{"id":2896,"date":"2020-02-21T00:00:00","date_gmt":"2020-02-20T23:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/bger-5a-204-2019\/"},"modified":"2020-05-01T15:39:43","modified_gmt":"2020-05-01T13:39:43","slug":"bger-5a-204-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/bger-5a-204-2019\/","title":{"rendered":"Klage\u00e4nderung im Berufungsverfahren und Verbot der reformatio in peius"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"page\" data-elementor-id=\"2896\" class=\"elementor elementor-2896 elementor-2888\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-section-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-30532c07 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"30532c07\" data-element_type=\"section\" data-settings=\"{&quot;jet_parallax_layout_list&quot;:[]}\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-row\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-375b101b\" data-id=\"375b101b\" data-element_type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-column-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-70a38973 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"70a38973\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-text-editor elementor-clearfix\">\n\t\t\t\t<p>[Ehescheidungsurteil; Berufung der Ehefrau in Bezug auf ihren Unterhalt. Mit Anschlussberufung beantragt der Ehemann die Reduktion der von ihm geschuldeten Entsch\u00e4digung nach Art. 124e ZGB. In ihrer Anschlussberufungsantwort stellt die Ehefrau den Antrag, diese Entsch\u00e4digung sei zu erh\u00f6hen] In ihrer Berufung beanstandete die Ehefrau die H\u00f6he der erstinstanzlich zugesprochenen Entsch\u00e4digung nicht. Erst <span style=\"color: #ff0000;\"><em>nach der Anschlussberufung<\/em><\/span> des Ehemannes beantragte sie deren Erh\u00f6hung. Damit hat sie nach Ablauf der Berufungsfrist ihre <span style=\"color: #ff0000;\"><em>Berufungsbegehren erweitert<\/em><\/span>. Indem die Vorinstanz ihrem Antrag stattgab, hat sie im Ergebnis eine <span style=\"color: #ff0000;\"><em>verp\u00f6nte Anschlussberufung auf eine Anschlussberufung<\/em><\/span> zugelassen (BGE 141 III 302 E. 2.4 m.H.), denn im Berufungsverfahren gilt die Offizialmaxime f\u00fcr den Vorsorgeausgleich nicht (BGer 5A_631\/2018 vom 15.2.2019 E. 3.2.2 m.H.; 5A_862\/2012 vom 30.5.2013 E. 5.3.3, SJ 2014 I 77 f.; 5A_796\/2011 vom 5.4.2012 E. 5.3 m.H.; vgl. auch BGE 129 III 481 E. 3.3), sodass <span style=\"color: #ff0000;\"><em>das Verschlechterungsverbot greift <\/em><\/span>(BGer 5A_478\/2016 vom 10.3.2017 E. 10.1<em> i.f. <\/em>m.H.).<\/p><p>2020-N5 <strong>Klage\u00e4nderung im Berufungsverfahren und Verbot der <em>reformatio in peius&nbsp;<\/em><br>\nBem. <em>F. Bastons Bulletti<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>1<\/strong> Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens erhebt die Ehefrau gegen den erstinstanzlichen Entscheid in Bezug auf einen Betrag, den sie ihrem Ehegatten zur\u00fcckzahlen muss, sowie bez\u00fcglich der Kapitalabfindung f\u00fcr ihren nachehelichen Unterhalt Berufung. Der Ehemann, der seinerseits keine Berufung eingereicht hat, schliesst auf Abweisung der Berufung und erhebt Anschlussberufung, in der er insb. die Herabsetzung der Entsch\u00e4digung verlangt, die er der Ehefrau gem\u00e4ss Art. 124e ZGB zahlen muss. Daraufhin verlangt die Ehefrau in ihrer Anschlussberufungsantwort eine Erh\u00f6hung dieser Entsch\u00e4digung. Das Obergericht heisst die Berufung teilweise gut und weist die Anschlussberufung ab. Zudem erh\u00f6ht es die Entsch\u00e4digung gem\u00e4ss Art. 124e ZGB im von der Ehefrau verlangten Umfang. Der Ehemann reicht beim BGer Beschwerde ein; dieses hebt den Entscheid in Bezug auf die Erh\u00f6hung der Entsch\u00e4digung auf. In Anwendung des Rechts von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) h\u00e4lt das BGer fest, die Berufungskl\u00e4gerin, die in diesem, im Berufungsverfahren der Dispositionsmaxime unterstehenden Punkt nicht rechtzeitig Berufung erhoben hatte, k\u00f6nne nur auf Abweisung der Anschlussberufung schliessen, und die ihr zugesprochene Erh\u00f6hung verletze das Verbot der <em>reformatio in peius<\/em>.