{"id":2898,"date":"2020-01-09T00:00:00","date_gmt":"2020-01-08T23:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/bger-4a-182-2019\/"},"modified":"2020-05-01T15:42:07","modified_gmt":"2020-05-01T13:42:07","slug":"bger-4a-182-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/bger-4a-182-2019\/","title":{"rendered":"Streitigkeiten aus Miete: Der Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens wird noch ausgeweitet"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"page\" data-elementor-id=\"2898\" class=\"elementor elementor-2898 elementor-2890\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-section-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-1f992f1b elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"1f992f1b\" data-element_type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-row\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-1082fc60\" data-id=\"1082fc60\" data-element_type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-column-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-37b3154d elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"37b3154d\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-text-editor elementor-clearfix\">\n\t\t\t\t<p>Es ist <span style=\"color: #ff0000;\"><em>m\u00f6glich, dass der Kl\u00e4ger<\/em><\/span> f\u00fcr einzelne Anspr\u00fcche gegen den Beklagten <span style=\"color: #ff0000;\"><em>separate Schlichtungsverfahren anstrengt und die Anspr\u00fcche erst anschliessend im Gerichtsverfahren vereinigt<\/em><\/span>. Neben den Anforderungen von Art. 90 ZPO wird daf\u00fcr vorausgesetzt, dass die Klage f\u00fcr alle Anspr\u00fcche rechtzeitig im Sinne von Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO erhoben wurde. [<em>vgl. auch <\/em>Anm. unter Art. 90, B.]. (<strong>E. 4.4.5<\/strong>) Der <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Begriff der &#8222;Hinterlegung von Mietzinsen&#8220;<\/em><\/span> in Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO ist entsprechend dem Ziel der Hinterlegung [s. E. 4.4.4] zu verstehen. Gemeint ist damit <span style=\"color: #ff0000;\"><em>nicht nur die blosse Streitigkeit um den hinterlegten Mietzins und den<\/em><\/span> damit unmittelbar zusammenh\u00e4ngenden <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Beseitigungsanspruch<\/em><\/span>. Vielmehr umfassen die Streitigkeiten, bei denen die &#8222;Hinterlegung von Mietzinsen&#8220; betroffen ist, streitwertunabh\u00e4ngig <span style=\"color: #ff0000;\"><em>alle M\u00e4ngelrechte nach Art. 259a Abs. 1 OR, welche der Mieter im Rahmen des Hinterlegungsverfahrens durchsetzen will <\/em><\/span>und f\u00fcr die ihm die Hinterlegung mittelbar als Druckmittel dient. Wie bei der Definition des Begriffes des &#8222;K\u00fcndigungsschutzes&#8220; der gleichen Verfahrensbestimmung ist der <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Begriff der Hinterlegung zum Schutze des Mieters<\/em><\/span> somit <span style=\"color: #ff0000;\"><em>weit zu verstehen<\/em><\/span> (dazu oben E. 4.2). Denn es ist nicht ersichtlich, warum die Schutzfunktion des vereinfachten Verfahrens allein deshalb entfallen soll, weil der Mieter im Hinterlegungsprozess neben der M\u00e4ngelbeseitigung noch von weiteren gesetzlichen M\u00e4ngelrechten Gebrauch macht. Es w\u00e4re sodann prozess\u00f6konomisch nicht sinnvoll, \u00fcber die weiteren M\u00e4ngelrechte ein zweites Verfahren durchzuf\u00fchren, zumal diesem in der Sache h\u00e4ufig die gleichen M\u00e4ngel zu Grunde liegen d\u00fcrften. (<strong>E. 4.5<\/strong>) Bei M\u00e4ngeln an der Mietsache wird der Mieter in aller Regel zun\u00e4chst Mietzinse hinterlegen und erst