
Einholen eines Gutachtens von Amtes wegen und Verhandlungsmaxime
Das gerichtliche Gutachten kann – wie der Augenschein (Art. 181 ZPO) – Beweismittel sein oder nur der besseren Klärung des Sachverhaltes dienen. Aus der Botschaft
Das gerichtliche Gutachten kann – wie der Augenschein (Art. 181 ZPO) – Beweismittel sein oder nur der besseren Klärung des Sachverhaltes dienen. Aus der Botschaft
Alle am Zivilprozess beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 ZPO; vgl. weiter Art. 5 Abs. 3 BV). Sie sind daher
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