<\/p>\n<p><strong>2<\/strong> Einerseits erwachsen die vom Berufungskl\u00e4ger nicht angefochtenen Urteilspunkte unter Vorbehalt einer Anschlussberufung (Art. 313 ZPO) in Rechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Andererseits sind die Rechtsbegehren des Berufungskl\u00e4gers f\u00fcr das Berufungsgericht verbindlich: Es kann ihm nicht weniger zusprechen, als ihm vom erstinstanzlichen Gericht zugesprochen worden ist, und es kann ihn nicht zu mehr verurteilen, als zu zahlen ihn das Gericht verurteilt hat. Dabei geht es um das Verbot der <em><strong>reformatio in peius<\/strong> <\/em>(vgl. Anm. unter Art. 58 Abs. 1, D. und unter Art. 318 Abs. 1 lit. a und b, B.). Anders verh\u00e4lt es sich f\u00fcr den Fall, dass eine Anschlussberufung erhoben wird (die auch in Bezug auf Punkte eingereicht werden kann, die der Hauptberufungskl\u00e4ger nicht angefochten hat, vgl. Anm. unter Art. 313 Abs. 1, insb. BGE 138 III 788 E. 4.4). In diesem Fall kann der Entscheid im Umfang der in der <strong>Anschlussberufung<\/strong> gestellten Rechtsbegehren noch zum Nachteil des Hauptberufungskl\u00e4gers abge\u00e4ndert werden. Das Verbot der <em>reformatio in peius <\/em>greift nicht. Gleiches gilt \u2013 auch ohne Anschlussberufung \u2013 dann, wenn die Sache von der <strong>Offizialmaxime<\/strong> (Art. 58 Abs. 2 ZPO) beherrscht wird. Denn diesfalls ist das Berufungsgericht wie auch das erstinstanzliche Gericht nicht an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden. Somit ist eine <em>reformatio in peius <\/em>m\u00f6glich (vgl. Anm. unter Art. 317 Abs. 2, insb. BGer 5A_288\/2019 vom 16.8.2019 E. 5.4).<\/p>\n<p><strong>3 <\/strong>Wie das BGer pr\u00e4zisiert, ist hingegen eine <strong>Anschlussberufung auf eine Anschlussberufung<\/strong> nicht zul\u00e4ssig. Nach Ablauf der Berufungs- und Anschlussberufungsfristen (wobei die Anschlussberufung sp\u00e4testens mit der Berufungsantwort einzureichen ist, vgl. BGE 143 III 153 E. 4.4, Anm. unter Art. 313 Abs. 1) erw\u00e4chst der Entscheid in allen unangefochtenen Punkten in Rechtskraft (Art. 315 Abs. 1 ZPO); somit k\u00f6nnen diese Punkte nicht mehr in Frage gestellt werden. Das Berufungsgericht kann einzig innerhalb der durch die Rechtsbegehren in der Berufung und in der Anschlussberufung umrissenen Grenzen entscheiden. Daher kann der Hauptberufungskl\u00e4ger ausschliesslich auf die Anschlussberufung antworten und h\u00f6chstens deren Abweisung oder Nichteintreten, nicht aber eine \u00c4nderung beantragen, die er nicht rechtzeitig in seiner Hauptberufung verlangt hatte.<\/p>\n<p><strong>4<\/strong> Anzumerken ist, dass sich die Rechtslage dann anders pr\u00e4sentiert h\u00e4tte, wenn der Ehemann, anstatt sich damit zu begn\u00fcgen, auf die Hauptberufung zu antworten und Anschlussberufung zu erheben, seinerseits auch (rechtzeitig) eine Hauptberufung eingereicht h\u00e4tte. Diesfalls h\u00e4tte die Berufungskl\u00e4gerin gem\u00e4ss der Rechtsprechung (BGE 141 III 302 E. 2.3, Anm. unter Art. 313 Abs. 1) noch eine <strong>Anschlussberufung auf die Hauptberufung<\/strong> des Ehemannes einreichen und auf die Erh\u00f6hung der strittigen Entsch\u00e4digung schliessen k\u00f6nnen, obwohl sie ihrerseits bereits eine Hauptberufung eingereicht hatte, in der sie diesen Punkt nicht angefochten hatte. Hingegen konnte sie nach Ablauf der Berufungsfrist und ohne die M\u00f6glichkeit einer Anschlussberufung ihre Rechtsbegehren nicht mehr auf diesem Weg ausdehnen.