anschliessend (innert der 30-t\u00e4gigen Frist nach Art. 259h Abs. 1 OR) zusammen mit der Prosequierung der Hinterlegung weitere M\u00e4ngelrechte vor der Schlichtungsbeh\u00f6rde geltend machen. Das bedeutet aber nicht, dass dann keine Streitigkeit \u00fcber die Hinterlegung von Mietzinsen im Sinne Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO vorliegen w\u00fcrde, wenn der Mieter vorab verschiedene M\u00e4ngelanspr\u00fcche anh\u00e4ngig gemacht hatte und erst anschliessend Mietzinse hinterlegte: Hat der Kl\u00e4ger mit einer Klagenh\u00e4ufung die Streitigkeit um die hinterlegten Mietzinse, die Beseitigungsanspr\u00fcche und mehrere weitere M\u00e4ngelrechte zul\u00e4ssigerweise in einer Klage zusammengefasst, ist <span style=\"color: #ff0000;\"><em>nicht entscheidend, ob gewisse M\u00e4ngelanspr\u00fcche zeitlich vor der Hinterlegung anh\u00e4ngig gemacht wurden<\/em><\/span>, denn das Gericht hat aufgrund der Klagenh\u00e4ufung in einem Verfahren \u00fcber die Beseitigung von M\u00e4ngeln, \u00fcber die hinterlegten Mietzinse und \u00fcber weitere M\u00e4ngelanspr\u00fcche zu entscheiden. Es geht aber nicht an, in Mietstreitigkeiten einen Mietzins <span style=\"color: #ff0000;\"><em>erst nach Stellung des Schlichtungsgesuches zu hinterlegen mit dem blossen Ziel, die Zust\u00e4ndigkeit des Handelsgerichts zu umgehen<\/em><\/span>. Ein solches [im vorliegenden Fall nicht nachgewiesenes] Verhalten verdient keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB).<\/p><p>2020-N1&nbsp;<strong>Streitigkeiten aus Miete: Der Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens wird noch ausgeweitet<br>\n<em>Bem. F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1<\/strong> Innerhalb von zwei Monaten reicht eine Mieterin (Gesellschaft) nacheinander zwei Schlichtungsgesuche gegen die Vermieterin ein. Darin schliesst sie auf \u00dcbernahme der Kosten von get\u00e4tigten Ersatzvornahmen, auf Mietzinsherabsetzung, auf Schadenersatz und auf Beseitigung von an der Mietsache entstandenen M\u00e4ngeln; alle diese Anspr\u00fcche beruhen auf demselben Mietvertrag und betreffen dieselbe vermietete Wohnung. Im Verlauf dieser beiden Schlichtungsverfahren hinterlegt die Mieterin zugleich Mietzinse. Zwei Schlichtungsverhandlungen finden statt (am gleichen Tag), und zwei Klagebewilligungen werden erteilt. Innert n\u00fctzlicher Frist (Art. 209 Abs. 4 ZPO) reicht die Mieterin beim Gericht eine einzige Klage ein, in der sie alle in den beiden Schlichtungsverfahren gestellten Rechtsbegehren vereinigt. Zwei Monate sp\u00e4ter erg\u00e4nzt sie diese Rechtsbegehren, wobei sie die Freigabe der hinterlegten Mietzinse bis zur H\u00f6he ihrer Geldanspr\u00fcche verlangt. Die Beklagte schliesst auf Nichteintreten auf die Klage. Sie ist einerseits der Meinung, die Vereinigung von Anspr\u00fcchen, die in zwei separaten Schlichtungsverfahren geltend gemacht wurden, in einer einzigen Klage sei unzul\u00e4ssig; demnach liege f\u00fcr diese Klagenh\u00e4ufung keine g\u00fcltige Klagebewilligung vor. Andererseits bringt sie vor, das Handelsgericht und nicht das befasste Gericht sei f\u00fcr die Beurteilung der Sache im ordentlichen Verfahren zust\u00e4ndig. Dieser Auffassung folgen weder das Gericht noch das Obergericht noch das BGer.