
Zweiter Schriftenwechsel, Hauptverhandlung und Aktenschluss im summarischen Verfahren
Die in BGE 144 III 117 E. 2.2 vorgespurte Lösung ist zu bestätigen: Im erstinstanzlichen Summarverfahren ist Art. 229 ZPO dann analog anzuwenden, wenn –
Die in BGE 144 III 117 E. 2.2 vorgespurte Lösung ist zu bestätigen: Im erstinstanzlichen Summarverfahren ist Art. 229 ZPO dann analog anzuwenden, wenn –
Die Rechtsprechung, wonach ein Mitmieter allein die Kündigung des Mietverhältnisses anfechten kann, solange er gegen den oder die Mitmieter auf Seiten des Vermieters klagt, gilt
Nach der Rechtsprechung ist es der Schlichtungsbehörde ausser in den in Art. 204 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Fällen untersagt, die Parteien vom persönlichen Erscheinen zu
Eine örtlich unzuständige Schlichtungsbehörde kann nur dann einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn (1) ihre Unzuständigkeit offensichtlich ist und (2) der Gerichtsstand zwingend oder teilzwingend ist oder
Die Mehrheit der Autoren geht davon aus, dass eine Klagenhäufung, die die Voraussetzungen von Art. 90 ZPO verletzt, nicht vollumfänglich, sondern nur teilweise, betreffend die
BGer 5A_535/2018* vom 15.1.2020 E. 3.2 – 3.3Art. 250 und 260 SchKG ; Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO – KONKURS EINER JURISTISCHEN PERSON – MUTMASSLICHE NULLDIVIDENDE – KOLLOKATIONSKLAGE – RECHTSSCHUTZINTERESSE DES KLÄGERS?
BGer 5A_204/2019 vom 25.11.19 E. 4.6Art. 313, 58 Abs. 1, 317 Abs. 2 – HAUPTBERUFUNG, DER EINE ANSCHLUSSBERUFUNG FOLGT – ÄNDERUNG DER KLAGE DURCH DEN HAUPTBERUFUNGSKLÄGER IN SEINER ANSCHLUSSBERUFUNGSANTWORT – VERBOT EINER ANSCHLUSSBERUFUNG AUF EINE ANSCHLUSSBERUFUNG SOWIE DER REFORMATIO IN PEIUS
BGer 5A_353/2019 vom 13.12.2019 E. 1.1Art. 83, Art. 236, Art. 319 – SELBSTÄNDIGER ENTSCHEID ÜBER EIN GESUCH AUF PARTEIWECHSEL – RECHTSNATUR UND RECHTSMITTEL
BGer 4A_182/2019* vom 4.11.2019 E. 3.3, E. 4.4.5 und E. 4.5Art. 90, Art. 209, Art. 243 Abs. 2 lit. c – VEREINIGUNG, IN EINER KLAGE, VON ANSPRÜCHEN, DIE IN ZWEI SEPARATEN SCHLICHTUNGSVERFAHREN VORGEBRACHT WURDEN – ZULÄSSIGKEIT – ANWENDUNGSBEREICH DES VEREINFACHTEN VERFAHRENS – BEGRIFF DER STREITIGKEITEN, WELCHE DIE „HINTERLEGUNG VON MIETZINSEN“ BETREFFEN
[Klage aus missbräuchlicher Kündigung eines Arbeitsverhältnisses] Nach einem doppelten Schriftenwechsel – d.h. nach dem Aktenschluss (BGE 140 III 312 E. 6.3.2; BGE 144 III 67
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