<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> Im Urteil wird jedoch nicht erw\u00e4hnt \u2013 zweifellos deshalb, weil es nahelag, dass die Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt waren und die Parteien diese Frage nicht er\u00f6rtert hatten \u2013, dass der Haupt- oder Anschlussberufungskl\u00e4ger unter den (wenn auch strikten) Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO seine eigenen <strong>Rechtsbegehren<\/strong> auch <em>nach<\/em> Ablauf der Berufungs- oder Anschlussberufungsfrist noch <strong>\u00e4ndern<\/strong> kann. So wie eine Partei unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO Noven noch nach Ablauf der Berufungsfrist und sogar nach Ende des Schriftenwechsels vorbringen kann (s. Anm. unter Art. 317 Abs. 1, A.b., insb. BGE 142 III 413), kann der Haupt- oder Anschlussberufungskl\u00e4ger seine Klage in jenen Punkten, die nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO), solange noch ab\u00e4ndern, als die Phase der Urteilsberatung des Berufungsgerichts noch nicht begonnen hat. Denn es w\u00fcrde keinen Sinn machen, wenn er zwar noch Noven einreichen, aber deren Rechtsfolgen in seinen Rechtsbegehren nicht mehr ber\u00fccksichtigen k\u00f6nnte. Somit kann man sich fragen, wie diese \u2013 freilich beschr\u00e4nkte \u2013 M\u00f6glichkeit nach Ablauf der Berufungs- und Anschlussberufungsfrist mit dem Verbot der <em>reformatio in peius<\/em> harmoniert, das der Gegenpartei zugutekommt, die (Haupt- oder Anschluss-)Berufung erhoben hat.<\/p>\n<p><strong>6<\/strong> In Art. 317 Abs. 2 ZPO wird einerseits vorausgesetzt, dass die Ab\u00e4nderung auf nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zul\u00e4ssigen Noven beruht \u2013 im vorliegenden Fall war wahrscheinlich schon diese Voraussetzung nicht erf\u00fcllt; zumindest geht dies aus dem Urteil nicht hervor. Andererseits wird auch verlangt (lit. a), dass die <strong>\u00c4nderung<\/strong> die <strong>Voraussetzungen<\/strong> einer Klage\u00e4nderung gem\u00e4ss Art. 227 Abs. 1 ZPO erf\u00fcllt. Dies setzt einerseits voraus, dass das neue oder ge\u00e4nderte Rechtsbegehren nach der gleichen Verfahrensart wie das fr\u00fchere zu beurteilen ist (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Dabei ist auf die im erstinstanzlichen Verfahren massgebende Verfahrensart abzustellen, deren Grunds\u00e4tze und Maximen im Berufungsverfahren weiterhin anwendbar sind. Andererseits wird auch vorausgesetzt, dass die ge\u00e4nderte Klage mit dem bisher erhobenen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht, es sei denn, die Gegenpartei stimme der \u00c4nderung zu (Art. 227 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Der sachliche Zusammenhang bezieht sich nicht etwa auf den im erstinstanzlichen Verfahren beurteilten Streitgegenstand, sondern er muss sich auf das im Berufungsverfahren strittig Gebliebene beziehen (TC\/FR vom 18.10.2019 [101 2017 308] E. 2.1.2 m.H., Anm. unter Art. 317 Abs. 2, F.). An sich ist diese Voraussetzung auch dann erf\u00fcllt, wenn eine Partei ihre Rechtsbegehren in einem Punkt \u00e4ndert, den die Gegenpartei in ihrer (Anschluss-)Berufung angefochten hat. Allerdings hat das BGer f\u00fcr das Berufungsverfahren entschieden, dass die Partei, die ihrerseits weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, nicht im Nachhinein auf \u00c4nderung des Urteils zu ihren Gunsten in einem Punkt schliessen kann, den einzig der