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Im Wesentlichen h\u00e4lt das BGer Folgendes fest:<\/p>\n<p><strong>2a <\/strong>\u2013 Es ist m\u00f6glich, Anspr\u00fcche, die in mehreren Schlichtungsverfahren gelten gemacht und f\u00fcr die mehrere Klagebewilligungen erteilt wurden, i.S.v. Art. 90 ZPO in einer einzigen Klage zu h\u00e4ufen. Daf\u00fcr gen\u00fcgt es, dass f\u00fcr jeden dieser Anspr\u00fcche ein Schlichtungsverfahren durchgef\u00fchrt, eine g\u00fcltige Klagebewilligung erteilt und die Klage innert der in Art. 209 ZPO vorgesehenen Frist beim Gericht eingereicht wurde sowie die Voraussetzungen einer Klagenh\u00e4ufung (Art. 90 ZPO) erf\u00fcllt sind. Grunds\u00e4tzlich schreibt die ZPO vor, dass der Klage eine Klagebewilligung beizulegen ist, dabei muss es sich nicht zwingend um eine einzige handeln. Die vorgenannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erf\u00fcllt (E. 3 des Urteils). Zwar ist im Gesetz nur die Befugnis<em> des Richters<\/em> ausdr\u00fccklich vorgesehen, die Klagen <em>nach <\/em>ihrer Einreichung zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Jedoch kann der Kl\u00e4ger trotz der bereits durch das Schlichtungsgesuch begr\u00fcndeten Rechtsh\u00e4ngigkeit und der sich daraus ergebenden Fixierung des Streitgegenstands (vgl. Anm. unter Art. 64 Abs. 1, Weitere Wirkungen) unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 227 und 230 ZPO f\u00fcr das erstinstanzliche Verfahren; Art. 317 Abs. 2 und 326 ZPO f\u00fcr das Rechtsmittelverfahren) seine Antr\u00e4ge nach Einreichung der Klage beim Gericht noch ab\u00e4ndern, und der Beklagte kann \u2013 unter den Voraussetzungen von Art. 224 ZPO \u2013 mit Widerklage Rechtsbegehren stellen. Erst recht kann die Fixierung des Streitgegenstandes nicht verhindern, dass der Kl\u00e4ger im Stadium der Einreichung der Klage, die in separaten Schlichtungsverfahren angerufenen Anspr\u00fcche bloss vereinigt.<\/p>\n<p><strong>2b <\/strong>&#8211; Der Umstand, dass das nach der Einreichung der Klage gestellte Rechtsbegehren auf Freigabe der hinterlegten Mietzinse nicht Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens bildete, steht dessen Zul\u00e4ssigkeit nicht entgegen. Denn die Beschwerdef\u00fchrerin behauptet nicht, diese Ab\u00e4nderung (Erg\u00e4nzung) der Klage sei unzul\u00e4ssig (Art. 227 ZPO; E. 3.2).<\/p>\n<p><strong>2c<\/strong> \u2013 Wenn auch das Rechtsbegehren auf Freigabe der Mietzinse erst nach den weiteren Antr\u00e4gen bez\u00fcglich M\u00e4ngelrechte gestellt wurde, ging das OGer zu Recht davon aus, dass alle Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin im Rahmen eines Verfahrens auf \u00abHinterlegung von Mietzinsen\u00bb i.S.v. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO geltend gemacht wurden. Denn der Begriff der \u00abHinterlegung\u00bb gem\u00e4ss dieser Bestimmung ist weit zu verstehen, wobei den Parteien das vereinfachte Verfahren unabh\u00e4ngig vom Streitwert f\u00fcr alle M\u00e4ngelrechte gem\u00e4ss Art. 259a Abs. 1 OR zugutekommt, die mit dem Antrag auf Freigabe der hinterlegten Mietzinse geltend gemacht werden. Darunter werden somit nicht nur die Hinterlegung selbst und die M\u00e4ngelbeseitigung, sondern auch die aus den M\u00e4ngel hergeleiteten Anspr\u00fcchen auf Schadenersatz und Herabsetzung des Mietzinses verstanden. Daher unterliegt die Streitsache unabh\u00e4ngig vom Streitwert dem vereinfachten Verfahren. Demzufolge ist das Gericht und nicht das Handelsgericht zust\u00e4ndig (vgl. Art. 243 Abs. 3 ZPO; BGE 143 III 137 E. 2.2 m.H.).<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> Die gew\u00e4hlten L\u00f6sungen sind \u00fcberzeugend.