klageantwort unbestritten; gen\u00fcgen diese Behauptungen jedoch nicht, um den geltend gemachten Anspruch zu begr\u00fcnden, wird die Klage definitiv abgewiesen (vgl. Anm. unter Art. 223 Abs. 2 ZPO, insb. BGer 5A_749\/2016 vom 11.5.2017 E. 4 und 5 und KGer\/BL vom 24.4.2012 [400 12 25] E. 2).<\/p>\n<p><strong>11<\/strong> In diesen beiden F\u00e4llen scheint uns, dass die in Art. 63 ZPO einger\u00e4umte M\u00f6glichkeit illusorisch ist, wenn der Kl\u00e4ger seine urspr\u00fcngliche Eingabe nicht erg\u00e4nzen kann. Denn dieser findet sich unerwartet in einer Rechtslage, in der er seine \u2013 f\u00fcr das richtige Verfahren materiell ungen\u00fcgende \u2013 Eingabe nicht mehr verbessern kann, obwohl die materiellen M\u00e4ngel dieser Eingabe auf seinen Irrtum \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit oder die Verfahrensart \u2013 und nicht etwa auf eine blosse Nachl\u00e4ssigkeit \u2013 zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Nun hat aber der Gesetzgeber gewollt, dass der Kl\u00e4ger mit der R\u00fcckdatierung der Rechtsh\u00e4ngigkeit die M\u00f6glichkeit erh\u00e4lt, sein Recht trotz dieses Irrtums nicht zu verlieren. Daher kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben, dass der Kl\u00e4ger seine Eingabe nur an die formellen, nicht aber die materiellen Anforderungen der richtigen Verfahrensart anpassen kann, mit der Folge, dass er sein Recht letztlich ohnehin verliert.<\/p>\n<p><strong>12 <\/strong>W\u00fcrde dem Kl\u00e4ger jedoch die Gelegenheit gegeben, seine Eingabe bei ihrer neuen Einreichung zu erg\u00e4nzen, w\u00fcrde dies darauf hinauslaufen, ihm von vornherein im Vergleich zum Beklagten eine \u00c4usserungsrundenvorsprung zu gew\u00e4hren, was dem Grundsatz der Gleichheit der Parteien widersprechen w\u00fcrde. Da zudem eine k\u00fcnftige S\u00e4umnis des Beklagten im Zeitpunkt der neuen Einreichung der Klage stets m\u00f6glich ist, m\u00fcsste dem Kl\u00e4ger in jeden Fall erlaubt werden, seine Klage bei der neuen Einreichung zu erg\u00e4nzen, was der Rechtsprechung widersprechen w\u00fcrde, die das BGer soeben best\u00e4tigt hat. Allerdings k\u00f6nnte in beiden er\u00f6rterten F\u00e4llen eine andere L\u00f6sung in Frage kommen: Im ersten Fall k\u00f6nnte ein zweiter Schriftenwechsel oder eine Verhandlung dann zwingend anzuordnen sein, wenn der Kl\u00e4ger nach Zustellung der Stellungnahme des Beklagten einen entsprechenden Antrag stellt. Im zweiten Fall k\u00f6nnte dem Kl\u00e4ger auch erlaubt werden, seine Klage zu vollst\u00e4ndigen, soweit er dies verlangt, nachdem er auf die S\u00e4umnis der Beklagten hingewiesen worden ist. In der Folge k\u00f6nnte sich der Beklagte zu den neuen Behauptungen und Beweisantr\u00e4gen vernehmen lassen, nicht jedoch seine Verwirkung in Bezug auf die urspr\u00fcnglichen Behauptungen heilen.<\/p>\n<p><b>Zitationsvorschlag:<\/b><br \/>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N27, Rz&#8230;<\/p>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><strong>BGer 4A_44\/2019* vom 20.9.2019 E. 3.5<\/strong><\/br>Art. 63, 132, 229 Abs. 2\u00a0&#8211; UNZUL\u00c4SSIGES SCHLICHTUNGSGESUCH \u2013 NEUE EINREICHUNG DER EINGABE BEIM ZUST\u00c4NDIGEN HANDELSGERICHT \u2013 ANFORDERUNGEN AN DIE FORM UND DEN INHALT DER ERNEUT EINGEREICHTEN EINGABE \u2013 VERBOT DES \u00dcBERSPITZTEN FORMALISMUS<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":3274,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"site-sidebar-layout":"default","site-content-layout":"page-builder","ast-global-header-display":"","ast-banner-title-visibility":"","ast-main-header-display":"","ast-hfb-above-header-display":"","ast-hfb-below-header-display":"","ast-hfb-mobile-header-display":"","site-post-title":"","ast-breadcrumbs-content":"","ast-featured-img":"","footer-sml-layout":"","theme-transparent-header-meta":"disabled","adv-header-id-meta":"","stick-header-meta":"","header-above-stick-meta":"","header-main-stick-meta":"","header-below-stick-meta":""},"categories":[987],"tags":[1552,1649,1483],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2901"}],"collection":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2901"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2901\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3521,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2901\/revisions\/3521"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3274"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2901"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2901"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2901"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}