Berufungskl\u00e4ger angefochten hat, und dies auch dann nicht, wenn neue Tatsachen vorliegen; sonst w\u00fcrde das Verbot der <em>reformatio in peius <\/em>umgegangen (BGer 5A_386\/2014, 5A_434\/2014 vom 1.12.2014 E. 6, Anm. unter Art. 317 Abs. 2, F.). Im vorliegenden Urteil pr\u00e4zisiert das BGer sinngem\u00e4ss, aber in logischer Weise, dass das Gleiche dann gilt, wenn diese Partei zwar ihrerseits Berufung erhoben hat, aber jener Punkt, in dem sie ihr Klage \u00e4ndert, einzig von der Gegenpartei mit Anschlussberufung angefochten worden ist. Das <em>Verschlechterungsverbot<\/em>, das dem (Anschluss-)Berufungskl\u00e4ger zugutekommt, schr\u00e4nkt f\u00fcr dessen Gegenpartei auch die M\u00f6glichkeiten ein, ihre Klage nach Ablauf der (Anschluss-)Berufungsfrist zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p><strong>7 Zusammengefasst<\/strong>: Ist die (Anschluss-)Berufungsfrist erst einmal abgelaufen, kann nur noch jene Partei ihre Klage \u2013 unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO, n\u00e4mlich insb. dann, wenn Noven vorliegen \u2013 ab\u00e4ndern, die zuvor eine (Haupt- oder Anschluss-)Berufung erhoben hat, und dies einzig in jenen Punkten, die <em>sie selbst <\/em>bereits angefochten hat. Anders verh\u00e4lt es sich nur dann, wenn die Partei ihre Klage in einem Punkt einschr\u00e4nkt, der noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (denn eine Einschr\u00e4nkung ist stets zul\u00e4ssig, jedenfalls bis zum Beginn der Beratungsphase; BGer 5A_456\/2016 vom 28.10.2016 E. 4.2.2, Anm. unter Art. 317 Abs. 2, E.), oder wenn die Offizialmaxime auf diesen Punkt anwendbar ist. Im ersten Fall ist jede <em>reformatio in peius<\/em> zum Nachteil der Gegenpartei ausgeschlossen; im zweiten Fall ist diese <em>reformatio<\/em> nicht verboten.<\/p>\n<p><b>Zitationsvorschlag:<\/b><br>\nF. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2020-N5, Rz&#8230;<\/p>\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><strong>BGer 5A_204\/2019 vom 25.11.19 E. 4.6<\/strong><\/br>Art. 313, 58 Abs. 1, 317 Abs. 2\u00a0&#8211; HAUPTBERUFUNG, DER EINE ANSCHLUSSBERUFUNG FOLGT \u2013 \u00c4NDERUNG DER KLAGE DURCH DEN HAUPTBERUFUNGSKL\u00c4GER IN SEINER ANSCHLUSSBERUFUNGSANTWORT \u2013 VERBOT EINER ANSCHLUSSBERUFUNG AUF EINE ANSCHLUSSBERUFUNG SOWIE DER REFORMATIO IN PEIUS<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":3274,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"site-sidebar-layout":"default","site-content-layout":"page-builder","ast-global-header-display":"","ast-banner-title-visibility":"","ast-main-header-display":"","ast-hfb-above-header-display":"","ast-hfb-below-header-display":"","ast-hfb-mobile-header-display":"","site-post-title":"","ast-breadcrumbs-content":"","ast-featured-img":"","footer-sml-layout":"","theme-transparent-header-meta":"disabled","adv-header-id-meta":"","stick-header-meta":"","header-above-stick-meta":"","header-main-stick-meta":"","header-below-stick-meta":""},"categories":[1004],"tags":[1735,1739,1478],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2896"}],"collection":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2896"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2896\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3440,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2896\/revisions\/3440"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3274"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2896"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2896"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/cpc-staging.webivadev.ch\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2896"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}