<\/p>\n<p><strong>3a<\/strong> \u2013 In Bezug auf die <strong>M\u00f6glichkeit, Anspr\u00fcche<\/strong> in einer einzigen Klage i.S.v. 90 ZPO zu h\u00e4ufen, die Gegenstand separater Schlichtungsverfahren bildeten, erscheint uns die L\u00f6sung aus den vom BGer angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nahezuliegen. Insb. wurde in einem fr\u00fcheren Urteil (BGer 4A_222\/2017 vom 8.5.2018 E. 4.1.1 und 4.1.2, Anm. unter Art. 227 Abs. 1 und 2, A., zustimmend M. Heinzmann, vgl. Bem. in Newsletter vom 23.8.2018) davon ausgegangen, der Kl\u00e4ger k\u00f6nne zwischen der Erteilung der Klagebewilligung und der Einreichung der Klage seine Rechtsbegehren ab\u00e4ndern; diesfalls sind die in Art. 227 ZPO aufgestellten Voraussetzungen f\u00fcr eine Klage\u00e4nderung <em>nach <\/em>der Einreichung der Klage beim Gericht \u2013 nur \u2013 sinngem\u00e4ss anwendbar. Es gen\u00fcgt, wenn ein sachlicher Zusammenhang mit der urspr\u00fcnglichen Klage oder die Zustimmung der Gegenpartei vorliegt. Kann somit der Kl\u00e4ger seine Klage dergestalt ab\u00e4ndern, dass er Rechtsbegehren stellt oder hinzuf\u00fcgt, die keinem Schlichtungsversuch unterlagen, muss er sich erst recht darauf beschr\u00e4nken k\u00f6nnen, in seiner Klage Rechtsbegehren zu \u00fcbernehmen, die \u2013 auch wenn separat \u2013 bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens bildeten, vorausgesetzt, die Voraussetzungen einer Klagenh\u00e4ufung (Art. 90 ZPO: Identit\u00e4t der sachlichen Zust\u00e4ndigkeit und der Verfahrensart) sind erf\u00fcllt und die Klagebewilligungen sind nicht verwirkt (Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO).<\/p>\n<p><strong>3b<\/strong> \u2013 In Bezug auf das<strong> neue, vereinigte Rechtsbegehren auf Freigabe der hinterlegten Mietzinse<\/strong> ist zu bemerken, dass dieses Rechtsbegehren nach der Einreichung der Klage beim Gericht gestellt wurde und nicht Gegenstand eines \u2013 wenn auch obligatorischen (Art. 197 f. ZPO) \u2013 Schlichtungsverfahrens gewesen war. Nach der Rechtsprechung befreit die Klagenh\u00e4ufung nicht vom vorg\u00e4ngigen Schlichtungsversuch f\u00fcr jeden der geltend gemachten Anspr\u00fcche. Demzufolge ist eine g\u00fcltige Klagebewilligung auch f\u00fcr dieses Rechtsbegehren grunds\u00e4tzlich erforderlich (vgl. Anm. unter Art. 90, B., insb. BGer 4A_413\/2012 vom 14.1.2013 E. 6; BGer 4A_213\/2019 vom 4.11.2019 E. 2 [vom selben Tag datiert wie das vorliegende Urteil]). Sind jedoch die Voraussetzungen f\u00fcr eine Klage\u00e4nderung i.S.v. Art. 227 ZPO erf\u00fcllt, kann der Streitgegenstand erweitert \u2013 oder abge\u00e4ndert \u2013 werden, ohne dass f\u00fcr den neu vorgebrachten Anspruch ein vorg\u00e4ngiger Schlichtungsversuch erforderlich w\u00e4re (vgl. BGer 4A_222\/2017 vom 8.5.2018 E. 4.1.2, Anm. unter Art. 227 Abs. 1 und 2, C.1.).<\/p>\n<p><strong>3c <\/strong>\u2013 Die <strong>Auslegung des Begriffs der \u00abHinterlegung von Mietzinsen\u00bb<\/strong> kn\u00fcpft an die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Auslegung von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO an. Diese Bestimmung erlaubt die Anwendung des vereinfachten Verfahrens unabh\u00e4ngig vom Streitwert \u2013 d.h. auch f\u00fcr Anspr\u00fcche, deren Streitwert \u00fcber den Betrag von Fr. 30&#8217;000.- hinausgeht oder die nicht verm\u00f6gensrechtlicher Natur sind \u2013 in besonders sensiblen Gebieten des Sozialrechts, in denen es sich rechtfertigt, dass das Verfahren von einem Laien gef\u00fchrt werden kann und die sog. soziale Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO) Anwendung findet. Zum Schutz der Parteien in Streitsachen, die diese Rechtsgebiete betreffen, geht das BGer von einer weiten Auslegung insb. des \u2013 auch unter Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO fallenden \u2013 Begriffs des \u00abK\u00fcndigungsschutzes\u00bb aus (vgl. Anm. unter Art. 243 Abs. 2 lit. c, 3., insb. BGE 142 III 402 E. 2). Im vorliegenden Fall entscheidet es sich u.E. zu Recht f\u00fcr den gleichen Ansatz in Bezug auf den Begriff der Hinterlegung von Mietzinsen. Damit wird vermieden, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr Anspr\u00fcche, die auf demselben Mietvertrag und demselben Sachverhalt \u2013 die M\u00e4ngel der vermieteten Sache \u2013 beruhen, zugleich ein vereinfachtes (f\u00fcr die Freigabe der Hinterlegung und die M\u00e4ngelbeseitigung) und ein ordentliches Verfahren (f\u00fcr die Anspr\u00fcche auf Schadenersatz und auf Mietzinssenkung, wenn diese insgesamt \u00fcber Fr. 30&#8217;000.- hinausgehen, vgl. Art. 93 Abs. 1 und Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario) einleiten muss. Diese L\u00f6sung tr\u00e4gt damit der Verfahrens\u00f6konomie und der Gefahr widerspr\u00fcchlicher Entscheide Rechnung. Allerdings ist zu betonen:<\/p>\n<p><strong>3ca<\/strong> \u2013 dass das vereinfachte Verfahren nur dann unabh\u00e4ngig vom Streitwert Anwendung findet, wenn es beim Verfahren um die <em>Hinterlegung selbst<\/em> geht. Sonst unterliegen Rechtsbegehren aus M\u00e4ngelrechten i.S.v. Art. 259a Abs. 1 OR \u2013 auch wenn sie auf M\u00e4ngelbeseitigung lauten \u2013 dem vereinfachten Verfahren nur dann, wenn deren Streitwert nicht \u00fcber Fr. 30&#8217;000.- hinausgeht (Art. 243 Abs. 1 ZPO; vgl. TC\/VD vom 14.6.2017 (2017\/219) E. 2.4.2\u20132.4.3, Anm. unter Art. 243 Abs. 2 und Bem. M. Heinzmann in Newsletter vom 28.2.2018; vgl. auch den Fall 2020-N2 unten).<\/p>\n<p><strong>3cb<\/strong> \u2013 dass eine Streitigkeit \u00fcber die Hinterlegung von Mietzinsen i.S.v. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO auch dann vorliegen und demnach das vereinfachte Verfahren Anwendung finden kann, wenn die M\u00e4ngelrechte geltend gemacht worden sind, <em>bevor <\/em>die Hinterlegung ebenfalls zum Streitgegenstand wird. Das BGer pr\u00e4zisiert eindeutig (E. 4.5), dass, soweit die Anspr\u00fcche g\u00fcltig vereinigt werden, einzig entscheidend ist, dass das Gericht letztlich in einem einzigen Verfahren \u00fcber die Hinterlegung und die weiteren M\u00e4ngelrechte zu befinden hat, wobei nicht von Bedeutung ist, in welcher chronologischen Reihenfolge die entsprechenden Rechtsbegehren gestellt worden sind. Einzig Rechtsmissbrauch ist vorbehalten, wenn der Kl\u00e4ger, der vorab Rechtsbegehren gestellt hat, die \u2013 insb. mit Blick auf deren Streitwert \u2013 in die Zust\u00e4ndigkeit des Handelsgerichts fallen, seinen Anspruch auf Hinterlegung erst nachtr\u00e4glich geltend macht, um sich der Zust\u00e4ndigkeit dieses Gerichts und der Anwendung des ordentlichen Verfahrens zu entziehen.<\/p>\n<p><strong>3cc <\/strong>\u2013 dass die von Art. 259a Abs. 1 OR <em>nicht erfassten<\/em> Anspr\u00fcche \u2013 auch wenn sie auf dem Mietvertrag beruhen \u2013 dem vereinfachten Verfahren nur dann unterliegen, wenn sie \u2013 aus einem anderen Grund \u2013 ebenfalls unter Art. 243 Abs. 2 ZPO fallen, oder andernfalls, wenn ihr Streitwert nicht \u00fcber Fr. 30&#8217;000.- hinausgeht (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Ist dies nicht der Fall, k\u00f6nnen sie mangels Identit\u00e4t der Verfahrensarten gem\u00e4ss Art. 90 ZPO nicht in einem Verfahren geh\u00e4uft werden, das die Hinterlegung i.S.v. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO betrifft. Diese L\u00f6sung ist nicht immer befriedigend. Denn der Kl\u00e4ger muss zwei separate Verfahren f\u00fchren, und dies auch dann, wenn alle seine Anspr\u00fcche gegen\u00fcber derselben Partei auf demselben Vertragsverh\u00e4ltnis beruhen und eng miteinander verkn\u00fcpft sind (vgl. z.B. den Sachverhalt im Fall 2020-2 unten: Neben der Herabsetzung des Mietzinses aufgrund von M\u00e4ngeln verlangt der Mieter eine Mietzinsreduktion aufgrund des gesenkten Referenzzinssatzes sowie die Feststellung, dass er keinen Verzugszins bez\u00fcglich Mietzinsausst\u00e4nde mehr schuldet), was das Risiko widerspr\u00fcchlicher Entscheide mit sich bringt und der Verfahrens\u00f6konomie zuwiderl\u00e4uft. Wir teilen die Ansicht, wonach die Klagenh\u00e4ufung diesfalls dennoch zuzulassen ist, sofern die Anspr\u00fcche konnex sind (vgl. M. Heinzmann, La proc\u00e9dure simplifi\u00e9e \u2013 Une \u00e9manation du proc\u00e8s civil social, Freiburg 2018, Nr. 229 ff.; L. Grobety, Le cumul objectif d\u2019actions en proc\u00e9dure civile suisse, Freiburg 2018, Nr. 470 ff.). Damit k\u00f6nnen alle Rechtsbegehren im gleichen Verfahren beurteilt werden, wobei die sachliche Zust\u00e4ndigkeit und die massgebende Verfahrensart in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die pekuni\u00e4re oder nicht pekuni\u00e4re Natur von Streitigkeiten, die sowohl verm\u00f6gensrechtliche als auch nicht verm\u00f6gensrechtliche Aspekte aufweisen (vgl. Anm. unter Art. 91, A., insb. BGer 5A_205\/2008 vom 3.9.2008 E. 2.3 m.H.), mit Blick auf den im Vordergrund stehenden Anspruch zu bestimmen sind. Der Entwurf zur \u00c4nderung der ZPO vom 2.3.2018 geht teilweise in die gleiche Richtung: Das Erfordernis der Identit\u00e4t der Verfahrensarten wird grunds\u00e4tzlich gestrichen und durch die Voraussetzung eines sachlichen Zusammenhangs ersetzt. Jedoch ist f\u00fcr Anspr\u00fcche, die aufgrund ihrer Natur im vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind (d.h. die unter Art. 243 Abs. 2 ZPO fallenden Anspr\u00fcche), vorgesehen, dass die in Art. 247 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene soziale Untersuchungsmaxime anwendbar bleibt, und dies auch dann, wenn mehrere Anspr\u00fcche zusammen im ordentlichen Verfahren beurteilt werden (neuer Art. 90 Abs. 3).<\/p>\n<p><b>Zitationsvorschlag:<\/b><br>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2020-N1, Rz&#8230;<\/p>\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><strong>BGer 4A_182\/2019* vom 4.11.2019 E. 3.3, E. 4.4.5 und E. 4.5<\/strong><\/br>Art. 90, Art. 209, Art. 243 Abs. 2 lit. c\u00a0&#8211; VEREINIGUNG, IN EINER KLAGE, VON ANSPR\u00dcCHEN, DIE IN ZWEI SEPARATEN SCHLICHTUNGSVERFAHREN VORGEBRACHT WURDEN \u2013 ZUL\u00c4SSIGKEIT \u2013 ANWENDUNGSBEREICH DES VEREINFACHTEN VERFAHRENS \u2013 BEGRIFF DER STREITIGKEITEN, WELCHE DIE &#8222;HINTERLEGUNG VON MIETZINSEN&#8220; BETREFFEN<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":3274,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"site-sidebar-layout":"default","site-content-layout":"page-builder","ast-global-header-display":"","ast-banner-title-visibility":"","ast-main-header-display":"","ast-hfb-above-header-display":"","ast-hfb-below-header-display":"","ast-hfb-mobile-header-display":"","site-post-title":"","ast-breadcrumbs-content":"","ast-featured-img":"","footer-sml-layout":"","theme-transparent-header-meta":"disabled","adv-header-id-meta":"","stick-header-meta":"","header-above-stick-meta":"","header-main-stick-meta":"","header-below-stick-meta":""},"categories":[132],"tags":[1629,1663,1510],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2898"}],"collection":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2898"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2898\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3442,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2898\/revisions\/3442"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3274"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2898"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2898"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2898"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}